Hallöchen,
und das auch noch:
Überwachung:
1. Natürliche und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich sind.
2. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,
3. Wohnräume des Auskunftspflichtigen, betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
a) Unterlagen einsehen, b) Hunde untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn- und Hautproben, nehmen.
4. Der Auskunftspflichtige hat 1. die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, auf Verlangen Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Hunde Hilfestellung zu leisten, auf Verlangen die Hunde aus Transportmitteln zu entladen und auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Werde mir schon mal einen Schußgraben machen und mich auf Lauer legen.
Gruß
Meike