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Haftung

geschrieben von Nadine & Fussel(YCH) 
Haftung
04. März 2003 07:15

Moin Yorkies,

wir bauen momentan auf einem Ortsrandgrundstück. Dieses Grundstück diente jahrelang als "Durchgangsweg" etlicher Hundehalter zu den Wiesen und Feldern (ansonsten muss man einen Riesenumweg laufen). In diesem Ort werden viele Hunde ohne Leine laufen gelassen, die meisten hören nicht, sind aber verträglich, der direkte Nachbarshund (Jack Russel)z.B. ist allerdings sehr hundefeindlich und hat auch schon mehrere Hunde gebissen.

1. Wie wäre es rein rechtlich, wenn es zu einer Keilerei auf MEINEM Grundstück kommen würde (ich plane eh eine Durchfahrt, da werden wohl einige Hundehalter diesen Weg weiter nutzen).
a) wenn mein Hund angeleint wäre
b) wenn meiner nicht angeleint wäre

2. Wäre es sinnvoll ein "Vorsicht Hund"-Schild zu installieren und wenn ja, würde sich da rechtlich irgendwas ändern, falls mal was passiert?

Gruß

Nadine & Rottweiler "Fussel"

04. März 2003 09:41

Hallo Nadine,

Du mußt Dein Grundstück entsprechend sichern, wenn Du deinen Hund dort frei laufen läßt. Ansonsten bist Du voll haftbar. Da ist das Ordnungsamt nicht zimperlich, wenn Dein Grundstück einen "öffentlichen Charakter" hat, dann bekommt Dein Hund ruckzuck auf eigenem Grund und Boden einen Leinen- und Maulkorbzwang verpaßt, sollte er jemanden belästigen.

Viele Grüße

Antje

04. März 2003 12:27

Hi Antje,

vielen Dank für die schnelle Antwort, auch wenn die mir gar nicht so gut gefällt.
Mein Hund ist eigentlich sehr gut verträglich und überhaupt kein Raufer, nur weiss ich halt nicht, wie er reagieren wird, wenn er auf seinem Revier von so einem halbstarken Hund mal angefallen werden sollte. Ich hätte auch keine Probleme damit, wenn andere Hundehalter den Weg als Abkürzung nutzen würden, Fussel eh nicht, nur wenn ich im Endeffekt die A-Karte gezogen hab, wenn mal ein fremder Hund meinen beisst und er sich wehrt, dann werde ich wohl doch eher zumachen. Fussel würde auch ohne Zaun auf dem Grundstück bleiben, er ist eh kein Hund, der zu allem und jedem hinlaufen muss, also eher der gemütliche typ. Mir ging es nur darum, wenn mal ein fremder Hund zu uns kommt und rumstänkert.
Ich bin mal gespannt, ob Fussel als Rottweiler überhaupt Hundefreunde finden darf, viele (Klein-)Hundebesitzer sind ja leider noch der Meinung, dass ein Rottweiler nicht hundeverträglich sein kann.
In unserem Noch-Wohnort darf er jedenfalls mit fast allen Hunden Kontakt haben, ich hoffe mal, dass sich das nicht ändern wird.

Gruß

Nadine & Fussel, der mit seiner 1155 qm Privat-Spielwiese total happy ist und sich sogar schon beim ersten (total hundeänstlichen) Nachbarn eingeschleimt hat

04. März 2003 17:48

Hallo Nadine,

also, ich würde das Grundstück hundesicher zumachen.

Es gab hier mal eine Meldung "Hund und Schild" oder so, darin stand mehr oder weniger, egal was der Hund tut, der Besitzer ist immer verantwortlich.

Schilder ändern nix, weil ein vorbeikommender Passant möglicherweise nicht lesen kann (ein Einbrecher auch nicht), und dann weiss er ja nicht, dass auf deinem Grundstück ein Hund ist. Darf also auch nicht vom Hund gebissen werden.

Zugegeben, verstanden hab ich das nicht, aber es ist wohl kein gesunder Menschenverstand dabei, sondern nur juristischer ...

Gruss Anke

04. März 2003 20:38

Hallo Anke,

ich habe mir zwar vorgenommen, zu diesem Thema nichts mehr zu schreiben, aber mir scheint, daß hier ein ziemliches Durcheinander zu diesem Thema war.

Es gibt ein Urteil, allerdings, wie gesagt nicht bindend. In dem Fall wurde der Grundstückbesitzer zum Schadensersatz verdonnert, weil sein Hund trotz Schild "Warnung vor dem Hunde" GÄSTE gebissen hat. Das Gericht meint, das Schild "Warnung vor dem Hunde" sei nicht ausreichend, weil es nicht erkennbar ist, daß der Hund beißt. Und außerdem waren es GÄSTE. Auch Schilder wie "Mal sehen, wer schneller...." oder ähnliches lassen auch nicht erkennen, daß dein Hund beißt oder zumindest die Gefahr besteht, daß er beißt.
:
: also, ich würde das Grundstück hundesicher zumachen.

oder lieber besuchersicher.....
Das heißt, Schilder "Vorsicht bissiger Hund" und "Betreten verboten" reichen völlig aus. Meinetwegen noch "Ich mein es ernst".
Briefkasten und Klingel draussen und ausreichend beleuchtet.
Natürlich gibt es hier immer wieder wenn und aber...

:
: Schilder ändern nix, weil ein vorbeikommender Passant möglicherweise nicht lesen kann (ein Einbrecher auch nicht),

Ich denke, ein Einbrecher weiß sehr wohl, daß er das Grundstück nicht betreten darf. Und keiner darf mein Grundstück betreten, wenn ich es nicht will.

und dann weiss er ja nicht, dass auf deinem Grundstück ein Hund ist. Darf also auch nicht vom Hund gebissen werden.

Er begeht eine Straftat, und da muß er mit allem rechnen.
Wenn er Glück hat, wird er nur vom Hund gebissen und nicht angestochen.
Soll ich mich hinstellen, dem Hund die Schnauze zuhalten und mich in meinem eigenen Haus ausrauben lassen? Das erzähl mal der Polizei.
In diesem Fall ist es Notwehr (§32 StGcool smiley
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Es ist sicher nicht einfach zu verstehen, aber hätte der Hundehalter immer Schuld, könnte ich ja auf ein Grundstück gehen, mich mal kurz beißen lassen, um dann Schmerzensgeld zu bekommen.
Ich weiß doch auch, daß ich ein fremdes Grundstück (soweit für mich erkennbar)nicht betreten darf.

§123 Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis, darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Eindringen setzt voraus, daß der Täter gegen den Willen des Berechtigten zumindest mit einem Teil seines körpers in die geschützten Räume gelangt ist, es genügt, das Hineingreifen in den Raum zwecks Lösung der Sicherheitskette....
Erforderlich ist die Überwindung eines Hindernisses, das aber auch nur psychischer Art (geistige Barriere), also in dem erkannten oder mutmaßlichen entgegenstehenden Willen des Hausrechtinhabers bestehen kann. Er kann sich z.B. aus einem Verschluß, aus einer allgemeinen oder besonderen Erklärung ergeben......

Also, der Hund hat das Grundstück nicht zu betreten, dafür ist der Halter verantwortlich.
Wenn es denn sichtbar und unmißverständlich klar gemacht wurde.
Bei Nadine verhält es sich allerdings anders, weil der Weg ohnehin von jedem benutzt wird, was aber wiederum nicht heißt, daß ihr Hund sich beißen lassen muss. Gibt es eine Rauferei, haften vermutlich beide.
Das hängt vom Richter ab.

Ich würde das Grundstück auch einzäunen und nur den Pfad für alle anderen offen lassen.

Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten.

Liebe Grüße Frieda

04. März 2003 21:03

Hallo Frieda,

Deine Worte in Gottes Ohr. Leider handelt die deutsche Gerichtbarkeist meistens anders.

Sicherlich ist es eine Straftat, wenn jemand unbefugt in mein entsprechend gesichertes Haus bzw. Grundstück eindringt. ABER eine Bestrafung des Täters hat nicht durch Selbstjustiz zu erfolgen. Und eine Verhältnismäßigkeit muß immer gewahrt bleiben. Will jemand nur über mein Grundstück eine Abkürzung nehmen, steht es in keiner Relation, wenn ihm anschließend ein Stück vom Allerwertesten fehlt, vor allem, wenn das Grundstück ohne weiteres für jeden frei zugänglich ist (= kein Zaun, niedriger Zaun, nicht abgeschlossen).

Viele Grüße

Antje