Hallo Antje,
du bist aber früh hoch.
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: Tatasache ist aber leider, daß bei einem nicht oder nur kläglich gesichterten Grundstück ein einfaches Schild "Betreten verboten. Achtung bissiger Hund" ..........
Wenn es nur kläglich gesichert ist und sie schon alt ist, dann kannst du recht haben (und auch hier entscheidet der Richter), allerdings ist es ihr Problem, wenn sie nicht lesen kann. Denn sie kann ja auch nicht im Laden stehlen, nur weil sie nicht lesen kann, daß jeder Ladendiebstahl zur Anzeige gebracht wird.
Sicherlich, wenn sie dafür über einen 1,80 m hohen Zaun krabbelt, und/oder wenn sie um 0.30 Uhr einen Schlagring im Handtäschchen mitführt, ......
Eigentlich geht es hier um Hausfriedensbruch, Einbruch, Notwehr und §833 BGB. Und alles zusammen gibt ein ziemliches Chaos (einerseits Strafrecht, andererseits Zivilrecht).
Betritt einer Nadine´s Grundstück, darf der Hund nicht beissen. Betritt der Nachbar das Grundstück, um Nadine eins über die Rübe zu hauen, darf sie sich wehren (angemessen und nicht nur auf ihrem Grundstück)(§32StG
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Zu §833 BGB:
Läuft der fremde Hund auf Nadine´s Grundstück, um zu beißen, wird er den Schaden ersetzen müssen. Beißt Nadine´s Hund zurück, werden sich beide den Schaden wohl teilen müssen. Beißt nur Nadine´s Hund, wird sie schadensersatzpflichtig gemacht. Es sei denn der Richter entscheidet anders, weil z.B. der Nachbarhund schon öfter aufgefallen ist, oder , oder, ....
zu §123 StGB:
Hausfriedensbruch ist es auf jeden Fall, wenn der Nachbar weiß, das Nadine nicht will, daß er das Grundstück betritt. Aber auch beim Hausfriedensbruch darf der Hund nicht beissen. Aber hast du klar gemacht, daß die Möglichkeit besteht, daß er verletzt wird und er setzt sich über deine Anordnung hinweg, sieht die Sache anders aus.
Wir reden hier ja auch nur über einen Unfall und nicht über eine Horde bissiger Hunde, die nur darauf wartet, daß einer das Grundstück betritt. (Wahrscheinlich haben sie das Schild "bissiger Hund" schon lange verspeist).
Ansonsten gilt immer noch §833 BGB, da steht, daß der Halter seinen Hund so zu halten hat, daß er keinen Schaden anrichten kann, ansonsten ist er schadensersatzpflichtig.
Und wenn der Garten eingezäunt ist, betreffende Schilder klar und deutlich anzeigen, daß der Hund bissig ist UND das Betreten verboten ist, Briefkasten und Klingel und Licht draußen ist, ist das Grundstück ausreichend gesichert. Letzendlich entscheidet aber das Gericht. Das Schild "Betreten verboten" zeigt nur an, daß ich keine Besucher will,
das Schild "Bissiger Hund" zeigt dem "Besucher" daß es gefährlich für ihn werden kann, wenn er das Grundstück widerrechtlich betritt. (Wenn das Gericht die Schilder als ausreichend anerkennt. Es steht nirgends geschrieben, was auf dem Schild stehen muß, es steht noch nicht einmal geschrieben, daß es ein Schild sein muß, nur daß es für den "Besucher" klar erkennbar sein muß).
Ich denke auch, wenn Nadine´s Hund beissen würde, muß sie für den Schaden aufkommen.
Aber eigentlich wünscht sie sich ja eine friedliche Nachbarschaft und da fährt man auch nicht mit so schweren Geschützen auf. Und ehrlich gesagt, wann latscht eine alte russische Aussiedlerin durch mein Gemüsebeet?
Alles wenn und aber, und bei manchen Gerichtsurteilen schüttelt man nur mit dem Kopf (nicht nur in der Hundehaltung).
Es gibt zwei fast gleiche Fälle. In beiden Fällen wird eine ältere Frau von dem Hundegebell erschreckt, fällt hin und verletzt sich. Beide Hunde haben diese Frauen nicht berührt, nur bei dem einen Hund war ein Zaun (also ausreichend gesichert) dazwischen. Diese Dame hat Schmerzensgeld bekommen, die andere nicht.
Da liegt der Knackpunkt: Ausreichend sichern (in den Augen des Gerichts). Und das machen wenige, deshalb werden auch so viele Hundehalter zu Schmerzensgeld oder Schadensersatz verdonnert.
Liebe Grüße Frieda