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Hund alleine zu Hause! Tierschutz!

geschrieben von simone(YCH) 
Hund alleine zu Hause! Tierschutz!
15. September 2003 10:46

Hallo

Mein Kollege liess seinen Dobermann alleine zu Hause wenn er arbeiten ging (kam jedoch am mittag kurz nach Hause). am abend hat er jedoch regelmässig mit ihm Hundesport gemacht, trainiert und ist mit ihm spazieren gegangen.
Nun hat dies eine benachbarte Tierschützerin erfahren und ihm gedroht, wenn er seinen hund nicht mit zur arbeit nehme, passiere etwas.

nun meine frage: welche möglichkeiten hat die tierschützerin? solange der hund gut gehalten wird und er am abend und wochenende viel bewegung hat, geht es dem hund nicht unbedingt schlecht. lieber weniger zeit als viel zeit und keiner kümmert sich richtig um den hund oder?
oder sehe ich das so total falsch?

welche rechte hat der hundehalter?


gruss simone

15. September 2003 10:59

Hallo Simone,

Auszüge aus der Bundesverordnung zum Halten von Hunden, Stand Mai 2001:


§ 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten

(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.

...

(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.
Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt werden.
 
 ...


§ 4 Anforderungen an das Halten im Freien

(1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund
1. eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und
2. außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden
zur Verfügung stehen. Während der Tätigkeiten, für die ein Hund ausgebildet wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass dem Hund während der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.

(2) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund
1. sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und
2. den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.
 
 

§ 5 Anforderungen an das Halten in Räumen

(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.

(2) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen des § 6 Abs. 2 entspricht.

(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn
1. diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Abs. 2 oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sind und
2. außerhalb der Schutzhütte nach Nummer 1 ein wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung steht.
 
 

§ 6 Anforderungen an die Zwingerhaltung

(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht.

(2) In einem Zwinger muss
1. dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf:
 
 
 
Widerristhöhe in cm  Bodenfläche Mindestens qm
bis 50   6
über 50 bis 65   8
über 65 10

...


3. die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen.

(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein.

(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine stromführenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.

(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben.

(6) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.
 
 

§ 7 Anforderungen an die Anbindehaltung

(1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.

(2) Die Anbindung muss
1. an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten können,
2. so bemessen sein, dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern bietet,
3. so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen, liegen und sich umdrehen kann.

(3) Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegungen des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen können. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist.

(4) Es dürfen nur breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen oder zu Verletzungen führen können.

(5) Es darf nur eine Anbindung verwendet werden, die gegen ein Aufdrehen gesichert ist. Das Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein, dass sich der Hund nicht verletzen kann.

(6) Bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde oder wird, kann er abweichend von Absatz 1, nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 an einer mindestens drei Meter langen Anbindung angebunden werden.

(7) Die Anbindehaltung ist verboten bei
1. einem Hund bis zu einem Alter von zwölf Monaten,
2. einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit,
3. einer säugenden Hündin,
4. einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden.
 
 

§ 8 Fütterung und Pflege

(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.

(2) Die Betreuungsperson hat
1. den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechenden Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;
2. die Unterbringung mindestens einmal täglich und die Anbindevorrichtung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen;
3. für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt;
4. den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.


So weit die relevanten aktuellen Bestimmungen zur Haltung eines einzelnen Hundes. Ich wüßte nicht, wo diese "Tierschutzdame" einen Ansatzpunkt finden will bei einem Hund, der tagsüber 2 x 4 bis 5 Stunden alleine ist und ansonsten gut versorgt wird.

Viele Grüße

Antje
 
 

15. September 2003 10:57

Hi,
die "Tierschützerin" hat hier keine Handhabe, solange der Hund gut genährt ist, alleine nicht in einer zu engen Box/Kette gehalten wird und er artgerecht ausgelastet wird. Trotzdem kann von einer wirklich guten Hundehaltung keine Rede sein, wenn das Rudeltier Hund acht oder mehr Stunden (auch zweimal vier sind acht Stunden) von seinem Rudel isoliert gehalten wird, was hier leider der Fall ist. Vielleicht findet sich ein Hundeauslaufservice für den nachmittag oder man teilt sich den Dobi mit einem anderen Hundehalter wechselseitig? Ganz sicher würde kein Tierschützer einen Hund in eine solche Haltung abgeben, denn Rudeltier bleibt Rudeltier.
Sicher geht es auch einem "immer dabei aber unterbeschäftigt" Hund nicht so toll, aber a) kommt das immer auf den Hund an und b)rechtfertigt niemals ein Übel ein anderes.

Grüße
josh

15. September 2003 11:33

Hallo Antje

Sind deine Gesetztestexte aus der Schweiz' weis nicht ob das überall die ungefähr gleichen sind....

naja der hund lebte ja nicht im zwinger, sondern in der wohnung und hatte am abend ausreichend bewegung.
mich hat diese dame ein bisschen geschockt, bin mir am überlegen ob ich mir einen hund kaufen soll (ist seit langem mein grösster traum). er wäre jedoch auch von morgen bis mittag und mittag bis abend alleine zu hause. will dann aber am abend sport etc. machen und auslauf ist ja wohl selbstverständlich.

da diese dame aber in der gleichen strasse wie ich wohne, möchte ich einfach keine probleme mit dem tierschutz bekommen....

gruss simone

15. September 2003 11:39

Hi Simone,
wenn Du einen Hund möchtest und voll arbeitest, dann solltest Du im Interesse des Hundes - er ist und bleibt ein Rudeltier - ihn mit zur Arbeit nehmen. Wenn das nicht geht, so solltest Du nach einem Betreuer für den halben Tag Ausschau halten. Sechs Stunden am Tag sind mehr als genug für den Hund... zweimal vier oder fünf sind und bleiben eine Hundehaltung, die man nicht von Anfang an so planen sollte, wenn man nicht nur an sich selbst (Spaß am Hund), sondern auch an den Hund denkt. Klar, es kann sich immer was verändern, so daß es mal sein muß, aber grundätzlich mit diesem, Vorsatz an die Anschaffung heranzugehen - das ist unverantwortlich. Klingt hart, aber es gibt soviele andere Möglichkeiten: Geh zum TH und werde Hundepate. Du kannst mit dem Hund arbeiten, laufen, alles. Oder besorge für Deinen Hund schon vorab eine Betreuung für nachmittags (Auslaufservice, Hundesitter, rüstiger Senior aus der Nachbarschaft, zuverlässige Teenager) oder betreibe mit Freunden "Dog-Sharing" (Hund lebt teils bei denen, teils bei Dir). Es gibt soviele Möglichkeiten, die Deinem zukünftigen Hund viel Leiden ersparen (acht Stunden Einsamkeit sind Leiden).
Grüße
josh

15. September 2003 11:40

Hallo,
auch ich finde diese Haltung nicht optimal. Bin mir aber sicher, das viele HUnde froh wären ein solches zu Hause zu haben. Die Dame vom Tierschutz sollte mal weiter überlegen. Wo käme dieser Dobi hin, wenn er ihn abgegeben müßte. Ins Tierheim!!! Und wer holt sich einen Dobi aus dem Tierheim? Bestimmt nicht viele Leute. Ohne Grund sitzen nicht so viele ein, wie z.b. Schäferhunde Rottis usw.
Also hat er es doch wesentlich besser da wo er ist. Er bekommt abends seinen Auslauf und seine Streicheleinheiten.
Gruß Brigitte