: Kann man so jemanden anzeigen, und wenn ja aufgrund welchen Tatbestandes(?)?
Die einschlägigen Tatbstände sind § 17 und § 18 Absatz 2 Tierschutzgesetz. Inwieweit die Strafverfolgungsbehörden die Sache tatsächlich weiterverfolgen oder einstellen, steht auf einem anderen Blatt.
Hinzukommen kann die Erhebung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche, wenn der Hund tierärztlich behandelt werden mußte.
Dazu zur Info am Rande: In Deutschland werden jedes Jahr ca. 600 Personen verurteilt, etwa 5/6 davon Männer. Zwei Drittel der eingeleiteten Verfahren enden mit einer Verurteilung, die restlichen entweder mit einem Freispruch oder mit einer Einstellung des Verfahrens.
Bei einem erheblichen Teil der Fälle sieht die Staatsanaltschaft von einer Verfolgung ab, insbesodnere bei Jugendlichen und Heranwachsenden, da die Angeklagten in den Verfahren meist Erwachsene sind.
Viele Grüße,
andreas