Hallo Heidrun,
: Es handelt sich bei diesem Gebiet um rein landwirtschaftlich genutzte Äcker (Mais-, Weizen-, Rübenfelder) mit einigen Obstwiesen dazwischen - das Ganze allerdings teilweise am Waldrand gelegen.
: Jeder zweite Feldweg ist geteert, die Gegend ist am Wochenende voll mit Schönwetterspaziergängern, der nahegelegene Reitverein nutzt die Wege ebenfalls. Wild ist mir dort (tagsüber) noch nie begegnet in dem 3/4 Jahr, in dem wir nun hier wohnen.
Auszug aus Gesetz über die Ordnung in Feld und Forst
(Feld- und Forstordnungsgesetz - FFOG)
Erster Abschnitt
Betreten der freien Landschaft
Absatz (5) In der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (Brut- und Setzzeit) dürfen Hunde im Wald und in der freien Landschaft nur an der
Leine geführt werden. Dies gilt nicht für Hunde, die zur befugten Jagdausübung oder von der Polizei als Diensthunde verwendet
werden. § 34 bleibt unberührt.
Das ganze Gesetzt kannst du unter unten angegebenem Link nachlesen.
: Wo kann ich mich über die Anleinpflicht in den entsprechenden Gebieten erkundigen?
Normalerweise beim Förster. Wäre aber hier glaube ich nicht angebracht. Versuchs mal beim Ordnungsamt.
: Kann ich irgendwo erfahren, wer Pächter oder Jäger (oder was auch immer) in den für mich interessanten Gebieten ist?
Bei der unteren Jagdbehörde, beim Förster. Frag mal einen Bauern aus dem Gebiet. Meistens wissen die, wer der Pächter ist.
: Und welche Rechte er tatsächlich hat? Es kann ja wohl kaum sein, dass er einen Hund erschiessen darf, nur weil dieser unangeleint läuft?!
Auszug aus einer Stellungnahme eines Kreisjägermeisters:
Die Erschießung sei selbst bei wildernden Hunden "nur im äußersten Falle" erlaubt. Vorher müsse versucht werden, den Hund einzufangen. Jäger seien schließlich auch Tierschützer und müssten auch beim Hund
"unnötiges Leid vermeiden".
Viele Grüße
Cordula & Courtney