Notwehr? :: Hunde Gesetze + Hundeverordnungen

Notwehr?

von Frieda(YCH) am 15. November 2002 21:18

Hallo Tanja,

: Ein weiterer Fall:
: Ein Mann wurde von einem Wachhund gebissen, als er das Grundstück betreten hat.
: Da vom Hundehalter keine Vorkehrungen getroffen wurden, ebentuelle Besucher vor Angriffen des Hundes schützen (wie Hund angeleint, Maulkorb), wurde der Hundehalter zu DM 5.000,-- Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt.
: Oberlandesgericht Köln


Zu Recht, er hätte ja Vorkehrungen treffen können.


Gruß Frieda

von Frieda(YCH) am 15. November 2002 21:33

Halo Karin,


: zu 1.: reicht so ein Schild "betreten verboten" als unmissverständlich??

am unmissverständlichsten wäre es, du würdest ihm das selber sagen. Aber eigentlich müsste das Schild reichen, du kannst ja noch dazu schreiben, daß es ernst gemeint ist :-))
Wichtig ist, das zu erwarten ist, daß es ein Außenstehender versteht.


: zu 2. wie sieht es hier mit den Schildern aus?? Es gibt doch diese "mein Hund braucht 5 Sek. bis zum Tor - und du"-Schilder; gelten die notfalls auch vor Gericht oder muss wirklich draufstehen: Vorsicht bissiger Hund??

Vor Gericht zählt nur, ob du es unmissverständlich angezeigt hast, daß die Gefahr besteht, daß der Hund beißt, wenn das Grundstück rechtswidrig betreten wird. Ich denke, das Schild "mein Hund..... wird von vielen nicht ernst genommen. Aber das entscheidet der Richter. Ich würde es nicht auf einen Versuch ankommen lassen.

: zu 3.: muss ich mir erst eine auf´s Haupt hauen lassen oder darf der Hund auch schon vorher beissen??

Da greift Notwehr. Wenn du bedroht wirst. Z.B. er holt zum Schlag aus, oder es ist unmittelbar zu erwarten, daß er z.B. zuschlagen oder auch schießen wird, darf der Hund beißen. Aber bei Notwehr ist es schon sehr kompliziert und umfangreich. Da spielen eine ganze Menge Sachen mit. Auf keinen Fall muss von dir verlangt werden, daß du flüchtest.

:
: Das sind doch immer diese Kleinigkeiten, die einem dann vor Gericht das Leben schwer machen...

Eigentlich ist alles haarklein im StGB aufgeführt, nur, wer befasst sich schon mit sowas.

Liebe Grüße
Frieda u. Anhang
:

von Tanja(YCH) am 15. November 2002 21:27

Hi Frieda,
:
: Zu Recht, er hätte ja Vorkehrungen treffen können.

Hä, aber du sagtest doch, daß der Hundehalter dann nicht schuld sei??!!

Vielleicht meldet sich ja noch ein Rechtsanwalt, der uns da mal konkret weiter helfen kann :-).

Viele Grüsse
Tanja

von Frieda(YCH) am 15. November 2002 21:39

: Hi Frieda,
: :
: : Zu Recht, er hätte ja Vorkehrungen treffen können.

: Hä, aber du sagtest doch, daß der Hundehalter dann nicht schuld sei??!!

Hat er unmißverständlich zu verstehen gegeben, daß keiner sein Grundstück betreten soll? Ich denke mal nicht.
Nach deiner Vorstellung hat ja denn jeder Bürger, der knapp bei Kasse ist, die Möglichkeit sein Potemonaie zu füllen, indem er bei jedem Grundstück, auf dem ein Hund wohnt, das Bein reinzuhalten um sich beißen zu lassen. Anschließend Schmerzensgeld, und die Kasse klingelt.
:
: Vielleicht meldet sich ja noch ein Rechtsanwalt, der uns da mal konkret weiter helfen kann :-).

Da war ich gestern.


Gruß Frieda

von Helge(YCH) am 15. November 2002 21:47

Hi Frieda

Es gibt eine erschreckende Anzahl deren in Deutschland, die nicht lesen können!
Da kannst du dir dein Schild an die Backe kleben!

Anderer Fall, es braucht jemand dringen Hilfe, auf Grund seiner Verfassung ist er mental nicht in der Lage dein Warnschild zu lesen...was sagst du hier...Pech gehabt, warum hat er ausgerechnet mein Grundstück ausgesucht?

Na, dann komm nie selber in so eine Lage und steht dann vor dem Beisser der Region.

Gedankengruss Helge

von Me & Bär(YCH) am 15. November 2002 22:38

: Hallo Frieda,

ich glaube mittlerweile wirklich, dass Du einfach den zubeißenden Hund im Recht sehen WILLST!

Die gängige Gesetzgebung (und da kannst Du zitieren was Du willst) sieht einfach anders aus - ich gebe Dir mal ein Urteil an die Hand (und das ist ein Beispiel aus vielen)!:

***snip***

Warnschilder, wie "vorsicht, bissiger Hund" können zwar sinnvoll sein, schließen eine Hundehalterhaftung generell NICHT aus! Wer einen Wachhund auf seinem Hof frei herumlaufen läßt , muß damit rechnen, dass er Besucher angreift, die ein Zugängliches Gelände betreten. Der Halter muß deshalb geeignete Schutzmaßnahmen treffen (z. B. Verwahrung des Hundes in einem unzugänglichen Gebäude), weil er sonst Schadenersatzpflichtig ist! OLG Köln, Urteil vom 25.04.1997, AZ: 19 U 32/95
***snip****


Liebe Grüße,
Me & Bär

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