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Hunde Gesetze + Hundeverordnungen

Hundeverordnungen sind ein leidiges Thema und bieten immer wieder Grund zu Streit und Verunsicherung. Längst haben Politiker und Behörden den Hundehalter im Visier und wer sich nicht gut informiert und über die aktuelle Rechtslage informiert, kann sich im Zweifelsfall auch nicht wehren. Hier ist die Rubrik für alle Diskussionen rund um die Hundegesetze.  
reh gerissen
18. Dezember 2002 22:28

Hier ein Auszug aus der sächsischen Hundeverordnung, da Du den Fall angezeigt hast (Hut ab!), wird Dein Hund als "Gefährlicher Hund" eingestuft und Du hast folgende Auflagen zu erfüllen:

(...)
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde,
1. die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben,

2. die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder

3. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen. Als aggressiv im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gilt ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier geschädigt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein.
(4) Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt durch die zuständige
Kreispolizeibehörde.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, für Hunde im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.


§ 2
Zuchtverbot

(1) Es ist verboten, Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht zu verwenden.
(2) Es ist verboten, durch Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter Aggressivität zu züchten.


§ 3
Handelsverbot

Es ist verboten, mit Hunden nach § 1 Abs. 2 zu handeln. Dieses Verbot gilt nicht für Hunde, die nach § 5 Abs. 2 innerhalb der dort genannten Frist angezeigt werden.


§ 4
Aggressionsausbildungsverbot

Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität auszubilden.



§ 5
Haltung gefährlicher Hunde


(1) Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Kreispolizeibehörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt,
3. das Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweist,
4. in den dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung ermöglicht, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird. Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(2) Einer Erlaubnis bedarf abweichend von Absatz 1 nicht, wer bis zum 31. Dezember 2000 der zuständigen Kreispolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien die Haltung sowie Rasse, Anzahl und Alter der Hunde schriftlich anzeigt. In diesen Fällen hat die Kreispolizeibehörde die Haltung zu untersagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters bestehen oder eine Unterbringung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 nicht gewährleistet ist. Absatz 1 Nr. 3 und die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten Hunde, wenn sie bis zum 30. März 2001 geboren wurden.
(3) Die zuständige Kreispolizeibehörde kann die Haltung eines Hundes, dessen Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde, zur Verhütung von weiteren Gefahren für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren untersagen oder mit Auflagen genehmigen. Sie kann insbesondere den Halter zur Vorlage eines Sachkundenachweises verpflichten. Sie kann unter Beachtung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes die
Unterbindung der Fortpflanzungsfähigkeit des Hundes anordnen.
(4) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(5) Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an den Zugängen zu seinem befriedeten Besitztum oder seiner Wohnung mit einem deutlich lesbaren Warnschild kenntlich zu machen.
(6) Die zuständige Kreispolizeibehörde kann die sichere Haltung gefährlicher Hunde und die Beachtung von Auflagen durch Nachschau prüfen. Zum Zwecke der Nachschau hat der Halter den Beauftragten der Behörde das Betreten der Räumlichkeiten und Freianlagen zu gestatten, in denen der gefährliche Hund gehalten wird.


§ 6
Anlein- und Maulkorbpflicht

(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb entsprechend sicher umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer geeigneten Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen.
(2) Der Halter darf die Führung eines gefährlichen Hundes außerhalb seines befriedeten Besitztums nur Personen überlassen, die nach Alter sowie körperlicher und geistiger Verfassung zur Führung eines gefährlichen Hundes in der Lage sind.
(3) Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
(4) Gefährliche Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze, auf gekennzeichnete Liegewiesen oder in Badeanstalten mitgenommen werden. Weiterführende Regelungen für Hunde erlassen die allgemeinen Polizeibehörden gemäß § 14.


§ 7
Mitteilungspflichten


(1) Der Halter hat es der zuständigen Kreispolizeibehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn er die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgibt. Er hat die Behörde unverzüglich über den Verbleib des Hundes sowie über den Namen und die Anschrift des neuen Halters zu unterrichten. Dies gilt auch, soweit im Zuständigkeitsbereich einer Polizeibehörde eine elektronische Kennzeichnung von Hunden erfolgt.
(2) Die für die Erhebung der Hundesteuer zuständige Stelle der Gemeinde übermittelt die in Absatz 1 genannten Daten der zuständigen Kreispolizeibehörde.


§ 8
Sachkunde

Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) umfasst theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten zu Haltung und Umgang mit der betreffenden Tierart. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über die natürlichen Bedürfnisse und das Verhalten von Hunden und der vorausschauende und einfühlsame Umgang mit dem Individuum. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit
dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie.


§ 9
Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besitzen Personen nicht, die nach § 11 rechtskräftig verurteilt worden sind oder sonst
1. wegen einer vorsätzlichen Straftat,
2. wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird nicht eingerechnet die Zeit, in welcher der Antragsteller auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besitzen ferner Personen in der Regel nicht, die
1. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des
Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,
2. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder Medikamente missbräuchlich anwenden,
3. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,
4. wiederholt gegen die §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes verstoßen haben.


§ 10
Abgaben für gefährliche Hunde


Die Gemeinden sind verpflichtet, für gefährliche Hunde Abgaben nach Maßgabe des
kommunalen Satzungsrechts zu erheben.


§ 11
Strafvorschrift


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht verwendet oder durch Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter Aggressivität züchtet,
2. gefährliche Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt.
(2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund eingezogen wird.


§ 12
Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 3 mit einem Hund nach § 1 Abs. 2 handelt, der nicht der Ausnahme nach § 3 Satz 2 unterfällt,
2. § 4 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet,
3. § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
4. § 5 Abs. 4 einen gefährlichen Hund so hält, dass Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet werden,
5. § 5 Abs. 5 nicht durch ein deutlich lesbares Warnschild auf das Halten eines gefährlichen Hundes hinweist,
6. § 6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt und mit dem vorgeschriebenen Maulkorb versieht,
7. § 6 Abs. 2 als Hundehalter einen gefährlichen Hund einer ungeeigneten Aufsichtsperson überlässt,
8. § 6 Abs. 3 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
9. § 6 Abs. 4 einen gefährlichen Hund auf einen Kinderspielplatz, auf eine gekennzeichnete Liegewiese oder in eine Badeanstalt mitnimmt,
10. § 7 den dort geregelten Mitteilungspflichten nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreispolizeibehörde (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen).


§ 13
Einschränkung von Grundrechten


Durch dieses Gesetz oder Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt werden
1. das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
2. die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
3. das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 31 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen).


§ 14
Ermächtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen

Die allgemeinen Polizeibehörden können zur Abwehr weiterer Gefahren durch Hunde Polizeiverordnungen nach den §§ 9 und 10 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen erlassen.


§ 15
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zum Schutz vor gefährlichen Hunden vom 28. Juni 1996 (SächsGVBl. S. 269) außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 24. August 2000

Gruß
tessa

18. Dezember 2002 23:16

Hi Tom,

ein Hund bei dem ich quasi schon damit rechne, dass er ziemlich sicher durchbrennt - den lass ich an der Leine. Läuft er ohne Leine hat er nichts aber auch gar nichts am Leib, womit er sich irgendwo verfangen könnte - aus diesem Grund mag ich auch keine frei schleifenden Schleppleinen.

Selbst bei meinen ziemlich sicher auch aus der Hetze abpfeifbaren Hund hab ich die Schweißriemen endweder in der Hand oder wenn Hund abseits abgelegt festgebunden - ist dies nicht möglich, arbeitet/liegt er frei....seit wir tagelang Förster Tiroler Bracke samt Schweißriemen gesucht haben und schon mit dem schlimmsten rechneten, bin ich da sehr vorsichtig geworden.

ciao
Anke

18. Dezember 2002 23:23

Hi nnn,

wie die anderen schon schrieben, Wild und Mensch sind zwei Paar Schuhe...Jagdhunde z.B. töten regelmäßig Wild, sind trotzdem nicht gefährlich für den Menschen.

Und so wie Du es beschreibst hattest Du Deinen Hund schon viel weiter unter Kontrolle als viele Hundebesitzer es je schaffen, arbeite konsequent weiter.

viel Erfolg
Anke

18. Dezember 2002 23:22

Hallo,

- zudem machen die meisten Jäger leider einen Unterschied, ob das Fehlverhalten von einem jagdlich geführten Hund oder einem Otto-Normal-Hund gezeigt wurde :-(

kannst Du mir diesen Unterschied, den Jäger machen, mal näher erklären. Würde mich interessieren.

Danke
Ute



18. Dezember 2002 23:25

Hallo Anke,

: ein Hund bei dem ich quasi schon damit rechne, dass er ziemlich sicher durchbrennt - den lass ich an der Leine. Läuft er ohne Leine hat er nichts aber auch gar nichts am Leib, womit er sich irgendwo verfangen könnte - aus diesem Grund mag ich auch keine frei schleifenden Schleppleinen.

ja, Du hast recht, man muß natürlich sehen wie der Hund hetzt.
Wenn ein Hund richtig stöbert kann das ziemlich ins Auge gehen. Meine Hunde haben übrigens auch Nichts an wenn wir normal spazierengehen oder sie bei Dummy oder RH stöbern / suchen (also eigentlich nie ;-)) - nicht mal ein Halsband !

Viel Grüße,

Tom

18. Dezember 2002 23:48

Hi,

: kannst Du mir diesen Unterschied, den Jäger machen, mal näher erklären. Würde mich interessieren.

Der Jagdhund ist ja für die Jagd da, da wird viel eher ein Auge zugedrückt und wegen der Ausbildung usw. muss der auch mal frei laufen dürfen und da kann es mal passieren...blabla....Krönung: den eigenen Hund im eigenen Revier frei springen lassen (meiner Meinung nach ein Verstoß gegen den Hegeauftrag), aber unangeleinte Familienhunde auf dem Weg bemäkeln (nett ausgedrückt) und lamentieren, die würden das ganze Wild verscheuchen....

Es gibt aber auch andere, die sich selbst im jagdlichen Einsatz ein leichtes Überjagen ins Nachbarrevier verbitten - aber bei anfälliger Nachsuche oder Drücken auf Sau dann plötzlich vorstellig werden, weil selber keinen Hund halten.

In unserem Revier gelten für alle Hunde die gleichen Regeln, wer nicht unter Kontrolle ist bleibt bitte an der Leine (egal ob Jagdhund oder nicht), alle anderen dürfen frei sein, freies Stöbern durch die Botanik nur anläßlich vom tatsächlichen, jagdlichen Einsatz und nicht nur zum Austoben, weil ist ja unser Revier, kann ja keiner schießen...denn das Wild macht keinen Unterschied, welcher Hund gerade stört...so gehandhabt ist auch Otto-Norm viel eher bereit, mit seinem Hund ebenso rücksichtsvoll zu sein.

salü
Anke