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Was sonst nirgends passt

In dieser Rubrik steht all das, was in den anderen Rubriken irgendwie nicht so recht reinpasst. Nicht alles lässt sich eindeutig zuordnen oder betrifft mehrere Themen gleichzeitig. Wer so ein Thema hat, ist in dieser Rubrik gut aufgehoben.  
Jagdpächter
11. April 2003 05:47

moinmoin
ok,darf mich festsetzen.:-)
ihc hab die ganze litanei nicht perfekt im kopf,komm da schon mal durcheinander.aber wie ich schrieb:bei straftatbestand.dieser wird bei normalem hu-halter wohl eher selten ins gewicht fallen.hier geht es vor allem,wenn überhaupt,um eine o-widrigkeit.und dann darf auf deutsch gesagt keiner nix.bzw umgekehrt:dann hab ich die gleichen rechte,notfall- und jedermannsrecht.das bsp:sie laufen,wo sie laufen dürfen,ich aber nicht will,dass sie es tun,wo ist denn ihre steuermarke:-)
lg pat

11. April 2003 06:16

Hallo Pat,

: aber wie ich schrieb:bei straftatbestand.dieser wird bei
: normalem hu-halter wohl eher selten ins gewicht fallen.

Bist Du Dir da so sicher? Wir haben ziemlich verquere Gesetze, und den Tatbestand des Wilderns erfüllt man nach diesen sehr schnell, nicht nur als Hundehalter, auch als Autofahrer...

Viele Grüße

Antje

11. April 2003 08:07


: Bist Du Dir da so sicher? Wir haben ziemlich verquere Gesetze, und den Tatbestand des Wilderns erfüllt man nach diesen sehr schnell, nicht nur als Hundehalter, auch als Autofahrer...
:
: hei
sicher kann man sich in diesem unserem lande über gar nix mehr sein:-)
ich gehe aber von der ursprungsmeldung aus,die frage nach der steuermarke.die wird wohl nicht kommen,wenns ums wildern o hetzen ging.
was das wildern an sich angeht,wildern definiere ich als entnahme.verbessere mich,wenn ich falsch liege.also,wenn ich das tier nicht nur übern haufen fahr,sondern einlade.warum auch immer,auch wenn ich es nur zum ta bringen will.entnahme eben.ob nun ganz oder teilweise.
lg pat


11. April 2003 08:16

Hallo Pat,

mit ging es um die merkrüdige Definiton von "Jäger".


: was das wildern an sich angeht,wildern definiere ich als
: entnahme.verbessere mich,wenn ich falsch liege.also,wenn ich
: das tier nicht nur übern haufen fahr,sondern einlade.warum
: auch immer,auch wenn ich es nur zum ta bringen will.entnahme
: eben.ob nun ganz oder teilweise.

Eben. Und wenn dann ein Förster sagt "Kommen Sie bitte mal mit mit!" solltest man das besser tun, sonst ist's Widerstand gegen die Staatsgewalt. Der Jagdpächter hingegen kann sich nur Deine Autonummer aufschreiben und die Sache der Polizei melden. Natürlich kann auch er sagen "Kommen Sie bitte mal mit mit!", aber da braucht man nicht drauf reagieren.

Viele Grüße

Antje

11. April 2003 09:34

: Eben. Und wenn dann ein Förster sagt "Kommen Sie bitte mal mit mit!" solltest man das besser tun, sonst ist's Widerstand gegen die Staatsgewalt.

hei:_)
wenn ich aber der ansicht bin,daß ich nix gemacht hab,soll ja hin u wieder vorkommen-dann werd ich widerstehen:_)
dieses "kommense mal mit"soll ab und an recht lapidar benutzt werden,scheinbar setzt man den deutschen gehorsam voraus.hier wehren sich meine ausländischen gene:-)
sollte ich je über ein reh stolpern und es beschädigen,werde ich natürlich dafür geradestehen.

schmunzelgruss pat

11. April 2003 18:34

Hallo Antje und Pat.

§114 StGB Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen

Die Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne §113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein. (röm. I)

Jagdschutzberechtigte sowie Forst-, Fischerei- und Feldschutzberechtigte betrifft praktisch röm. I, der insoweit einen Überrest der aufgehobenen §§117 bis 119 darstellt.
Dabei sind drei Gruppen zu unterscheiden:

A. Ein Teil der Berechtigten, insbesondere Forst- und Feldhüter sind als öffentlich-rechtliche Bestellte auch Amtsträger iS von §11 I Nr. 2 (Amtsträger) und daher durch §113 unmittelbar geschützt. Fehlt es am Anstellungsakt, so greift röm. I ein.
B. Dies gilt vor allen für die bestätigten Jagdaufseher nach §25 II BjadgG, die ihre Funktion nicht durch Bestellung, sondern kraft Gesetzes erhalten. Soweit sie Vollstreckungshandlungen vornehmen, zB Wilderer anhalten, ihnen die Beute und Waffen abnehmen, fällt nach röm I der Widerstand unter §113.
C. Die Jagdausübungsberechtigeten selbst und die bestätigten Jagdaufseher, die weder Berufsjäger noch forstlich ausgebildet sind, fallen sie, wenn sie den ihnen ebenfalls als öffentlich-rechtliche Funktion kraft Gesetzes in §.......übertragenen Jagdschutz ausüben, wenig folgerichtig nicht unter röm I.

§292 StGB Jagdwilderei

Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet oder eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Liebe Grüße Frieda