Hallo Holger,
: Möchtest Du damit behaupten, daß die "Störung des Wildes durch einen Nichtjagdberechtigten" eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit darstellt?
Ja, aber keine Straftat, sondern ein sachliches Verbot im Bundesjagdgesetz.
Zitat:
§ 19 a
Beunruhigen von Wild
Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist,
unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen,
Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die Länder können für
bestimmtes Wild Ausnahmen zulassen.
: Wenn ja, wie definierst Du den Begriff der "Störung"?
Das ist natürlich im Einzelfall zu klären, unter "Störung" fällt jedoch alles,
was das Wild zu Handlungen zwingt, die es nicht freiwillig tätigen würde.
Flucht und Verstecken zum Beispiel.
: "Störe" ich beispielsweise durch lauten Gesang?
Generell halte ich es für eine Störung, wenn gezielt(!)
und vorsätzlich(!) Wild vertrieben werden soll.
Wenn also jemand mit der Absicht singt,
das Wild von seinen Einständen (und damit ggf. vom Jäger) wegzuscheuchen,
so handelt es sich um eine Störung des Wildes.
(und zusätzlich in vielen Ländern um eine weitere OWI: Jagdstörung)
: : Es gibt sogar Juristen, die sehen keinen Unterschied
: : zwischen dem Jagdgerät "Gewehr" und "hochläufiger Hund".
: Gibt es entsprechende Gerichtsurteile zu diesem Thema?
Ja, z.B.:
Beschluß vom 29.7.1981 -3 Ob OWI 22/81- des Bayer. OLG
: Der Grund, daß man im Wald nicht mit einem Gewehr spazieren gehen darf,
: dürfte wohl nicht damit begründet sein, daß man damit "zur Jagd ausgerüstet" ist,
: sondern, daß man in deutschland überhaupt nicht mit einem Gewehr spazieren gehen darf
strenggenommen geht es auch nicht um "den Wald", sondern um "abseits von zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wegen".
Ich als Jäger darf z.B. ein Gewehr auf dem Weg in mein Revier "führen", aber eben nicht durch fremde Reviere auf "abseits von.....".
auch hierzu ein Blick in das Gesetz:
§ 39
Ordnungswidrigkeiten
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig.....
....6. zur Jagd ausgerüstet unbefugt einen fremden Jagdbezirk
außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg betritt.
Wobei "zur Jagd ausgerüstet" alle Geräte beinhaltet, mit der man
Wild erbeuten kann. Also auch ein -- geeigneter Hund.
(Wobei Hunden ohne jagdliche Ausbildung ein besonderes Mistrauen
entgegengebracht wird, da diese im Zweifel nicht über den Gehorsam
verfügen, der erforderlich ist, um den Hund rechtzeitig von der Verfolgung
von Wild abzuhalten)
: Falsch! In den meisten deutschen Bundesländern darf ein Hund jederzeit frei
= unangeleint) im Wald laufen. Dies regeln die entsprechenden Jagdgesetze
:der einzelnen Bundesländer, die i.d.R nur vorschreiben, daß sich der Hund
:im "Einflußbereich" des Hundeführers aufhalten muss.
Quasi "oberhalb" der von den Ländern geregelten Leinenpflicht liegt die besondere Einstufung
des "hochläufigen Hundes, der in der Lage ist, Wild zu reissen" als -- Jagdgerät.
Ausserdem wird der Freilauf von Hunden nicht in den Jagdgesetzen geregelt.
Und nochwas wichtiges:
WALD ist nicht der einzige Lebensraum von Wild.
Das meiste Wild lebt deshalb auch nicht im Wald,
sondern in "Feld und Wiese".
Und da -gerade in dieser Jahreszeit- auf den Feldern
alles leergeräumt und totgespritzt ist, bleibt dem Wild nur die Flucht
in die letzten Randstreifen zwischen den Feldern und Wiesen.
Und eben dort verlaufen auch die meisten Wege.
Zum Abschluß noch ein weiterer Blick in das Bundesjagdgesetz
zum besseren Verständnis der Aufgabe des Jägers:
§ 23
Inhalt des Jagdschutzes
Der Jagdschutz umfaßt nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des
Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und
Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd
erlassenen Vorschriften.
Aus diesem gesetzlichen Auftrag heraus mag durchaus auch mal überreagiert werden,
aber die Motivation und die Ausgangsposition sind doch unstrittig, oder ?
Gruss
Thomas