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Wie beschäftigen? DRINGEND!

geschrieben von Merle(YCH) 
Wie beschäftigen? DRINGEND!
29. Mai 2000 21:53

Hallo,
Akira hat sich am Freitag ganz böse das Hinterbein aufgeschlitzt und muß nun min. 3 Wochen eine Gips tragen. Ich fürchte sie wird sich zu Tode langweilen, gibt es Clickerübungen, die ich mit einem sehr bewegungseingeschränkten Hund üben kann? Ich hoffe ihr habt ein Paar Tips für uns, es ist uns so langweilig, zumal die Vorderpfote gerade wieder abgeheilt war. Mein Hund ist nicht gerade ein Glückshund was sowas angeht.

Vielen Dank
Merle und Akira


30. Mai 2000 08:20

Grüß Dich Merle,

du fragst

: ... gibt es Clickerübungen, die ich mit einem sehr bewegungseingeschränkten Hund üben kann? Ich hoffe ihr habt ein Paar Tips für uns, es ist uns so langweilig, ....

Benannte herumliegende gegenstände in einen korb einräumen....
Achtung, das ist eine schwierige übung, die du zuvor sehr sorgfältig in die rückwärts zu lernenden einzelschritte zerlegen musst. Mit der suchfunktion findest du hier im forum bestimmt noch mehr hinweise, denn ich habe darüber früher schon mal was gepostet.

viel spaß beim üben
tschüß Martin & Mirko

30. Mai 2000 14:04

Hallo Merle
Bin im Moment in derselben Situation. Benny wurde vor 2 Wochen am Knie operiert und hat noch 6 Wochen Leinenzwang und nur 10-20minütige "Spaziergänge" vor sich.
Nach Entfernen des Verbandes letzte Woche hab ich angefangen "gehen auf 4 Pfoten" zu clicken, was er jetzt meist macht. Sobald er wieder besser im Schuss ist und nicht mehr soviel schläft fange ich auch wieder mit clickern an.
Im Grunde genommen kannst Du eigentlich jede Bewegung clickern, z.B.
-"Wo hast Du schmerzen?" Gibs berühren mit Schnauze.
-"Schäm Dich!" Pfote über Schnauze.
-Bellen
-Winseln
-Suchspiel: Gut verwitterten Gegenstand in einem Zimmer verstecken,
Akira soll ihn suchen (falls dies geht mit dem Gips).
-falls sie sitzen kann: Pfote geben, mit Pfote winken.
-auf die Seite liegen.
-zählen ( ein Signal für 1x bellen, eines für 2x bellen. Weiss nicht, ob das geht, würde mich aber interessieren!)
Schau doch einfach, was sie Dir anbietet, dies kann auch nur ein Gesichtsausdruck sein oder eine Gewohnheit wie kratzen, gähnen, hecheln (lachen) usw.

Wünsch Euch noch kurze Weil und baldige Genesung!

Doris & Benny


03. Juni 2000 00:57

Urteil
in dem Rechtsstreit

hat die 11. Zivilkammer - 1. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Crückeberg

für Recht erkannt:

Die einstweiligen Verfügungsanträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsklägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800.- DM abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert beträgt 12.500.- DM.


Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin betreibt in Ovelgönne eine Hundeschule. Der Verfügungsbeklagte ist nach ihrer Darstellung zusammen mit seiner Ehefrau Inhaber einer Hundeschule in ........ Er betreibt im Internet die Webside www.eurohunde.de. Auf ihr befindet sich ein Link, das zur Internetseite www.8ung.at führt. Dort war in einer Unterrubrik ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf gegen des Bundesfachverband für Hundeausbildung, -erziehung und Haustierforschung e.V. abgedruckt, dessen Vorstand der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin ist. Das Landgericht hatte dem Verein darin untersagt, sich als "Bundesfachverband" zu bezeichnen, über die ihm angeschlossenen Hundeschulen zu behaupten, sie unterlägen zur Sicherheit der Kunden strengen Auflagen und Kontrollen sowie zu behaupten, der Verein bilde zum Kynopädagogen (Berufsausbilder) aus.
In den Gründen hieß es, diese Angaben seien irreführend, weil dem Verein weniger als 5 % der Hundeschulen angehörten, er die Verfügungsklägerin nicht kontrolliere und die Berufsausbildung nicht von dem Verein durchgeführt werde, sondern von der Verfügungsklägerin.

Hinter dem Urteil war eine Erklärung abgedruckt, in der u.a. stand: "Folgen wir der aktuellen Werbung der (Verfügungsklägerin), so werden dort jährlich 800 Ausbildungen durchgeführt. Seit 1986 gibt es den Beklagten nach seinen Angaben, wären also allein 1987-1998 schon 8.800 irregeführte Verbraucher. Ein Fall für den Verbraucherschutz? Ein Fall für die Medien? Ein Fall für die Staatsanwaltschaft? Was ist mit dem Geld der Menschen, die jeweils rund 6.600 DM für eine 3-wöchige "Ausbildung" + Nebenkosten zahlten im guten Glauben, eine Berufsausbildung zu erhalten? ...Auch all jene Menschen wurden Opfer des unlauteren Wettbewerbs. Wer sich geschädigt oder übervorteilt oder in die Irre geführt fühlt, wendet sich an seinen Rechtsanwalt oder die Polizei."

Die Verfügungsklägerin sieht hierin ein wettbewerbswidriges Verhalten des Verfügungsbeklagten, mit dem er sie durch unwahre Behauptungen in ihrer Geschäftsehre herabgesetzt habe.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

es dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit der Benennung der Hundeschule Heßling

1. das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az. 12 O 236/99) vom 17.11.1999 wie auf der Internetseite www.8ung.at/hunde/urteil/urteil.htm vom 12.4.2000 zu veröffentlichen,
2. zu behaupten: "wären also allein 1987-1998 schon 8.800 irregeführte Verbraucher. Ein Fall für den Staatsanwalt? Was ist mit dem Geld der Menschen, die jeweils rund 6.500 DM für eine etwa dreiwöchige Ausbildung und Nebenkosten zahlten im guten Glauben, eine Berufsausbildung zu erhalten? Auch all jene Menschen wurden Opfer des unlauteren Wettbewerbs. Wer sich geschädigt fühlt, wendet sich an seinen Rechtsanwalt oder die Polizei" wie auf der Internetseite www.8ung.at/hunde/urteil/urteil.htm vom 12.4.2000.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Anträge sind unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob der Text auf der beanstandeten Internetseite wettbewerbswidrig ist. Die Verfügungsklägerin hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagte diese Internetseite betrieben hat oder dass der Text von ihm stammt. Sie kann daher nur beanstanden, dass Benutzer des Internet über die Seite des Verfügungsbeklagten eine Verbindung zu der beanstandeten Internetseite herstellen können. Unterbände der Verfügungsbeklagte dies, könnte immer noch die beanstandete Internetseite direkt aufgerufen werden. Der Beitrag des Verfügungsbeklagten beschränkt sich also darauf, diesen Kontakt in anderer Weise herzustellen. Danin läge nur dann eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Markt im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG, wenn die Auswirkungen so gewichtig wären, dass die Interessen der Allgemeinheit ernsthaft betroffen sind (Begründung des Regierungsentwurfs WRP 1994, 396, 377). Das ließe sich nur feststellen, wenn eine größere Anzahl von Benutzern des Internet die beanstandete Seite nicht direkt aufrufen, sondern über die Internetseite des Verfügungsbeklagten. Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor.

Abgesehen hiervon ist unklar, ob der Text auf der beanstandeten Seite von einem Wettbewerber der Verfügungsklägerin stammt. Besteht gegen ihn kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch, kann ihm auch kein Mitbewerber ausgesetzt sein, der es nur ermöglicht, die Textstelle zu finden. Anders verhielte es sich bei einem gezielten Hinweis hierauf. Dann wäre von einer Wettbewerbsabsicht auszugehen. Die Verwendung von Links dient sonst nur dazu, den Informationsfluß zu verbreitern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.


Crückeberg


03. Juni 2000 10:05

: Urteil
: in dem Rechtsstreit
:
: hat die 11. Zivilkammer - 1. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Crückeberg
:
: für Recht erkannt:
:
: Die einstweiligen Verfügungsanträge werden zurückgewiesen.
:
: Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsklägerin auferlegt.
:
: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800.- DM abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
:
: Der Streitwert beträgt 12.500.- DM.
:
:
: Tatbestand:
:
: Die Verfügungsklägerin betreibt in Ovelgönne eine Hundeschule. Der Verfügungsbeklagte ist nach ihrer Darstellung zusammen mit seiner Ehefrau Inhaber einer Hundeschule in ........ Er betreibt im Internet die Webside www.eurohunde.de. Auf ihr befindet sich ein Link, das zur Internetseite www.8ung.at führt. Dort war in einer Unterrubrik ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf gegen des Bundesfachverband für Hundeausbildung, -erziehung und Haustierforschung e.V. abgedruckt, dessen Vorstand der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin ist. Das Landgericht hatte dem Verein darin untersagt, sich als "Bundesfachverband" zu bezeichnen, über die ihm angeschlossenen Hundeschulen zu behaupten, sie unterlägen zur Sicherheit der Kunden strengen Auflagen und Kontrollen sowie zu behaupten, der Verein bilde zum Kynopädagogen (Berufsausbilder) aus.
: In den Gründen hieß es, diese Angaben seien irreführend, weil dem Verein weniger als 5 % der Hundeschulen angehörten, er die Verfügungsklägerin nicht kontrolliere und die Berufsausbildung nicht von dem Verein durchgeführt werde, sondern von der Verfügungsklägerin.
:
: Hinter dem Urteil war eine Erklärung abgedruckt, in der u.a. stand: "Folgen wir der aktuellen Werbung der (Verfügungsklägerin), so werden dort jährlich 800 Ausbildungen durchgeführt. Seit 1986 gibt es den Beklagten nach seinen Angaben, wären also allein 1987-1998 schon 8.800 irregeführte Verbraucher. Ein Fall für den Verbraucherschutz? Ein Fall für die Medien? Ein Fall für die Staatsanwaltschaft? Was ist mit dem Geld der Menschen, die jeweils rund 6.600 DM für eine 3-wöchige "Ausbildung" + Nebenkosten zahlten im guten Glauben, eine Berufsausbildung zu erhalten? ...Auch all jene Menschen wurden Opfer des unlauteren Wettbewerbs. Wer sich geschädigt oder übervorteilt oder in die Irre geführt fühlt, wendet sich an seinen Rechtsanwalt oder die Polizei."
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: Die Verfügungsklägerin sieht hierin ein wettbewerbswidriges Verhalten des Verfügungsbeklagten, mit dem er sie durch unwahre Behauptungen in ihrer Geschäftsehre herabgesetzt habe.
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: Die Verfügungsklägerin beantragt,
:
: es dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit der Benennung der Hundeschule Heßling
:
: 1. das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az. 12 O 236/99) vom 17.11.1999 wie auf der Internetseite www.8ung.at/hunde/urteil/urteil.htm vom 12.4.2000 zu veröffentlichen,
: 2. zu behaupten: "wären also allein 1987-1998 schon 8.800 irregeführte Verbraucher. Ein Fall für den Staatsanwalt? Was ist mit dem Geld der Menschen, die jeweils rund 6.500 DM für eine etwa dreiwöchige Ausbildung und Nebenkosten zahlten im guten Glauben, eine Berufsausbildung zu erhalten? Auch all jene Menschen wurden Opfer des unlauteren Wettbewerbs. Wer sich geschädigt fühlt, wendet sich an seinen Rechtsanwalt oder die Polizei" wie auf der Internetseite www.8ung.at/hunde/urteil/urteil.htm vom 12.4.2000.
:
: Der Antragsgegner beantragt,
:
: die Anträge zurückzuweisen.
:
: Entscheidungsgründe:
:
: Die Anträge sind unbegründet.
:
: Es kann dahinstehen, ob der Text auf der beanstandeten Internetseite wettbewerbswidrig ist. Die Verfügungsklägerin hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagte diese Internetseite betrieben hat oder dass der Text von ihm stammt. Sie kann daher nur beanstanden, dass Benutzer des Internet über die Seite des Verfügungsbeklagten eine Verbindung zu der beanstandeten Internetseite herstellen können. Unterbände der Verfügungsbeklagte dies, könnte immer noch die beanstandete Internetseite direkt aufgerufen werden. Der Beitrag des Verfügungsbeklagten beschränkt sich also darauf, diesen Kontakt in anderer Weise herzustellen. Danin läge nur dann eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Markt im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG, wenn die Auswirkungen so gewichtig wären, dass die Interessen der Allgemeinheit ernsthaft betroffen sind (Begründung des Regierungsentwurfs WRP 1994, 396, 377). Das ließe sich nur feststellen, wenn eine größere Anzahl von Benutzern des Internet die beanstandete Seite nicht direkt aufrufen, sondern über die Internetseite des Verfügungsbeklagten. Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor.
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: Abgesehen hiervon ist unklar, ob der Text auf der beanstandeten Seite von einem Wettbewerber der Verfügungsklägerin stammt. Besteht gegen ihn kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch, kann ihm auch kein Mitbewerber ausgesetzt sein, der es nur ermöglicht, die Textstelle zu finden. Anders verhielte es sich bei einem gezielten Hinweis hierauf. Dann wäre von einer Wettbewerbsabsicht auszugehen. Die Verwendung von Links dient sonst nur dazu, den Informationsfluß zu verbreitern.
:
: Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
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: Crückeberg
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Das ist ja nicht unbedingt uninteressant, aber was hat dieser Beitrag mit der Frage von Merle zu tun? Also ich kann nicht den leiseseten Zusammenhang entdecken. Falls es doch einen gibt kannst Du das Forum ja gerne darüber aufklären, vielleicht sind ja noch andere Leute durch Deinen Beitrag mehr oder weniger verwirrt worden.
Gruß
Susanne