Hallo Steffen und die anderen,
es gibt ein Tierseuchengesetz, das für die Seuchenbekämpfung bei Tieren (d.h. auch Zoonosen)gilt. Dort wird das Verhalten bei allen melde- und anzeigepflichtigen Tierseuchen geregelt. Zu diesem Gesetz gibt es diverse Verordnungen, wo Desinfektions- und Quarantänemassnahmen noch mal gesondert dargelegt werden. So z.B. die Tollwutverordnung ("Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut", gültige Fassung vom 11.4.01).
Da in Deutschland keine Tollwutimpfung für Haustiere vorgeschrieben ist, es aber ständig wieder zu Tollwutfällen kommt und die Krankheit für den Menschen äusserst gefährlich ist, sind die Regelungen ziemlich rigoros.
So gilt eine Impfung als wirksam, wenn der Welpe bei der Impfung mindestens 3 Monate alt ist und die Grundimmunisierung mindestens 30 Tage her ist, ansonsten darf die Impfung nicht älter als 12 Monate sein.
Das Impfen seuchenverdächtiger oder seuchenkranker Tiere ist verboten.
Jeder Heilversuch an verdächtigen Tieren ist verboten.
Heilversuche an Tieren, die mit verdächtigen Tieren in Kontakt kamen, dürfen mit Ausnahmegenehmigung durchgeführt werden, wenn diese nachweislich gültig geimpft waren.
Seuchenverdächtige Tiere MÜSSEN getötet werden.
Ausnahmen können gemacht werden, wenn die seuchenverdächtigen Tiere unter gültiger Impfung standen oder einen Menschen gebissen haben. Dann sind diese Tiere unter Beobachtung zu stellen, bis der Verdacht sich bestätigt oder beseitigt wird.
Wenn Hunde oder Katzen mit seuchenKRANKEN Tieren in Berührung gekommen sind, oder dies anzunehmen ist, MUSS die sofortige Tötung angeordnet werden.
Wenn der Kontakt nur mit seuchenVERDÄCHTIGEN Tieren stattgefunden hat oder es anzunehmen ist, KANN die sofortige Tötung angeordnet werden.
Ausnahmen gibt es nur für Hunde und Katzen, die unter gültigem Impfschutz stehen. Dann müssen diese sofort erneut gegen Tollwut geimpft werden (es sei denn, dies ist mehrmals in kurzen Abständen kurz vor dem Kontakt geschehen)und kommen in behördliche Beobachtung (Quarantäne). Die Quarantäne dauert 6 Monate. Die Quarantäne kann auf 2 Monate verkürzt werden (wenn der Hund geimpft war und sofort wieder geimpft wurde).
Die Quarantänestelle ist nicht festgelegt, es gilt die "behördliche Beobachtung", das Tier darf nur mit behördlicher Genehmigung seinen Standort wechseln.
In Einzelfällen können auch ungeimpfte Hunde und Katzen sofort mindestens 3 Monate eingesperrt und behördlich beobachtet werden.
Ausserdem dürfen in Tollwut-gefährdeten Bezirken nur geimpfte Hunde ohne Leine laufen gelassen werden, sofern sie gehorchen und unter Aufsicht stehen. Es ist ausserdem verboten, seinen Hund ohne Kennzeichnung (Steuermarke, Telefonnummer...) frei laufen zu lassen, auch wenn es sich nicht um einen Tollwutbezirk handelt!
Nachzulesen:
BGBl. I Nr. 17 v. 23.4.2001, S. 598
Wo´s im Internet steht, kann ich nicht sagen, mal die Suchmaschinen benutzen...
LG
Daniela S.
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