Hallo,
gemäß dem Tierschutzgesetz darf einem Tier, egal welcher Rasse nicht ohne besonderem Grund Leid zugefügt werden.
Dazu gilt natürlich das längere im Auto lassen eines Hundes. Insbesondere wenn hohe Temperaturen vorherrschen und der Hund evtl. kein Wasser kriegt.
Solche Handlungen können unter Umständen den Tatbestand eines Vergehens gem. TierSchG erfüllen.
Somit ist eine benachrichtigung der Polizei über 110 natürlich erlaubt, sogar Pflicht!
Man muß sich nur vorstellen, dass man das duldet und der Hund geht ggf. ein. In so einem Fall würde man sich selber strafbar machen. Beteiligung an einer Straftat durch Unterlassen!!!!
Selber die Scheibe einschlagen? NEIN!!! Nur die Polizei hat diese Vollzugsrechte....der ganz normale Bürger lediglich die Jedermannsrechte.
Schlägt man die Scheibe selber ein, ohne die Polizei zu verständigen ist man evtl. selber dran...wegen Sachbeschädigung und wird zur Kasse gebeten!!!
Also 110 rufen und dann evtl. die Polizisten auf die Vergehen des TierSchG aufmerksam machen, da diese ja auch nicht alles im Kopf haben können!
Wenn ihr wollt mache ich mir die Arbeit und poste die Einschlägigen Paragraphen
Gruß Adam