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Gilt rechts vor links" auch für Hunde?"

geschrieben von Ira(YCH) 
Gilt rechts vor links" auch für Hunde?"
30. April 2000 20:04

Hallo zusammen!
Bin mal gespannt, ob sich einer von Euch so gut auskennt, mir diese Frage zu beantworten:
Wenn zwei Wege im spitzen Winkel aufeinander zulaufen, ein Fahrradfahrer von links und ein Hund von rechts kommen und ein Zusammenstoß passieren sollte, wer hat dann Schuld?
Ich denke mal, es ist der Hund, weil der sowieso keine Rechte im Straßenverkehr hat, aber gibt es vielleicht doch Einschränkungen?
Ich muss ergänzen, dass an dieser Stelle, die ich vor Augen habe, praktisch nie Autos fahren. Es sind nahezu ausschließlich Fahrradfahrer, Fußgänger und Hunde unterwegs. Die Fahrradfahrer, die von links kommend einen steilen Berg hinunterrasen, bremsen nie an dieser Stelle ab, einer hätte beinah ein Kind überfahren, und ich warte geradezu darauf, dass es zu einem Unfall mit Hund kommt, weil dort ständig ganz viele Vierbeiner unterwegs sind (auch meine). Wenn die Radler in normalem Tempo fahren würden, hätten sie eine gute Chance zum Bremsen, aber es wird gerast auf Teufel komm raus!
Wer kennt sich aus?
Liebe Grüße, Ira


02. Mai 2000 07:34

Weder bei Begegnungen Fußgängern noch bei Hunden untereinander gilt die Rechts-vor-Links-Regelung. Bei der Begegnung Radfahrer-Fußgänger ist die Sache nicht so einfach, da es darauf ankommt, um was für einen Weg es sich handelt: Straße, Geh- und Radweg, Wirtschaftsweg, Feldweg.

Sollte es sich hier nicht um eine Straße handeln, dürfte der Radfahrer bei eineer Kollision mit einem Fußgänger die Hauptschuld treffen, da er nach Paragraph 1 der StVO Vorsicht und Rücksicht zu halten hat. Es wird ihm auch zuzumuten sein (ironisch gemeint), daß er so fährt, daß er auf halben Wege zum Stehen kommt. Also: Radfahrer schuld; Vorfahrt nicht eindeutig geklärt; beide müssen unter sich abmachen wer zuerst geht/fährt.

Hunde: Da ein Hund nur eine Sache ist, trifft die Schuld eindeutig den Hundehalter, der dafür zu sorgen hat, daß seine "Sache" keinen anderen behindert und schädigt. Auch hier dürfte dem Radfahrer aber ggf eine Mitschuld (z.Bsp. bei hoher Geschwindigkeit) anzulasten sein...

Meine Sichtweise!

Martin mit Mary

02. Mai 2000 09:16

Hallo Martin,
danke schön für die ausführliche Antwort!

: Hunde: Da ein Hund nur eine Sache ist, trifft die Schuld eindeutig den Hundehalter, der dafür zu sorgen hat, daß seine "Sache" keinen anderen behindert und schädigt. Auch hier dürfte dem Radfahrer aber ggf eine Mitschuld (z.Bsp. bei hoher Geschwindigkeit) anzulasten sein...

Mit einer kleinen Mitschuld, die dem Radler angelastet wird, kann man sich dann wahrscheinlich als Hundehalter noch glücklich schätzen, sollte so ein Vorfall passieren und vor Gericht landen. Ich werde in Zukunft an dieser Stelle noch sensibler auf meine Hunde achten als ich es ohnehin schon praktiziere.

Viele Grüße, Ira



02. Mai 2000 12:46

Hi Ira,

ich denke mal, das kommt ganz darauf an, wozu der Weg da ist. In Berlin ist zum Beispiel Radfahren auf Fußgängerwegen verboten, jedoch nicht, einen Hund frei laufen zu lassen. In diesem Fall hätte der Radfahrer schuld. Handelt es sich aber z.B. um einen Weg in einem Park, auf dem Radfahren erlaubt ist, Hunde jedoch an der Leine zu halten sind und der Radfahrer einen freilaufenden Hund über den Haufen fährt, ist der Hund, bzw. Halter schuld. Ist der Hund jedoch in diesem Fall an einer kurz gehaltenen Leine, ist wiederum der Radfahrer schuld, da bei gemeinsamen Fuß- und Radweg trotzdem Rücksicht seitens der Radfahrer genommen werden muss.
Eine Rechts-vor-links-Regelung gibt es allerdings nicht, soweit ich weiß.

Bis dann

Franziska

02. Mai 2000 21:29

Hallo Franziska,

: ich denke mal, das kommt ganz darauf an, wozu der Weg da ist. In Berlin ist zum Beispiel Radfahren auf Fußgängerwegen verboten, jedoch nicht, einen Hund frei laufen zu lassen. In diesem Fall hätte der Radfahrer schuld. Handelt es sich aber z.B. um einen Weg in einem Park, auf dem Radfahren erlaubt ist, Hunde jedoch an der Leine zu halten sind und der Radfahrer einen freilaufenden Hund über den Haufen fährt, ist der Hund, bzw. Halter schuld. Ist der Hund jedoch in diesem Fall an einer kurz gehaltenen Leine, ist wiederum der Radfahrer schuld, da bei gemeinsamen Fuß- und Radweg trotzdem Rücksicht seitens der Radfahrer genommen werden muss.
: Eine Rechts-vor-links-Regelung gibt es allerdings nicht, soweit ich weiß.
:

Die Wegesituation ist so wirr, dass selbst ein Expertenteam bestimmt Schwierigkeiten hätte, zu definieren, welches Stück für welchen Verkehrsteilnehmer erlaubt ist. Die Gesamtsituation ähnelt einer Wegespinne, auf die Straßen zulaufen, die sogar von Autos befahren werden dürfen, ein ehemaliger Kleinbahndamm, der Parkcharakter hat, Verlängerungen von Sackgassen, bei denen das Ende für Autos gesperrt ist, und quer darüber führt eine inzwischen völlig überflüssige Fussgängerbrücke. Etwas Bürgersteigähnliches ist nicht vorhanden. Wäre interessant für eine Doktorarbeit für einen Juristen, der sich auf Verkehrsrecht spezialisieren will.... :-)

Schöne Grüße, Ira

Viele Grüße,