Hallo Franziska,
: ich denke mal, das kommt ganz darauf an, wozu der Weg da ist. In Berlin ist zum Beispiel Radfahren auf Fußgängerwegen verboten, jedoch nicht, einen Hund frei laufen zu lassen. In diesem Fall hätte der Radfahrer schuld. Handelt es sich aber z.B. um einen Weg in einem Park, auf dem Radfahren erlaubt ist, Hunde jedoch an der Leine zu halten sind und der Radfahrer einen freilaufenden Hund über den Haufen fährt, ist der Hund, bzw. Halter schuld. Ist der Hund jedoch in diesem Fall an einer kurz gehaltenen Leine, ist wiederum der Radfahrer schuld, da bei gemeinsamen Fuß- und Radweg trotzdem Rücksicht seitens der Radfahrer genommen werden muss.
: Eine Rechts-vor-links-Regelung gibt es allerdings nicht, soweit ich weiß.
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Die Wegesituation ist so wirr, dass selbst ein Expertenteam bestimmt Schwierigkeiten hätte, zu definieren, welches Stück für welchen Verkehrsteilnehmer erlaubt ist. Die Gesamtsituation ähnelt einer Wegespinne, auf die Straßen zulaufen, die sogar von Autos befahren werden dürfen, ein ehemaliger Kleinbahndamm, der Parkcharakter hat, Verlängerungen von Sackgassen, bei denen das Ende für Autos gesperrt ist, und quer darüber führt eine inzwischen völlig überflüssige Fussgängerbrücke. Etwas Bürgersteigähnliches ist nicht vorhanden. Wäre interessant für eine Doktorarbeit für einen Juristen, der sich auf Verkehrsrecht spezialisieren will.... :-)
Schöne Grüße, Ira
Viele Grüße,