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Teletakt-Tierschutzgesetz

geschrieben von Elvira(YCH) 
Teletakt-Tierschutzgesetz
28. Juni 2000 10:43

Hallo Yorkies,

vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.

Lt. Tierschutzgesetz in der Änderung von 1998 sind Teletakt-Geräte auf VDH-Übungsplätzen untersagt oder sogar gänzlich verboten? (Welcher § bzw. wo finde ich den genauen Wortlauf?) Lt. Tierschutzgesetz gibt es aber auch Ausnahmen, welches sind diese?

Hier gibt es einige Idioten (entschuldigt den Ausdruck), die mir weismachen wollen, dass in ihrem Fall der Einsatz des Gerätes nicht strafbar wäre (angeblich durch Rechtsanwalt abgeklärt). Ist das möglich?

Wie kann ich argumentieren, gesunder Menschenverstand ist bei diesen Leuten natürlich nicht vorhanden.

Viele Grüße
Elvira +Cara +Benji

28. Juni 2000 10:52

: Hallo Yorkies,
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: vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.
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: Lt. Tierschutzgesetz in der Änderung von 1998 sind Teletakt-Geräte auf VDH-Übungsplätzen untersagt oder sogar gänzlich verboten? (Welcher § bzw. wo finde ich den genauen Wortlauf?) Lt. Tierschutzgesetz gibt es aber auch Ausnahmen, welches sind diese?
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: Hier gibt es einige Idioten (entschuldigt den Ausdruck), die mir weismachen wollen, dass in ihrem Fall der Einsatz des Gerätes nicht strafbar wäre (angeblich durch Rechtsanwalt abgeklärt). Ist das möglich?
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: Wie kann ich argumentieren, gesunder Menschenverstand ist bei diesen Leuten natürlich nicht vorhanden.
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: Viele Grüße
: Elvira +Cara +Benji
hallo elvira !
rechtsanwälte können keinen einfluß darauf nehmen, wäre ja toll dann könnte mein anwalt mir ja erlauben den verhaßten nachbarn zu killen(kleiner schwerz) . es ist verboten und könnte strafrechtlich geahndet werden ,wird aber noch viel zu wenig gemacht . es gibt nur eine ganz kleine berufsgruppe die die dinger einsetzen dürfen aber bestimmt damit wenig arbeiten. welcher § weiß ich auch nicht aber ließ dir das TSG durch.
gruß simone


28. Juni 2000 11:06

Tierschutzgesetz:

§3
es ist verboten,
...
1b. an einem tier im training oder bei sportlichen wettkaempfen oder
aehnlichen veranstaltungen massnahmen, die mit ERHEBLICHEN schmerzen,
leiden oder schaeden verbunden sind ... anzuwenden. ... 11. ein geraet zu
verwenden, das durch direkte stromeinwirkung das artgemaesse verhalten
eines tieres, insbesondere seine bewegung, ERHEBLICH einschraenkt oder es
zu bewegungen zwingt und dem tier dadurch NICHT UNERHEBLICHE schmerzen,
leiden oder schaeden zufuegt, SOFERN DIES NICHT NACH BUNDES- ODER
LANDESRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ZULAESSIG IST.


So... und nun definier mal ERHEBLICH !!!

Wie so oft, es fehlt die entsprechende Ausführungsverordnung...:-(((

28. Juni 2000 11:20

Hallo Simone,

lt. dem gültigen Tierschutzgesetzt ist lediglich der Mißbrauch des E-Gerätes genauer definiert und, wie jegliche Tierquälerei, egal womit, verboten. Die Ausführungsbestimmungen allerdings sind Ländersache, und NRW ist nun das erste Bundesland, welches es seit Bestehen der neuen Tierschutzgesetztes (ist ja nun schon ein paar Tage her) geschafft hat, da irgend etwas zu Papier zu bringen. Was unter dem Strich herauskommt, kann eigentlich Keinen so richtig befriedigen, wie anscheinend bei allem, was im Moment mit Hunden und Politik zu tun hat; die gründe Zunft (im Bundestag stark vertreten) kommt dabei wieder recht gut dabei weg (wie bei Kupierverbot), obwohl gerade von denen nicht Jeder den kynologischen Sachverstand mit Löffeln gefressen hat. In wieweit Diensthundeführer einen "Freifahrtschein" bekommen weiß ich nicht, aber hier hätte ich generell gerne mal eine genaue Definition, was ein "Diensthundeführer" eigentlich ist. Die sinnvollste Alternative wäre, bundesweit einen streng reglementierten Sachkundenachweis einzuführen, unabhängig von Berufsstand, Rang und Namen, sondern nur ganz alleine abhängig von den Fähigkeiten und dem Wissen der betreffenden Person.

Viele Grüße

Antje

28. Juni 2000 12:29

Hi Elvira,

hier der Textauszug!

Das Tierschutzgesetz sagt nur folgendes:§ 3

Es ist verboten,
1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
1a. einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,
1 b. an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
2. ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, die eine Genehmigung nach § 8 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,
3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
5. ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
6. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
7. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
8. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,
8a. ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten
a) bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
b) im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c) seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,
9. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
10. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
11. ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

Also wieder einmal ein Gummiparagraph in Bezug auf teletakt


Grüsse
Bianca

28. Juni 2000 14:56

Hallo Antje,

Du schreibst:

: die gründe Zunft (im Bundestag stark vertreten) kommt dabei wieder recht gut dabei weg (wie bei Kupierverbot), obwohl gerade von denen nicht Jeder den kynologischen Sachverstand mit Löffeln gefressen hat.

Über den kynologischen Sachverstand der Grünen kann ich nix sagen. Aber was bitte hat das mit dem Kupierverbot zu tun ? Gibt es etwa irgendeine "kynologische" Begründung für das Abschneiden / Zurechtstutzen von Ruten und Ohren ? Wenn es die gibt, dann nenne mir bitte die Quelle, das würde mich brennend interessieren.

: Die sinnvollste Alternative wäre, bundesweit einen streng reglementierten Sachkundenachweis einzuführen, unabhängig von Berufsstand, Rang und Namen, sondern nur ganz alleine abhängig von den Fähigkeiten und dem Wissen der betreffenden Person.

Du weißt doch selber, dass sich die "kynologische Fachwelt" keineswegs einig ist, ob es Sinn macht im Training mit Strafreizen in Form von Elektroimpulsen zu arbeiten. Wer soll denn unter solchen Umständen einen Sachkundenachweis erschaffen, der wissenschaftlich fundiert ist ?

Wenn jemand seinem Hund ein Elektrohalsband umschnallt, dabei gesehen und angezeigt wird, dann werden die Gerichte Gutachter bemühen müssen um die Frage nach den "erheblichen Leiden" zu klären. Ich bin kein Jurist, aber ich glaube da gibt es diesen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel. Selbst in meiner wildesten Fantasie fällt es mir schwer, mir eine Situation vorzustellen, wo beim Training von Hunden der Einsatz von E-Impulsen sinnvoll wäre...aber das ist ein anderes Thema und hier wohl zur Genüge diskutiert worden.

Ciao

Rolf & Barney