Hallo Karsten!
: Wenn der 1. Vorsitzende während seiner Amtszeit das Amt niederlegt, wird im Normalfall dieses Amt von einer anderen Person kommissarisch, bis zur nächsten Wahl, übernommen.
Wenn der 1. Vorsitzende zurücktritt, übernimmt normalerweise der 2. Vorsitzende seine Aufgaben. Der ist natürlich stimmberechtigt, weil er es schon vorher war und weiterhin Vorstandsmitglied ist.
: 1. Frage: Ist diese kommissarisch eingesetzte Person dann im Vorstand stimmberechtigt ?
Kommisarisch eingesetzte Vorstandsmitglieder sind nicht stimmberechtigt meines Wissens. Sie müssen bei den nächsten Wahlen bestätigt werden. Man kann aber eventuell vorgezogene Wahlen machen, um nicht so lange warten zu müssen.
: 2. Frage: Ist es möglich, daß ein 1. Vorsitzender sein Amt niederlegt, dieses aber selbst kommissarisch bis zur Neuwahl weiterführt und somit stimmberechtigt bleibt, oder muß bei einem Rücktritt in jedem Fall eine neue Person kommissarisch eingesetzt werden ?
Wenn er sein Amt niederlegt, ist er nicht mehr stimmberechtigt. Wenn er kommissarisch sein Amt weiterführt, weil die anderen Vorstandsmitglieder in laut Satzung dazu ermächtigt haben, dann hat er aber kein Stimmrecht.
Er kann auch nicht den Verein im Sinne des BGB vor Gericht vertreten.
Wie gesagt, der 2. Vorsitzende kommt zum Zuge. Wenn es hart auf hart kommt, z. B. der gesamte Vorstand zurücktritt, muss sogar ein Notvorstand vom Amtsgericht eingesetzt werden.
Gruß, Ira
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