das Ganze ist ein heikles Thema, da leider keine eindeutige rechtliche Regelung besteht.
Früher wurden Tiere vollständig den Sachen gleichgestellt, wodurch alleine auf das Eigentum abgestellt wurde. Danach käme es alleine auf den Eigentümer des Hundes an, der Hund müßte im Falle mangelnder Einigung sogar veräußert und der Kaufpreis aufgeteilt werden.
Seit einigen Jahren hat der Gesetzgeber den § 90 a in das bürgerliche Gesetzbuch (BG
eingefügt, wonach Tiere zwar nicht mehr als Sachen anzusehen sind - aber dennoch mangels anderweitiger Normen die für Sachen entsprechenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.
Die Vorschrift hilft uns also nur insofern weiter, als es sich vor Gericht damit argumentieren läßt, dass es sich auch nach dem Gesetz (wenn auch unzureichend) bei dem Hund nicht um ein lebloses Ding handelt und deshalb nicht alleine auf die Eigentumsverhältnisse, sondern auch auf das Wohl des Hundes abzustellen ist.
Der Ausgang eines solche Verfahrens ist einzelfallabhängig! Es richtet sich nach Hund, Haltern, individuellen Lebensituationen und nicht zuletzt nach dem Richter.
Das Amtsgericht Bad Mergentheim hat unter Hinzuziehung eines Sachverständigen einen dieser Scheidungs-Fälle dahingehend entschieden, dass der Hund bei dem einen Ehepartner verbleibt, während dem anderen ein stundenweises Umgangsrecht , d.h. Spaziergänge, zugesprochen wurde. Der Hund sollte aber in jedem Fall in seinen bisherigen gewohnten örtlichen und personalen Beziehungen eingebunden bleiben.
Wer sich dafür interessiert, kann mir seine Fax-Nummer zukommen lassen, dann schicke ich die Entscheidung durch. Mailen geht nicht, weil meine scanner-software streikt ....
Über ein weiteres Gerichtsverfahren werde ich demnächst berichten könne, weil ich es selbst betreibe. Im Zuge der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt der Hund jetzt seit ca. einem Jahr bei der Frau und deren Tochter.
Da laut Kaufvertrag beide Eigentümer sind, will unser Gegner den Hund nun zeitlich exakt aufgeteilt wissen. Der Richter (selbst langjähriger Hundehalter) ist im ersten Termin gottlob der Argumentation, dass es nur auf Eigentümerstellung ankomme, nicht gefolgt. Auch hier wird voraussichtlich ein Sachverständiger bestellt, der sich zu den Auswirkungen der möglichen Umgangsweisen aus tierpsychologischer Sicht äußern soll.
Ich werde zu dieser Sache berichten, sobald das Verfahren beendet ist, was allerdings noch einige Monate dauern wird.
Viele Grüße,
andreas