Hallo Alex,
ich glaube, Du hast einiges falsch verstanden.
: Der Kaufvertrag ist in diesem Fall Nachweis über das Eigentumsverhältnis. Und dies muß angefochten werden.
Die Anfechtung eines Vertrages soll diesen rückwirkend aufheben. Dazu bedarf es aber eines Anfechtungsgrundes und die sind nach dem BGB auf vestimmte Fälle begrenzt. Warum soll der Kaufvertrag denn unwirksam sein? Warum soll denn etwa auch der Verkäufer, mit dem der Vertrag immerhin geschlossen wurde, irgendetwas mit mit der internen Auseinandersetzung zweier Partner zu tun haben? Weisst Du eigentlich, was die Folge der Anfechtung des Kaufvertrages wäre? Der Verkäufer bekäme den Hund zurück und müßte den Kaufpreis rückerstatten.
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: : Im übrigen kann auch bei einer Zugewinngemeinschaft jeder Ehepartner Alleineigentum erwerben.
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: Klar, nur kann man bei einem "Streitfall" die Sache wesentlich leichter anfechten als bei der Gütertrennung.
Hä?
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: Bei Gütertrennung "kocht jeder sein eigenes Süppchen", sprich: ist unter dem Kaufvertrag nur meine Unterschrift, gehört mir auch das "Kaufobjekt" -
Nee, nee, nee. Die Gütertrennung wie auch die Zugewinngemeinschaft haben mit dem Eigentum gar nichts zu tun. Auch bei der Zugewinngemeinschaft wird nicht automatisch jegliches Eigentum gemeinschfatliches Eigentum. Beide Güterstände unterscheiden sich nicht in der Zuordnung des Eigentums, sondern dadurch, das im einen Falle bei Beendigung der Ehe ein Vermögensausgleich (durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages) stattfindet, im anderen nicht.
:das bezieht sich sowohl auf das Vermögen als auch auf den Hausrat.
Auch nee. Der Hausrat hat mit dem Gütertrennung oder dem Zugewinnausgleich gar nicht zu tun. Das ist eine gesonderte Sache und gesondert durch die Hausratverordnung geregelt.
as gleiche gilt auch für eine "normale" Partnerschaft.
Nein. Für die "normale Partnerschaft" gilt das nicht, weil es dort weder Gütertrennung, noch Zugewinn noch Hausratverfahren gibt.
Sei mir nicht böse, aber wer hat Dir das eigentlich so erzählt wie von Dir geschildert?
Viele Grüße,
andreas