: 2. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,
: 3. Wohnräume des Auskunftspflichtigen, betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
Heißt das jetzt daß die Polizei auch ohne Durchsuchungsbefehl in jedes Haus und jede Wohnung latschen darf in der ein Hund gehalten wird?
Also wenn das so ist, dann ist das unglaublich!