: hallo, wir haben Ärger mit den Nachbarn. Angeblich würde unser Hund, wenn er allein im Haus ist, stundenlang hintereinander bellen. Sie würden, wenn wir das nicht abstellen, rechtlich gegen uns vorgehen. Wer weiss, ob es in Sachsen dazu Verordnungen gibt und wo ich diese herbekommen kann.
Hallo Marion,
hier ein Auszug mehrerer Gerichtsurteile:
Hund und Recht: Urteile zum Thema Lärmbelästigung
Mietminderung wegen Hundegebell
Störendes Bellen der in einer Nachbarwohnung gehaltenen Hunde rechtfertigt die
Mietminderung.
AG Düren, Az.: 8 C 724/88
Widerruf der Haltungsgenehmigung wegen Ruhestörung (1)
Die Erlaubnis zur Tierhaltung kann widerrufen werden, wenn der Hund andere Mieter belästigt.
Gelegentliches Bellen oder Jaulen ist jedoch nicht zu vermeiden und muß hingenommen werden.
AG Hamburg-Altona, Az.: 316a C 97/89
Widerruf der Haltungsgenehmigung wegen Ruhestörung (2)
Gelegentliches Bellen ist kein Grund eine Haltungsgenehmigung zu widerrufen. Das kurze Anschlagen
eines Hundes bei Besuch, das längere verbellen fremder Personen, das heftige Begrüßen naher
Angehöriger sind artgerechte Reaktionen des Tieres, die mit der Zustimmung zur Hundehaltung bereits in
Kauf genommen worden sind.
AG Hamburg-Wandsbek, Az.: 716c C 114/90
Zeitliche Beschränkung des Hundegebells (1)
Ein Urteil, mit dem ein Tierhalter verurteilt wird, seine Hunde so zu halten, daß Hundegebell, Winseln oder
Jaulen auf dem Nachbargrundstück nur außerhalb der Zeitspannen von 13:00 bis 15:00 Uhr sowie von
22:00 bis 06:00 Uhr, und zwar nicht länger als zehn Minuten ununterbrochen und insgesamt 30 Minuten
täglich, zu hören ist, ist hinreichend bestimmt. Der Festlegung eines bestimmten Schallpegels bedarf es
dagegen nicht. Denn auch nur ein leises Wimmern oder Jaulen eines Hundes kann für den Nachbarn
höchst lästig sein, wenn dieses sich über einen längeren Zeitraum erstreckt.
OLG Köln, Az.: 12 U 40/93
Zeitliche Beschränkung des Hundegebells (2)
Einem Hundehalter kann nicht durch Urteil aufgegeben werden, seinen Hund nur zu ganz bestimmten
Zeiten bellen zu lassen. Dies würde nämlich nahezu einem völligen Verbot der Hundehaltung
gleichkommen. Gerade ein kurzes Bellen ist nämlich dem Einflußbereich eines Hundehalters entzogen.
OLG Düsseldorf, Az.: 9 U 111/93
Liebe Grüße
Stephanie
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: Marion
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