Hi Janine,
: Also hier geht es um einen Dalmatiner.
: Der ursprüngliche Eigentümer ( die Frau im Krankenhaus ) hat den unmittelbaren Besitz an dem Hund freiwillig aufgegeben bzw. ihren Eltern verschafft.
Aber nicht das Eigentum. Und das Eigentum kann nur übergeben, wer tatsächlich Eigentümer einer Sache ist. Und das waren die Eltern nicht.
: Ein "Abhandenkommen" i.S.d. des § 935 BGB scheidet somit aus, denn die Eltern ( unmittelbaren Besitzer des Hundes zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung ) haben wiederum den Besitz an dem Hund freiwillig aufgegeben.
: Nun zum Eigentum.
: Lies § 929, 932 BGB.
: Der Gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten.
: Für die Eigentumsübertragung an einer beweglichen Sache ( Mobilie ) bedarf es gem. § 929 BGB Einigung und Übergabe.
: TH und Eltern haben sich über den Eigentumsübergang am Hund geeinigt und der Hund wurde von den Eltern übergeben.
Eigentum hatten aber nicht die Eltern, deshalb können sie es nicht übergeben und sich nicht darüber einigen, oder?
: Eine weitere ungeschriebene Voraussetzung des § 929 ist die "Berechtigung" desjenigen, der Eigentum übertragen möchte.
: Berechtigt zur Eigentumsübertragung ist IMMER NUR der Eigentümer ( es sei denn, er hat einen Insolvenzverwalter oder in sein Vermögen wird zwangsvollstreckt ).
: Die Eltern waren also zur Eigentumsübertragung nicht berechtigt.
: Diesen Mangel heilt nun der § 932, der das TH gutgläubig Eigentum erwerben läßt.
: D.h. wenn das TH keine Kenntnis von der fehlenden Berechtigung der Eltern hatte, kann es wenn - wie hier - alle anderen Voraussetzungen gegeben sind, WIRKSAM Eigentum an dem Hund erwerben.
Nun, wenn ein Mann mit einem Frauennamen unterschreibt, kann das Tierheim nicht darauf plädieren, von der Nichtberechtigung nichts gewußt zu haben. Und genau aus diesem Grunde hat der Mann Urkundenfälschung begangen und das Tierheim hat dabei im Grunde genommen sogar geholfen, weil es dies hingenommen hat.
: Um nicht grob fahrlässig zu verkennen, daß die Eltern keine Eigentümer sind, muß sich das TH keinen Kaufvertrag o.ä. zeigen lassen, denn - lies § 1006 BGB ! - zugunsten eines Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutete, daß er Eigentümer der Sache ist.
Wenn eine Frau als Eigentümer eingetragen ist im Impfpass und ein Mann unterschreibt?
: Die Frau kann also lediglich gegen ihr Eltern vorgehen ( Schadenserssatz bzw. Strafanzeige wegen Unterschlagung - KEIN DIEBSTAHL !! ).
DAs würde in letzter Konsequenz heißen, das jede Tierpension die Tiere lustig weiterverkaufen kann und die eigentlichen Eigentümer können nichts dagegen machen. Oder jede Privatperson, die ein Tier in Pflege nimmt.
Meiner Meinung nach etwas merkwürdig.
: Nun noch ein Wort zu Wilma, glaube ich.
: Ein unter arglistiger Täuschung zustande gekommener Kaufvertrag ist nicht von selbst nichtig, sondern erst dann, wenn der getäuschte wegen der Täuschung eben diesen Kaufvertrage anficht.
Und was ist, wenn man dem Getäuschten beweisen kann, das er von der Täuschung wußte? (siehe Mann unterschreibt mit Frauennamen).
Dann müßte doch der Eigentümer alle miteinander in einen Sack stecken können und mit ´nem Knüppel draufhauen können, oder?
: Ich hoffe, das war jetzt nicht zu abstrakt. Wenn Ihr noch Fragen habt, wendet Euch gerne an mich.
Oh ja, gerne.
Der gutgläubige Erwerb ist nämlich (verzeihung, die §§ hab ich nicht im Kopf) in bestimmten Situationen immer ausgeschlossen - beispiel der Erwerb auf einer Auktion, wenn der Gegenstand gestohlen wurde - da kann ich noch so gutgläubig gewesen sein.
Und in einem derartig offensichtlichem Fall, wo ein Mann mit einem Frauennamen unterschreibt und es offensichtlich ist, das der Mann zwar Besitzer, aber nicht Eigentümer ist, kann hier keine Gutgläubigkeit unterstellt werden.
Grüße, Gaby