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Hunde Gesetze + Hundeverordnungen

Hundeverordnungen sind ein leidiges Thema und bieten immer wieder Grund zu Streit und Verunsicherung. Längst haben Politiker und Behörden den Hundehalter im Visier und wer sich nicht gut informiert und über die aktuelle Rechtslage informiert, kann sich im Zweifelsfall auch nicht wehren. Hier ist die Rubrik für alle Diskussionen rund um die Hundegesetze.  
Eigentum-Hund gestohlen,weiterverkauft?
15. August 2001 13:25

Hallo Gaby !

Der Unterschied zum dem von Nina geschilderten Fall ist, daß der Hund nicht gestohlen wurde oder sonst wie abhanden kam.
Abhanden kommt eine Sache, wenn dem unmittelbaren Bessitzer der Besitz OHNE SEINEN WILLEN entzogen wird.
§ 935 BGB greift hier mangels Abhandenkommen also nicht.

Viele Grüße
Janine


15. August 2001 13:50

.
: Der ursprüngliche Eigentümer ( die Frau im Krankenhaus ) hat den unmittelbaren Besitz an dem Hund freiwillig aufgegeben bzw. ihren Eltern verschafft.

Dem kann ich nicht folgen. Der Hund wurde in Pflege gegeben. So wie ich das verstanden habe, hat die Frau den Besitz keinesfalls aufgegeben.
Kann man das so vergleichen:
Frau gibt wg. Krankenhausaufenthalt den Hund in Pflege, ihr Auto vertraut sie einem Freund an, der es warten und bewegen soll. Dieser übergibt das Auto einem Kumpel und der verkauft es an Hern X.
Die Frau ist dennoch weiterhin Eigentümerin des Wagens, sagen ja auch die Papiere. Kann Herr X das Auto dennoch behalten?
Im Fall des hundes: Falls die Frau nachweisen kann, daß sie zum Zeitpunkt der Übergabe des Hundes an das TA Eigentümerin war, müßte die ganze Sache nicht rückgängig gemacht werden?
Naj, aber ich habe schon des öfteren erlebt, daß Gestz nicht unbedingt mit gesundem Menschenverstand zusammenhängt.
Grüße
Sylle

15. August 2001 13:47

Hallo Janine,
:
: Der Unterschied zum dem von Nina geschilderten Fall ist, daß der Hund nicht gestohlen wurde oder sonst wie abhanden kam.
: Abhanden kommt eine Sache, wenn dem unmittelbaren Bessitzer der Besitz OHNE SEINEN WILLEN entzogen wird.
: § 935 BGB greift hier mangels Abhandenkommen also nicht.
:

Und warum nicht? Der Hund wurde schließlich nur in Pflege gegeben - die Pfleger haben den Hund aber weitergegeben und damit gestohlen.
Diebstahl ist, wenn man widerrechtlich einem anderen das Eigentum an einer Sache "abnimmt".

Grüße, Gaby

15. August 2001 13:52

Hallo Gaby !

Ein Deiner Formulierung "abnimmt", merkst Du schon, daß das so nicht sein kann.

Tatbestandmäßige Handlung d. Diebstahls ( § 242 StGB )ist :
Bruch fremden Gewahrsams und Begründung neuen Gewahrsams.

Die Eltern hatten Gewahrsam an dem Hund und haben somit den ( in diesem Zeitpunkt ohnehin nicht bestehenden ) Gewahrsam der Hundehalterin NICHT gebrochen.
Vielmehr liegt hier ein tatbestandausschließendes Einverständnis der Hundehalterin vor.
Strafrechtlich ei
nschlägig ist hier § 246 StGB, nämlich die Unterschlagung.
Viele Grüße
Janine


15. August 2001 13:56

Hi Janine,

: Also hier geht es um einen Dalmatiner.
: Der ursprüngliche Eigentümer ( die Frau im Krankenhaus ) hat den unmittelbaren Besitz an dem Hund freiwillig aufgegeben bzw. ihren Eltern verschafft.

Aber nicht das Eigentum. Und das Eigentum kann nur übergeben, wer tatsächlich Eigentümer einer Sache ist. Und das waren die Eltern nicht.

: Ein "Abhandenkommen" i.S.d. des § 935 BGB scheidet somit aus, denn die Eltern ( unmittelbaren Besitzer des Hundes zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung ) haben wiederum den Besitz an dem Hund freiwillig aufgegeben.
: Nun zum Eigentum.
: Lies § 929, 932 BGB.
: Der Gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten.
: Für die Eigentumsübertragung an einer beweglichen Sache ( Mobilie ) bedarf es gem. § 929 BGB Einigung und Übergabe.
: TH und Eltern haben sich über den Eigentumsübergang am Hund geeinigt und der Hund wurde von den Eltern übergeben.

Eigentum hatten aber nicht die Eltern, deshalb können sie es nicht übergeben und sich nicht darüber einigen, oder?


: Eine weitere ungeschriebene Voraussetzung des § 929 ist die "Berechtigung" desjenigen, der Eigentum übertragen möchte.
: Berechtigt zur Eigentumsübertragung ist IMMER NUR der Eigentümer ( es sei denn, er hat einen Insolvenzverwalter oder in sein Vermögen wird zwangsvollstreckt ).
: Die Eltern waren also zur Eigentumsübertragung nicht berechtigt.
: Diesen Mangel heilt nun der § 932, der das TH gutgläubig Eigentum erwerben läßt.
: D.h. wenn das TH keine Kenntnis von der fehlenden Berechtigung der Eltern hatte, kann es wenn - wie hier - alle anderen Voraussetzungen gegeben sind, WIRKSAM Eigentum an dem Hund erwerben.

Nun, wenn ein Mann mit einem Frauennamen unterschreibt, kann das Tierheim nicht darauf plädieren, von der Nichtberechtigung nichts gewußt zu haben. Und genau aus diesem Grunde hat der Mann Urkundenfälschung begangen und das Tierheim hat dabei im Grunde genommen sogar geholfen, weil es dies hingenommen hat.

: Um nicht grob fahrlässig zu verkennen, daß die Eltern keine Eigentümer sind, muß sich das TH keinen Kaufvertrag o.ä. zeigen lassen, denn - lies § 1006 BGB ! - zugunsten eines Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutete, daß er Eigentümer der Sache ist.

Wenn eine Frau als Eigentümer eingetragen ist im Impfpass und ein Mann unterschreibt?

: Die Frau kann also lediglich gegen ihr Eltern vorgehen ( Schadenserssatz bzw. Strafanzeige wegen Unterschlagung - KEIN DIEBSTAHL !! ).

DAs würde in letzter Konsequenz heißen, das jede Tierpension die Tiere lustig weiterverkaufen kann und die eigentlichen Eigentümer können nichts dagegen machen. Oder jede Privatperson, die ein Tier in Pflege nimmt.
Meiner Meinung nach etwas merkwürdig.

: Nun noch ein Wort zu Wilma, glaube ich.
: Ein unter arglistiger Täuschung zustande gekommener Kaufvertrag ist nicht von selbst nichtig, sondern erst dann, wenn der getäuschte wegen der Täuschung eben diesen Kaufvertrage anficht.

Und was ist, wenn man dem Getäuschten beweisen kann, das er von der Täuschung wußte? (siehe Mann unterschreibt mit Frauennamen).
Dann müßte doch der Eigentümer alle miteinander in einen Sack stecken können und mit ´nem Knüppel draufhauen können, oder?


: Ich hoffe, das war jetzt nicht zu abstrakt. Wenn Ihr noch Fragen habt, wendet Euch gerne an mich.

Oh ja, gerne.
Der gutgläubige Erwerb ist nämlich (verzeihung, die §§ hab ich nicht im Kopf) in bestimmten Situationen immer ausgeschlossen - beispiel der Erwerb auf einer Auktion, wenn der Gegenstand gestohlen wurde - da kann ich noch so gutgläubig gewesen sein.

Und in einem derartig offensichtlichem Fall, wo ein Mann mit einem Frauennamen unterschreibt und es offensichtlich ist, das der Mann zwar Besitzer, aber nicht Eigentümer ist, kann hier keine Gutgläubigkeit unterstellt werden.

Grüße, Gaby

15. August 2001 14:05

Hallo Sylle !

RechtSPRECHUNG ist wirklich manchmal nicht nachzuvollziehen, aber das Gesetz ist schon ganz logisch.
Wichtig ist bei juristischen Sachverhalten, daß man ganz genau liest.
Hier war der Hund bei den Eltern in Pflege.
Sie haben ihn also nicht weitergegeben.

Dann muß Du GANZ strikt Besitz von Eigentum trennen.
Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft -- eine tatsächliche Beziehung zur Sache.
Dabei wird unterschieden zwischen dem unmittelbaren Besitz und dem mittelbaren Besitz.
Also ich leide Dir mein Buch : Du bist unmittelbare Besitzerin und ich mittelbare Besitzerin.

Die Hundehalterin hat OHNE ZWEIFEL den UNMITTELBAREN Besitz an dem Hund ihren Eltern verschafft.

Der EIGENTUMSerwerb am Auto ist ein Sonderfall, denn hier gibt es eine URKUNDE, die den Eigentümer des Wagens ausweist.
Somit kann sich niemand darauf berufen, gutgläubig Eigentum an einem Wagen erworben zu haben, der nicht auch den Brief ausgehändigt bekommen hat.

Für einen Hund gibt es solch einen Brief leider nicht.
Wenn Du in Deinem Beispiel anstelle des Autos ein Fahrrad setzt, ist Herr X Eigentümer geworden, sofern er nicht wußte, daß der Verkäufer nicht Eigentümer war.

Den gutgläubigen Erwerb ist möglich, da schlicht und ergreifend nur bei wenigen Dingen eindeutig das Eigentum nachgewiesen werden kann und so niemand jemand anderem Eigentum an einer Sache übertragen und damit seiner Verpflichtung aus z.B. einem Kaufvertrag nachkommen könnte.
Selbst wenn die Frau also nachweisen könnte ( wie ? ), daß sie Eigentümerin war, ist sie es nun nicht mehr.

Viele Grüße
Janine