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Hunde Gesetze + Hundeverordnungen

Hundeverordnungen sind ein leidiges Thema und bieten immer wieder Grund zu Streit und Verunsicherung. Längst haben Politiker und Behörden den Hundehalter im Visier und wer sich nicht gut informiert und über die aktuelle Rechtslage informiert, kann sich im Zweifelsfall auch nicht wehren. Hier ist die Rubrik für alle Diskussionen rund um die Hundegesetze.  
Eigentum-Hund gestohlen,weiterverkauft?
15. August 2001 14:28

Hi Janine,

:
: Danke :-).
: Habe nur die Haupt-postings gelesen.
: Hm, als Vertreter seiner Tochter bzw. als ihre Geheißperson hätte der Vater Eigentum übertragen können.

Hey, moment mal! Dazu hätte der Vater aber mit SEINEM Namen unterschreiben müssen, oder?

: Es wird wohl im Ermessen des Richters liegen, ob er dem TH hier noch Gutgläubigkeit zugesteht oder nicht.

Kann gut sein. Aber da der Vater eindeutig mit falschem Namen unterschrieben hat, kann hier Betrugsabsicht unterstellt werden - korrigiere mich bitte, wenn der rechtliche Begriff anders lautet.
Und da das Tierheim ja nunmal den Kerl gesehen hat, aber die Unterschrift einer Frau auf dem Papier hat, wird der Richter wohl fragen, wie blind man in diesem Fall sein muß, um auf seine Gutgläubigkeit zu beharren...;-))

Grüße, Gaby

: Ich kenne die Vorschriften die ein TH bzgl. der Überprüfung der HErkunft des Hundes nicht.
:
: Viele Grüße
: Janine

15. August 2001 14:43

Hallo Nina,

: Eine einfache Frage nach dem Ausweis hätte also das ganze Problem schon im Tierheim erledigt, da die Eltern nunmal anders heißen! Außerdem hat der Vater!!!! unterschrieben. (Als seine Tochter!!!)

Dumme Frage: Er hat "als seine Tochter" unterschrieben? Also mit dem Namen seiner Tochter? Kann ich mir ehrlich gesagt schwer vorstellen, so dumm wird vermutlich weder das Tierheim noch der Vater sein. Außerdem dürfte es dann keine größeren Probleme geben, weil die Tochter sofort dagegen vorgehen könnte (und dafür auch leicht ein Anwalt zu finden wäre). Wenn er aber mit "seinem" Namen unterschrieben hat, eben im Grunde "für" seine Tochter, dann sieht die Sache schon anders aus...
Wenn die Tochter keinen Anwalt gefunden hat, der gegen eine falsche Unterschrift vorginge, dann hat sie meines Erachtens nach ehrlich gesagt einfach nicht lange genug gesucht!
Liebe Grüße und vielleicht kannst Du nochmal genauer nachfragen,
Eva & Rio


15. August 2001 14:42

Hi Eva,

:
: : Und was ist, wenn man dem Getäuschten beweisen kann, das er von der Täuschung wußte? (siehe Mann unterschreibt mit Frauennamen).
: : Dann müßte doch der Eigentümer alle miteinander in einen Sack stecken können und mit ´nem Knüppel draufhauen können, oder?
: Ein Gesetz, daß das erlaubt ist mir leider bisher nicht untergekommen *g*

Schade, oder?

Wäre es wirklich so (was ich ehrlich gesagt nicht glaube, ist garantiert falsch rübergekommen), so könnte man sicher gegen das Tierheim vorgehen- der neue Besitzer hätte den Hund aber immer noch erwerben können, ohne von diesen Vorkommnissen zu wissen!

Also, gehen wir mal davon aus, das es so gewesen ist - so hab ich es nämlich verstanden, das der Mann MIT dem Namen der TOchter unterschrieben hat.
Damit ist das kein gutgläubiger Erwerb des Tierheimes mehr, es besitzt nicht das Eigentum an dem Hund und konnte das entsprechend nicht an die Familie übertragen.

DAs die Familie von nichts weiß, glaube ich gerne. Aber das heißt noch lange nicht, das die den Hund in diesem Fall behalten dürfen. Denn siehe oben - kein gutgläubiger Erwerb des Tierheims, damit kann die Familie nicht gutgläubig vom TH erwerben.

Bei einem Fernseher ist der Fall doch ein wenig anders gelagert - Fernseher haben in der Regel keine Impfpässe mit Eintragung des Besitzers....;-))

Wäre die Frage mit Hund und Impfpass (mit Namen des Besitzers drin) gewesen, hättest Du die Klausur wohl bestanden....;-))

Grinse-Grüße, Gaby


15. August 2001 14:56

Hallo Gaby !

Leider wieder falsch :-).
Das TH wäre dann genauso wenig berechtigt wie dei Eltern, Eigentum zu übertragen.
Aber die neue Familie war sicher gutgläubig und so konnten sie wirksam Eigentum an dem Hund erweben.
Das einzige was sich ändert, ist, daß in dieser Konstellation auch gegen das TH vorgegangen werden kann.

Viele Grüße
Janine

15. August 2001 15:03

Hallo Sylle !
:
: Aber, wenn jemand mein Fahrrad klaut und Herrn X verkauft, dann muß er es zurückgeben, oder nicht? Denn ansonsten wären wir ja alle gut beraten, preiswerte Hehlerware zu kaufen.

Wenn das Fahrrad ( oder der Hund ) gestohlen worden wäre, greift § 935 BGB der den gutgläubigen Erwerb an gestohlenen Sachen AUSSCHLIEßt !!
Du hast also völlig Recht : Das Fahrrad müßt herausgegeben werden.

: kapier ich auch. Aber wenn die Eltern zugeben, daß sie sich lediglich als Eigentümer ausgegeben haben, es aber nie waren?
: Es sind Laienfragen, aber das Thema interessiert mich wirklich.

Kann ich gut nachvollziehen, denn es ist mein absolutes Lieblingsrechtsgebiet ;-) .
Das Geständnis der Eltern würde an dem Eigentumserwerb der neuen Familie nichts ändern.

Viele Grüße
Janine

15. August 2001 15:12

Hi Janine,

: Leider wieder falsch :-).

Was ist wieder falsch?


: Das TH wäre dann genauso wenig berechtigt wie dei Eltern, Eigentum zu übertragen.
: Aber die neue Familie war sicher gutgläubig und so konnten sie wirksam Eigentum an dem Hund erweben.

Wie soll das gehen, wenn das Tierheim das Eigentum nicht wirksam Eigentum erworben hat? Ich kann nichts übertragen, was ich nicht habe!


: Das einzige was sich ändert, ist, daß in dieser Konstellation auch gegen das TH vorgegangen werden kann.


Also, nach BGB nicht. Der letzte Besitzer hat zwar keine Strafen zu erwarten, muß aber die Sache wieder herausgeben.

Die §§ hab ich nicht im Kopf, aber es steht ganz klar im BGB, das nur, wer Eigentümer ist, Eigentum wirksam übertragen kann. Der gutgläubige Erwerb gilt nur in bestimmten Konstellationen - etwa wenn der Erwerber wirklich nichts wissen konnte.

Gehen wir zur Vereinfachung einfach mal davon aus, das der Übertrag des Eigentums an das Tierheim rechtlich nicht möglich war - das Tierheim also nicht Eigentümer ist aufgrund der ganzen Geschichte mit Impfpass, Ahnentafel und Unterschrift. Gutgläubiger Erwerb gilt nicht in allen Dingen, auch nicht, wenn der Letzte in der Kette wirklich völlig ahnungslos war.

Da man hier schon beweisen könnte, das das Tierheim wußte, das der Mann nicht Eigentümer des Hundes war (siehe Unterschriftenfälschung), kann es das Eigentum auch nicht erworben haben.

Dazu sagt das BGB nämlich auch irgendwo was, aber ich hab es leider im Moment nicht hier.

Grüße, Gaby