Hi Janine,
: Leider wieder falsch :-).
Was ist wieder falsch?
: Das TH wäre dann genauso wenig berechtigt wie dei Eltern, Eigentum zu übertragen.
: Aber die neue Familie war sicher gutgläubig und so konnten sie wirksam Eigentum an dem Hund erweben.
Wie soll das gehen, wenn das Tierheim das Eigentum nicht wirksam Eigentum erworben hat? Ich kann nichts übertragen, was ich nicht habe!
: Das einzige was sich ändert, ist, daß in dieser Konstellation auch gegen das TH vorgegangen werden kann.
Also, nach BGB nicht. Der letzte Besitzer hat zwar keine Strafen zu erwarten, muß aber die Sache wieder herausgeben.
Die §§ hab ich nicht im Kopf, aber es steht ganz klar im BGB, das nur, wer Eigentümer ist, Eigentum wirksam übertragen kann. Der gutgläubige Erwerb gilt nur in bestimmten Konstellationen - etwa wenn der Erwerber wirklich nichts wissen konnte.
Gehen wir zur Vereinfachung einfach mal davon aus, das der Übertrag des Eigentums an das Tierheim rechtlich nicht möglich war - das Tierheim also nicht Eigentümer ist aufgrund der ganzen Geschichte mit Impfpass, Ahnentafel und Unterschrift. Gutgläubiger Erwerb gilt nicht in allen Dingen, auch nicht, wenn der Letzte in der Kette wirklich völlig ahnungslos war.
Da man hier schon beweisen könnte, das das Tierheim wußte, das der Mann nicht Eigentümer des Hundes war (siehe Unterschriftenfälschung), kann es das Eigentum auch nicht erworben haben.
Dazu sagt das BGB nämlich auch irgendwo was, aber ich hab es leider im Moment nicht hier.
Grüße, Gaby