Hallo Gaby !
: Die §§ hab ich nicht im Kopf, aber es steht ganz klar im BGB, das nur, wer Eigentümer ist, Eigentum wirksam übertragen kann.
Das steht definitiv "ganz klar" NICHT im BGB.
Durch Auslegung könntest Du aber zu diesem Schluß kommen, was aber nicht heißt, daß man von einem NICHTeigentümer kein wirksames Eigentum erlangen kann !!!!
: Der gutgläubige Erwerb gilt nur in bestimmten Konstellationen - etwa wenn der Erwerber wirklich nichts wissen konnte.
Sag`ich doch ?! Er funktioniert übrigens auch, wenn der Erwerber leicht fahrlässig keine Kenntnis vom Mangel im Recht hatte.
D.h. bösgläubig ist er nur bei positiver Kenntnis und grob fahrlässiger Nichtkenntnis.
: Gehen wir zur Vereinfachung einfach mal davon aus, das der Übertrag des Eigentums an das Tierheim rechtlich nicht möglich war - das Tierheim also nicht Eigentümer ist aufgrund der ganzen Geschichte mit Impfpass, Ahnentafel und Unterschrift.
Dann war das TH genauso wenig Eigentümer wie die Eltern. Und wenn das TH eigentlich mittels ggl. Erwerb von den nichtberechtigten Eltern Eigentum erwerben hätte erwerben können, warum sollte die neue - nun wirklich gutgläubige - Familie nicht vom nichtberechtigten TH ggl. Eigentum erwerben können ????
:Gutgläubiger Erwerb gilt nicht in allen Dingen,
Natürlich gilt der ggl.Erwerb nicht " in allen Dingen" ?!?!
:auch nicht, wenn der Letzte in der Kette wirklich völlig ahnungslos war.
Doooooooch !! Ich dachte, wenigstens darüber seien wir uns mittlerweile einig ?!
: Da man hier schon beweisen könnte, das das Tierheim wußte, das der Mann nicht Eigentümer des Hundes war (siehe Unterschriftenfälschung), kann es das Eigentum auch nicht erworben haben.
Richtig !
Glaubt mir Leute, ich mache im März mein Examen und das Sachenrecht ist nun mal wirklich mein Steckenpferd bzw. deswegen auch mein Wahlfach.
Streiten können wir uns darüber also nicht, aber Fragen beantworte ich gerne, sofern sie nicht bereits beantwortet wurden.
Viele Grüße
Janine