Hallo Me & Bär,
hier das Orginalschreiben:
Stellungnahme der Allianz, bei der ein Tierschutzverein eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat.
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
in vorstehender Schadenssache (Bissverletzung durch einen Bernhardiner gegenüber einer Besucherin) sind wir der Auffassung, dass unsere Versicherungsnehmerin (hier: der Tierschutzverein) für den hier in Rede gestellten Schadenfall nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.
Halter im Sinne des § 833 BGB ist derjenige, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse, eine auch mittelbare und grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzstellung und die Befugnis hat, über die Betreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden (vgl. Oberlandesgericht Hamm, VersR 1973, S. 1054).
Dies setzt voraus, dass ein Tierhalter im Sinne dieser Vorschrift nur dann ist, wem die Herrschaft über das Tier im Sinne der Entscheidungsgewalt über dessen Betreuung, Verwendung und letztlich dessen Leben zusteht und wer das Tier selbstnützig verwendet (vgl. u.a. BGH NJW-RR 1988, 655, 656). Dabei verwendet jemand das Tier selbstnützig, wenn er aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Bei zugelaufenen Tieren ist Halter, der die Sachherrschaft nicht nur vorübergehend übernimmt, also nicht, wer das Tier dem Eigentümer zurückgeben will (Kammergericht Berlin, VersR 1981, S. 1035).
Unsere Versicherungsnehmerin verhält sich gegenüber den zugelaufenen Tieren wie ein Finder, sie nimmt herrenlose Tiere in das Tierheim auf, pflegt sie dort und verwahrt sie für deren Eigentümer. Unsere Versicherungsnehmerin will die Tiere nicht behalten, sondern hat das Ziel, die verwahrten Tiere in verantwortungsbewusste Hände weiterzuvermitteln. Dabei nimmt sie gemeinnützige Interessen war. Insoweit kommt sie nicht aus eigenem Interesse für die Kosten der zugelaufenen Tiere auf. Dies zeigt sich u.a. daran, dass sie bei Vermittlung eines zugelaufenen Tieres eine Verwaltungsgebühr erhebt, die einen Teil der durch die Verwahrung entstandenen Kosten decken soll. Insoweit ist unsere Versicherungsnehmerin rechtlich genauso zu behandeln, wie der Finder eines Tieres (Landgericht Mönchen-Gladbach, VersR 1967, S. 468).
Nach alledem ist unsere Versicherungsnehmerin zum maßgeblichen Schadenzeitpunkt nicht die Halterin gewesen, so dass wir in diesem Fall die von Ihrer Mandantin erhobenen Schadenersatzansprüche als rechtlich unbegründet zurückweisen.
PS:der Bernhardiener sitzt schon seit drei Jahren ein.
Liebe Grüße
Ute