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Haftung für Tierheiminsassen ?!

geschrieben von ute(YCH) 
Haftung für Tierheiminsassen ?!
08. September 2001 12:04

Hallo,
ich suche nach Infos bzw. entsprechende Gerichtsurteile über die Haftung bei Sach-und Personenschäden durch Tierheimhunde, die keine Pensions- bzw. Fundtiere sind.
mfG
Ute


11. September 2001 10:22

: Hallo Ute,

ich weiß gar nicht, wieviele Fälle eigentlich überhaupt vor Gericht landen, denn im Normalfall haftet die Haftpflichtversicherung des Tierheimes oder der Orga. Zumindest hatte ich noch nie einen Fall auf dem Tisch, wo darüber gestritten wurde, ob das TH als Halter des Tieres haftet oder nicht (bin Versicherungskauffrau), da es sich um eine Gefährdungshaftung handelt und deshalb generell reguliert wird, außer es handelt sich um streitbare Angelegenheiten, wenn ein Hund zum Beispiel an neue Besitzer abgegeben wird und diese den Hund wieder zurückbringen und der Meinung sind, dass das entsprechende TH zu haften hat (was schwachsinn ist, denn mit dem Übergabevertrag ist das für ein TH erledigt).

Schwierig hingegen ist die Sachlage bei Tierheimen, die keine Abgebeverträge machen, sondern "Dauerpflegeverträge" um die Tiere jederzet wieder zurückholen zu können - da muß man den "Pflegevertrag" dazu sehen um entscheiden zu können.

Liebe Grüße,
Me & Bär

11. September 2001 15:31

Hallo Me & Bär,
hier das Orginalschreiben:

Stellungnahme der Allianz, bei der ein Tierschutzverein eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat.

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,

in vorstehender Schadenssache (Bissverletzung durch einen Bernhardiner gegenüber einer Besucherin) sind wir der Auffassung, dass unsere Versicherungsnehmerin (hier: der Tierschutzverein) für den hier in Rede gestellten Schadenfall nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.

Halter im Sinne des § 833 BGB ist derjenige, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse, eine auch mittelbare und grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzstellung und die Befugnis hat, über die Betreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden (vgl. Oberlandesgericht Hamm, VersR 1973, S. 1054).

Dies setzt voraus, dass ein Tierhalter im Sinne dieser Vorschrift nur dann ist, wem die Herrschaft über das Tier im Sinne der Entscheidungsgewalt über dessen Betreuung, Verwendung und letztlich dessen Leben zusteht und wer das Tier selbst­nützig verwendet (vgl. u.a. BGH NJW-RR 1988, 655, 656). Dabei verwendet jemand das Tier selbstnützig, wenn er aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Bei zugelaufenen Tieren ist Halter, der die Sachherrschaft nicht nur vorübergehend übernimmt, also nicht, wer das Tier dem Eigentümer zurückgeben will (Kammergericht Berlin, VersR 1981, S. 1035).

Unsere Versicherungsnehmerin verhält sich gegenüber den zugelaufenen Tieren wie ein Finder, sie nimmt herrenlose Tiere in das Tierheim auf, pflegt sie dort und verwahrt sie für deren Eigentümer. Unsere Versicherungsnehmerin will die Tiere nicht behalten, sondern hat das Ziel, die verwahrten Tiere in verantwortungs­bewusste Hände weiterzuvermitteln. Dabei nimmt sie gemeinnützige Interessen war. Insoweit kommt sie nicht aus eigenem Interesse für die Kosten der zugelaufenen Tiere auf. Dies zeigt sich u.a. daran, dass sie bei Vermittlung eines zugelaufenen Tieres eine Verwaltungs­gebühr erhebt, die einen Teil der durch die Verwahrung entstandenen Kosten decken soll. Insoweit ist unsere Versicherungsnehmerin rechtlich genauso zu behandeln, wie der Finder eines Tieres (Landgericht Mönchen-Gladbach, VersR 1967, S. 468).

Nach alledem ist unsere Versicherungsnehmerin zum maßgeblichen Schadenzeitpunkt nicht die Halterin gewesen, so dass wir in diesem Fall die von Ihrer Mandantin erhobenen Schadenersatzansprüche als rechtlich unbegründet zurückweisen.

PS:der Bernhardiener sitzt schon seit drei Jahren ein.
Liebe Grüße
Ute

11. September 2001 16:50

: Hallo Ute,

ALIIANZ ;-)) *brüll* Ich wurde dort ausgebildet und ich sag jetzt mal vorsichtig so, manches wird geschrieben um geschrieben zu werden....

Keine Chance, selbst wenn die Besucherin die HAND IN DEN ZWINGER gehalten hätte: Ich weiß nicht, ob das Dich persönlich oder jemanden anders betrifft - aber ich sage nur KLAGEN - und das auch per RA androhen, dann könnte es sehr schnell passieren, dass man die Ablehnung wieder zurück nimmt :-))

Ich kann das morgen gerne mal von unserer Rechtsabteilung überprüfen lassen, wenn Du magst - dann würde ich Dir gegen Mittag hier Bescheid geben.....

Liebe kopschüttelnde (über so nette "Kollegen"winking smiley Grüße,
Melanie & Bär

11. September 2001 21:12

: : Hallo Ute,
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: ALIIANZ ;-)) *brüll* Ich wurde dort ausgebildet und ich sag jetzt mal vorsichtig so, manches wird geschrieben um geschrieben zu werden....
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: Keine Chance, selbst wenn die Besucherin die HAND IN DEN ZWINGER gehalten hätte: Ich weiß nicht, ob das Dich persönlich oder jemanden anders betrifft - aber ich sage nur KLAGEN - und das auch per RA androhen, dann könnte es sehr schnell passieren, dass man die Ablehnung wieder zurück nimmt :-))
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: Ich kann das morgen gerne mal von unserer Rechtsabteilung überprüfen lassen, wenn Du magst - dann würde ich Dir gegen Mittag hier Bescheid geben.....
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: Liebe kopschüttelnde (über so nette "Kollegen"winking smiley Grüße,
: Melanie & Bär

Danke !!!! hoch n
Tu was Du tun kannst !
Klagen könnte ich nur gegen den geschäftsführenden Vorstand des Tierschutzvereins.
Gegen die Allianz könnte nur der Tierschutzverein klagen, der nicht sehr kooperativ ist.
RA habe ich zwar, doch ohne Rechtsschutzversicherung könnte es auch recht teuer werden.

Liebe Grüße
Ute
PS Es geht um die ersten beiden Daumenglieder meiner linken Hand,
die nun in Formalin liegen.