Hi Nathaly,
die schlechte Nachricht vorweg: auch Stadtparks können verpachtet sein, in Essen (NRW) ist jeder Zipfel Grün in Jägershand - allerdings trifft man die nur, wenn man im Morgengrauen im Park ist.
Also im Landesjagdgesetz BaWü steht
§29 Abs. 1 Punkt 2
Jagdschutzberechtigte dürfen Hunde, die erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können, töten (Anmerk. meinerseits: ist also egal ob Wald oder Feld).
Dies gilt nicht, wenn
a) die Hunde eingefangen werden können
b) auf sonstige Weise erreicht werden kann, dass dazu gehörende Begleitpersonen nach kurzzeitiger Unterbrechung wieder auf die Hunde einwirken können,
c) es sich um Blinden-, Hirten-, Jagd-, Polizei- oder Rettungshunde handelt, die als solche kenntlich sind.
In den Erläuterungen dazu steht:
-,dass ein Abschuss wildernder Hunde nur dann in Frage kommt, wenn der Hund unmittelbar Wild gefährdet und keine anderen Abwehrmaßnahmen zur Verfügung stehen (Wenn der Hund schon knapp hinterm Wild ist oder mehrere Hunde gemeinsam jagen, dann gibt es i.R. keine andere Abwehrmaßnahme).
Wobei aber der Begriff "wildern" nicht mehr ausschlaggebend ist, sondern nachstellen UND gefährden...der alleinige Aufenthalt eines Hundes im Revier erfüllt keine diese Forderungen. Der Hund muss dicht hinter dem Wild her sein (Anmerk. meinerseits: die indirekte Gefährdung des Wildes durch Verlust an Kraftreserven durch die Flucht zählt nicht)! Sollte die Begleitperson derweil durch Rufen und oder Pfeifen, den Hund von seinem Tun abbringen wollen, dann muss der Abschuß trotz unmittelbarer Gefahr unterbleiben...
Da diese stärkere Einschränkung des Abschusses von Hunden durch das Tierschutzgesetz kam, kann ich mir nicht vorstellen, dass es in anderen Landesjagdgesetzen großartig anders gereglt ist.
Leider gibt es immer noch viel zu viele Kollegen, die mit Abschuß drohen, statt aufzuklären. Und wenn der Besitzer des tatsächlich hetzenden Hundes anwesend ist, dann läßt sich auch rausbekommen, wohin eine Anzeige bei Ordungsamt gehört bzw. wer für evtl. entstandenen Schaden aufkommt. Und mit den neuen Landeshundeverordnungen sind notorische Wildhetzer bzw. uneinsichtige Besitzer schnell in den Allerwertesten gekniffen.
Das zum Abschießen.
Jetzt zum Betretungsrecht:
Da findet sich im Naturschutzgesetz (BaWü)
§37 Betreten der freien Landschaft
(1) Die freie Landschaft kann von jedermann zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden. Landwirt. genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, inbes. Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden.
(5) Vorschriften über das Betretungsrecht im Wald....bleiben unberührt.
§39 Beschränkungen des Betretens
(1) Das Betretungsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn der Eiegentümer oder sonst. Berechtigte das Betreten... durch deutlich sichtbare Absperrungen, inbes. Einfriedungen, andere tatsächl. Hindernisse oder Beschilderungen, untersagt hat. Beschilderungen sind nur wirksam, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechtes rechtfertigt.
Dies Gesetz ist eine weitergehnde Regelung des Bundenaturschutzgesetzes, wo in Abschnitt 6 Erholung in Natur und Landschaft, §27 Betreten der Flur nur grob gereglt ist:
(1) Das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten....
Nur weil die Wiese zu seinem Revier gehört, kann Dir der Mann also wahrscheinlich nicht das Betreten verwehren. Werf mal einen Blick in NatSchG Deines Bundeslandes...
sorry, ist etwas lang geworden, aber mich kotzen solche Grünröcke an, die sich wie die Feudalherren aufspielen - haben wahrscheinlich vor Jahren ihren Schein gemacht und sich mit Neurungen im Recht nicht befaßt...
Grüßlis
Anke + Rico