NÖ-Hundehaltegesetz
22. November 2001 10:07


jetzt hat es uns auch erwischt....
Hunde über 30cm. müssen in Niederösterreich IMMER Leine UND Beißkorb tragen...
nicht nur auf öffentlichen Plätzen,auch in Parks und wo wir alle uns versammeln...
Strafen bis 7000 Euro...
kein einziger Hundehalter oder Fachmann (der artgerechte Haltung erklären konnte)war bei dabei.
was wirklich wichtig ist, weiß heute niemand mehr,dass man Geld nicht essen kann hat sich auch noch nicht herumgesprochen.....
wau,helen

07. Dezember 2001 06:36

: hallo helen

gibt es dazu denn die möglichkeit, den maulkorb- und leinenzwang per test und sachkunde wieder abzulegen? und vielleicht auch ein gesetzesblatt, um sich das mal in "original" durchlesen zu können?

gruss aus dem vorreiterland deutschland
susanna und bully

07. Dezember 2001 10:05


gibt es dazu denn die möglichkeit, den maulkorb- und leinenzwang per test und sachkunde wieder abzulegen?

und vielleicht auch ein gesetzesblatt, um sich das mal in "original" durchlesen zu können?

gruss aus dem vorreiterland deutschland


Hallo susanna und bully !
es gab nichteinmal "Sachkundige" beim aushecken der Gemeinheiten
wir können nur an die Politiker schreiben...und sonst halt ziviler Ungehorsam...
bei uns wird viel geredet über den Hundeführerschein,die Parteien können sich nicht einigen,ob den wirklich nur der größte Verein (ÖGV)das "Geschäft"machen soll-und wer prüft ?
die freiwilligen ,ehrenamtlichen,Sklaven,(auch Trainer gen.)die sich noch dazu die div.Schulungen selbst zahlen...

Info: petmedia.at -hat das orig.
vgt.at
hundepartei.at
wollte es reinstellen (habe erst kurz den PC)...yorkie konnte mir nicht helfen....
tschau,helen


07. Dezember 2001 11:53

Hi Helen

stimmt nicht ganz es herrscht Leinen- ODER Beißkorbzwang, nur in der unmittelbaren Umgebung von Schulen, in größeren Menschenansammlungen, öffentlichen Verkehrsmitteln usw. besteht beides. Ich habe Dir den Gesetzesentwurf hereinkopiert. Außerhalb des Ortsgebiets kannst Du den Hund nach wie vor "ohne" laufen lassen.

"§ 6a
Leinen- und Beißkorbzwang

(1) An öffentlichen Orten sowie in Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maukorb versehen sein (Maulkorbzwang) oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist (Leinenzwang).

(2) Der Maulkorb muss der Kopfform des Hundes angepasst und am Kopf so befestigt sein, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, aber nicht beißen oder den Korb abstreifen kann.

(3) Der Maulkorb- und Leinenzwang besteht nicht für Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, der Zollwache und des Bundesheeres sowie für Hunde während des Einsatzes für Zwecke, deren Verwirklichung die Verwendung von Leine oder Maulkorb ihrer Natur nach ausschließen, wie für Zwecke der Jagd und des Hilfs- und Rettungsdienstes. Der Maulkorb- und Leinenzwang besteht auch nicht, wenn Ausbilder von angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen Dachverband angehören, Hunde zu Zwecken der Ausbildung an öffentliche Orte mitnehmen und sich auch durch einen Ausweis des Vereins als Ausbilder legitimieren können.

(4) Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

(5) Die Gemeinde kann nach Anhörung des Grundeigentümers unter Berücksichtigung des Bedürfnisses nach solchen Anlagen und Flächen, ihrer Größe und Lage, aber auch der berechtigten Ansprüche sonstiger Benützer, insbesondere von Kindern, auf Schutz vor von Hunden ausgehenden Belästigungen und Gefahren, oder aus sonstigen Gründen der ordnungsgemäßen Benützung dieser Bereiche durch Verordnung zu "Hundeauslaufplätzen" erklären und vom Geltungsbereich der Gebote des Abs. 1 ausnehmen."

2. Im § 13 Abs.1 lautet es anstelle der Paragraphenbezeichnung: " § 2" "§§ 2 und 6a".

Liebe Grüße

Elke


07. Dezember 2001 13:40

: Hi Helen
:
: stimmt nicht ganz es herrscht Leinen- ODER Beißkorbzwang, nur in der unmittelbaren Umgebung von Schulen, in größeren Menschenansammlungen, öffentlichen Verkehrsmitteln usw. besteht beides. Ich habe Dir den Gesetzesentwurf hereinkopiert. Außerhalb des Ortsgebiets kannst Du den Hund nach wie vor "ohne" laufen lassen.
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: "§ 6a
: Leinen- und Beißkorbzwang
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: (1) An öffentlichen Orten sowie in Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maukorb versehen sein (Maulkorbzwang) oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist (Leinenzwang).
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: (2) Der Maulkorb muss der Kopfform des Hundes angepasst und am Kopf so befestigt sein, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, aber nicht beißen oder den Korb abstreifen kann.
:
: (3) Der Maulkorb- und Leinenzwang besteht nicht für Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, der Zollwache und des Bundesheeres sowie für Hunde während des Einsatzes für Zwecke, deren Verwirklichung die Verwendung von Leine oder Maulkorb ihrer Natur nach ausschließen, wie für Zwecke der Jagd und des Hilfs- und Rettungsdienstes. Der Maulkorb- und Leinenzwang besteht auch nicht, wenn Ausbilder von angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen Dachverband angehören, Hunde zu Zwecken der Ausbildung an öffentliche Orte mitnehmen und sich auch durch einen Ausweis des Vereins als Ausbilder legitimieren können.
:
: (4) Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.
:
: (5) Die Gemeinde kann nach Anhörung des Grundeigentümers unter Berücksichtigung des Bedürfnisses nach solchen Anlagen und Flächen, ihrer Größe und Lage, aber auch der berechtigten Ansprüche sonstiger Benützer, insbesondere von Kindern, auf Schutz vor von Hunden ausgehenden Belästigungen und Gefahren, oder aus sonstigen Gründen der ordnungsgemäßen Benützung dieser Bereiche durch Verordnung zu "Hundeauslaufplätzen" erklären und vom Geltungsbereich der Gebote des Abs. 1 ausnehmen."
:
: 2. Im § 13 Abs.1 lautet es anstelle der Paragraphenbezeichnung: " § 2" "§§ 2 und 6a".
:
: Liebe Grüße
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: Elke



Hallo Elke !
vielen Dank für deine Mühe
in Wien gilt auch noch entweder mit Leine oder Beißkorb..so wie bisher, aber viele sind verunsichert und keiner weiß was wirklich beschlossen wird , bis 1.März kann man sich noch ein wenig rühren..d.h. an die zuständigen Politiker schreiben.
ich denke halt auch an die alten Leute,die keinen Hundesport mehr machen können u. einen 30cm.Hund im Stadtgebiet halten..ist schon eine Tierquälerei...nicht alle wollen ihren Hund zum Besuchs od. Theraphiehund ausbilden lassen um ein paar Erleichterungen für ein artgerechtes Hundeleben..
Danke die
wauwaus u.helene grüßen dich

07. Dezember 2001 14:11

Hi Helen

Du hast schon recht. Ich habe gerade die HP der Partei der Hundefreunde besucht, vermisse dort aber sehr z.B. eine Unterschriftenliste an den zuständigen Landesrat, unter Hinweis, daß der doch sehr restriktive Gesetzesentwurf in Zeiten in denen in vielen deutschen Bundesländern die HVO´s wieder gelockert werden unangebracht ist. Weiters könnte man dort auch einen e-mail Adresse veröffentlichen, an die Interessierte ein Protestmail senden können. Du kannst Dir sicher sein, daß mein Mail eines der ersten wäre, obwohl ich von der Verordnung nicht sonderlich beeinträchtigt bin (großer Eigengrund, ländliches Gebiet, Therapiehund).
Weiters wurde in einer österreichischen Hundezeitschrift gedruckt, daß zu der, dem Gesetzesantrag vorausgehenden Podiumsdiskussion Vertreter des ÖKV eingeladen waren, welche mit der Begründung sie hätten eine Veranstaltung zu organisieren (ich glaube es handelte sich um die Hundeausstellung in Tulln), nicht erschienen wären. Ist mir auch einigermaßen unverständlich, wie ich als Vertreter des größten österreichischen Hundevereines, von der Möglichkeit, mich zu einem derart brisanten Thema öffentlich äußern zu können, keinen Gebrauch machen kann.

Liebe Grüße von mir und
Wuff Wuff von meinen Zotteltieren

Elke