: Hi Helen
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: stimmt nicht ganz es herrscht Leinen- ODER Beißkorbzwang, nur in der unmittelbaren Umgebung von Schulen, in größeren Menschenansammlungen, öffentlichen Verkehrsmitteln usw. besteht beides. Ich habe Dir den Gesetzesentwurf hereinkopiert. Außerhalb des Ortsgebiets kannst Du den Hund nach wie vor "ohne" laufen lassen.
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: "§ 6a
: Leinen- und Beißkorbzwang
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: (1) An öffentlichen Orten sowie in Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maukorb versehen sein (Maulkorbzwang) oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist (Leinenzwang).
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: (2) Der Maulkorb muss der Kopfform des Hundes angepasst und am Kopf so befestigt sein, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, aber nicht beißen oder den Korb abstreifen kann.
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: (3) Der Maulkorb- und Leinenzwang besteht nicht für Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, der Zollwache und des Bundesheeres sowie für Hunde während des Einsatzes für Zwecke, deren Verwirklichung die Verwendung von Leine oder Maulkorb ihrer Natur nach ausschließen, wie für Zwecke der Jagd und des Hilfs- und Rettungsdienstes. Der Maulkorb- und Leinenzwang besteht auch nicht, wenn Ausbilder von angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen Dachverband angehören, Hunde zu Zwecken der Ausbildung an öffentliche Orte mitnehmen und sich auch durch einen Ausweis des Vereins als Ausbilder legitimieren können.
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: (4) Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.
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: (5) Die Gemeinde kann nach Anhörung des Grundeigentümers unter Berücksichtigung des Bedürfnisses nach solchen Anlagen und Flächen, ihrer Größe und Lage, aber auch der berechtigten Ansprüche sonstiger Benützer, insbesondere von Kindern, auf Schutz vor von Hunden ausgehenden Belästigungen und Gefahren, oder aus sonstigen Gründen der ordnungsgemäßen Benützung dieser Bereiche durch Verordnung zu "Hundeauslaufplätzen" erklären und vom Geltungsbereich der Gebote des Abs. 1 ausnehmen."
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: 2. Im § 13 Abs.1 lautet es anstelle der Paragraphenbezeichnung: " § 2" "§§ 2 und 6a".
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: Liebe Grüße
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: Elke
Hallo Elke !
vielen Dank für deine Mühe
in Wien gilt auch noch entweder mit Leine oder Beißkorb..so wie bisher, aber viele sind verunsichert und keiner weiß was wirklich beschlossen wird , bis 1.März kann man sich noch ein wenig rühren..d.h. an die zuständigen Politiker schreiben.
ich denke halt auch an die alten Leute,die keinen Hundesport mehr machen können u. einen 30cm.Hund im Stadtgebiet halten..ist schon eine Tierquälerei...nicht alle wollen ihren Hund zum Besuchs od. Theraphiehund ausbilden lassen um ein paar Erleichterungen für ein artgerechtes Hundeleben..
Danke die
wauwaus u.helene grüßen dich