: Hallo Pinia,
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: genau wie Du würde ich von einem Jäger verlangen, sich als solcher auszuweisen. Insofern hast Du recht.
: Allerdings hat der Jagdausübungsberechtigte in seinem Revier auch bestimmte Rechte ( sog. Jagdschutz) :
: Gem. § 23 Bundesjagdgesetzt darf er
: - Personen anhalten und ihre Identität feststellen, wenn sie gegen bestimmte Vorschriften verstoßen haben ( z.b. Störverbote). Dazu zählt während der Brut- und Setzzeit auch der gem. FFOG geregelte Leinenzwang bzw. das Betretungsverbot von Orten, an denen das Wild seine Jungen aufzieht. Das Anhalten kann bei Weigerung oder Gegenwehr der betreffenden Person sogar mit Gewalt erfolgen.
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: Gruß,
: Anne
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: Hi Anne,
auch ich gébe Dir in manchen Punkten Recht.Ein Jäger hat Rechte im Rahmen seiner Tätigkeit (Jagdschutz), doch die sind erstaunlich gering.So hat ein Jäger keinerlei exikutive Gewalt.Er kann Dich lediglich anzeigen wie das jedem ganz normalen Bürger ebenfalls das Recht gibt.Auch um größere Straftaten zu verhindern darf jeder Bürger einen Täter bis zum Erscheinen der Polizei festhalten. Ein Jäger darf dabei nicht seine Waffengewalt gegen den Bürger richten.Das Recht der exikutiven Gewalt hat ausschließlich die Polizei.
Gott sei Dank, denn um einen Jagdschein zu machen bedarf es nur wenig.Und wenn man bedenkt, daß ein solcher Schein für 1500,-- bis 2000,00 DM mein eigen ist, können sich den nicht nur Priviligierte leisten. Dieser Schein ist auch keine Intelligenzfrage, nur eine Fleißangelegenheit.
Grüße
Pinia