Hi Melanie,
:..ist jeder Jaeger, auch die Jagdpaechter und die in diesem Revier Jagenden, mir gegenueber weisungsberechtigt?
Eine einfache Antwort ist (auch) hier leider nicht möglich, denn:
1. Was ist eigentlich "Weisungsberechtigt" ?
2. In welchem Zusammenhang soll diese "Weisungsberechtigung" betrachtet werden ?
3. Um welche Art von Revier handelt es sich ?
Zu 1.:
Unter "weisungsberechtigung" verstehe ich umgangssprachlich das Recht, z.B. einem Mitarbeiter eine Anweisung im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Aufgabe zu stellen, oder das Recht z.B. von Zoll, Polizei, etc. Anweisungen zu geben.
Zu 2.:
Da 1. hier aber sicher nicht zutrifft, könnte das Recht des Jagdausübungsberechtigten (JA
gemeint sein, sich gegen Störungen bei der Ausübung der Jagd zu wehren, was zum Beispiel durch die Aufforderung zur Unterlassung einer bestimmten Handlung (durch einen "Störer) erfolgen kann.
Das Jagdrecht ist ein Recht, dessen Ausübung der --Jagdpächter vom Eigentümer des Jagdrechts, dem Grundeigentümer (Jagdgenosse) exklusiv gegen Geld erwirbt. (Ähnlich wie die die Anmietung einer Wohnung).
Dieses Recht -übrigens gibt es hier bereits eine gewisse Nähe zum Notwehrrecht!- steht natürlich nicht nur einem JAB zu, sonderen Jedermann/frau zu.
Das "Weisungsrecht" wäre also in diesem Falle das Recht, sich durch eine "Aufforderung zur Unterlassung..." gegen eine Störungen bei der Ausübung des Jagdrechts zur Wehr setzten zu dürfen.
Einfaches Beispiel: (D)ein frei durchs Unterholz laufender Hund vertreibt das Wild, das der Jäger gerade erlegen will und er fordert Dich auf (weist Dich an), dies Störung sofort (z.B. durch Anleinen) zu beenden.
Parallele zur Mietwohnung: Du forderst Deinen Nachbarn auf, die Musik erträglich leise zu stellen, damit Du in Ruhe schlafen kannst.
Anm. zur Notwehr:
Im Gesetz heisst es: "Notwehr ist diejenige Handlung, die erforderlich ist um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff abzuwehren."
Dabei muss nicht immer das Leben oder die Gesundheit angegriffen werden, auch andere "gegenwärtige rechtwidrige Angriffe" (z.B. auf "Rechte" können im Rahmen der Notwehr abgewehrt werden (natürlich angemessen!)
Ich bin zum Beispiel der Meinung, dass ich als JAB berechtigt bin, eine Person, die mich ernsthaft und vorsätzlich bei der Jagd (Rechtsausübung)) stört (angreift) und mit freundlichen Worten nicht zur Einsicht zu bringen ist, durchaus auch massiv verbal angehen darf, um die Störung schnellstmöglich zu beenden.
Sollte mir das nicht gelingen, würde eine Anzeige wg. Jagdstörung (gem. Landesjagdgesetz) erfolgen und ggf. zusätzlich eine zivile Schadenersatzklage, denn mir sind durch die Störung ja u.U. auch finanzielle Schäden (z.B. Fahrtkosten, Zeitverlust, etc.) entstanden.
zu3.:
Sollte es sich um einen Staatsforst handeln, könnte "der Jäger" ein Forstbeamter (fast ein Polizist :-) )sein, der auch schon mal Knöllchen wg. gewisser Verstösse schreiben darf.
:.. so wie man in den Wald hineinruft, schallt es auch wieder raus..
Ich dachte es heisst: "wie man in den Wald hineinfährt, so sieht er auch aus."
:-))))
Liebe Grüsse
Thomas