Hallo Maja,
ich muß das ein wenig ergänzen:
Sollte ein Tier innerhalb der ersten 6Monaten erkranken, so haftet der VERKÄUFER!
Es sei denn er kann den Beweis erbringen, dass die Erkrankung nichts mit einem "Mangel" zu tun hat, der bei Verkauf bereits vorhanden war. Was ja durchaus denkbar ist.
:Auch eigens angefertigte und vom Käufer unterschriebene Kaufverträge, in denen ausdrückliche das NICHT HAFTEN bei gesundheitlichen Schäden steht, sind RECHTSUNWIRKSAM!
Nein. Nicht der Kaufvertrag ist unwirksam. Sondern es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften. Wäre der Kaufvertrag unwirksam, müßte das Tier gegen Kaufpreisrückerstattung zurückgegeben werden. Das ist im Einzlefall nicht immer das, was man möchte.
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: Wenn man die vollen 2 Jahre Haftung haben möchte muß man mittels Gericht dieses einklagen.
Die vollen zwei Jahre Haftung bestehn von Gesetzes wegen. Klagen muß man, wenn der Verkäufer einer Sache die Garantieansprüche verneint bzw. ihnen nicht nachkommt, egal ob binnen der sechs Monate oder zwei Jahre.
Aber 6 Monaten wird grundsätzlich von Seiten des Verkäufers gehaftet!
Auch zwei Jahre wird grundsätzlich vom Verkäufer gehaftet.
Der Unterschied ist folgender:
Für Schäden während der ersten zwei Monate wird von Gesetzes wegen vermutet, dass der Mangel bei Verkauf bereits vorhanden war. Der Verkäufer muß sich dann entlasten und den Beweis erbringen, dass dem nicht so ist. In vielen Fällen wird das nicht möglich sein,so dass eine vermeintlich automatische eintritt.
In der Folgezeit ist die Bewislast genau umgekehrt. Der Käufer hat zwar zwei Jahre lang Ansprüche, muß aber dann selbst beweisen, dass ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel vorliegt.
: Da Tiere nach Recht und Gesetz immer noch EINE SACHE sind (
Jein, nicht ganz. Tiere sind von der Definition her keine Sache mehr. Wo in einem Gesetz nichts anderes geregelt ist, finden aber die für Sachen Bestimmungen Anwendung. (Das hat aber nur in Einzelfällen Bedeutung und würde hier zu weit führen).
Viele Grüße,
andreas