Hallo Thomas,
ein Mangel liegt dann vor, wenn der Hund eine Eigenschaft, die beim Kauf zugesichert wurde (oder von deren Zusicherung man ausgehen kann), nicht hat. Kaufe ich einen Hund, für den mir vertraglich die Zuchtfähigkeit zugesichert wird, dann ist er mangelhaft, wenn der Hund aufgrund seines HD-Befundes, eines Zahnfehlers, Über-/Untergröße etc. die Zuchtfähigkeit nicht erlangt. Wurde mir vertraglich die Eignung als Dienst- oder Sporthund zugesichert, dann ist der Hund z.B. mangelhaft, wenn er aufgrund von Gebäudefehlern, HD oder anderen Krankheiten die geforderten leistungen nicht erbringen kann. Kritisch wird es dann beim Interieur, denn ein Aufzüchter/Ausbilder kann einen Hund ja auch so "versauen", daß er psychisch nicht mehr als Dienst- oder Sporthund taugt bzw. eine ZTP/Körung nicht übersteht. Hier muß man abwarten, wie künftig die Gericht eim Fall der Fälle entscheiden werden.
In Bezug auf Hunde, die als Familienhunde angschafft werden, bleiben wohl nur die Gesundheitskriterien, denn die Grenze, ab wann ein Hund, den man "nur so" hält (= "zweckfrei"
zu seinem "Bestimmungszweck" nicht mehr taugt (interieurmäßig) ist wohl sehr niedrig anzusetzen. Und dann muß die Grundlage für einen Mangel beim Kauf bereits gegeben sein.
Viele Grüße
Antje