Hallo Tanja,
: Na hab ich doch geschrieben. Meine Freundin wurde wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, die andere Strafe weiß ich nicht mehr.
: Und eben mit der Begründung, daß die jeweiligen Grundstücke nicht ausreichend gesichert waren.
: Schilder hin oder her.
Von Schildern steht auch nichts im Gesetz.
Gefährliche Körperverletzung? Dann ist da aber mehr gewesen, als "kleiner Überraschungsbesuch"
: Hab die Situation am Abend Bekannten geschildert, die mir sagten, daß ich noch richtig Glück hatte, weil zum einen Geldbeutel und Handy bei offenem Fenster schon eine Verführung zur Straftat ist (oder wie das heißt) und zum anderen der Hund nicht genug gesichert war, denn es hätte ein Kind ins Auto langen können.
Klassischer Fall von versuchtem Diebstahl.§242 und §23. Verführung zur Straftat gibt es nicht. Es gibt die Anstiftung §26, die greift aber in dem Fall nicht. Verleitung zu einem Diebstahl gibt es wahrscheinlich, ist aber nicht strafbar.
: Ich hätte zwar den Typen wegen Diebstahls anzeigen können, was allerdings ohne Beweise und Zeugen wohl recht schwierig geworden wäre, allerdings hätte ich auch eine saftige Anzeige (oder mehrere) kassiert.
Wenn versucht wird, in dein Auto einzubrechen, machst du auch keine Anzeige, weil es ja vermutlich keine Zeugen gibt??
Gruß Frieda