Hundeverordnungen in NRW :: Hunde Gesetze + Hundeverordnungen

Hundeverordnungen in NRW

von Conny(YCH) am 11. April 2003 10:58

Hallo,
ich überlege mir zur Zeit ob ich mir einen Islandhund holen soll. Nun werden diese aber (lt. Standard) größer als 40 cm.
Wie sieht das in NRW aus mit der 40/20-Regel und was muss ich noch alles beachten? Welche Prüfungen etc. müsste ich mit dem Hund "ablegen"?

Es wäre toll, wenn ihr mir helfen könntet.

LG
Conny

von tessa(YCH) am 11. April 2003 14:51

Hallo Conny.

Hier der entsprechende Passus aus dem Landeshundegesetz NRW:

§ 11

Große Hunde

(1) Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zustän­digen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.

(2) Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist. Die Art und Weise der
Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der zuständigen Behörde. § 4 Abs. 7, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 gelten entsprechend.

(3) Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.

(4) Als sachkundig zum Halten von Hunden gelten auch Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben.

(5) Die zuständige Behörde kann die Beantragung eines Führungszeugnisses zum Nachweis der Zuverlässigkeit anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters begründen.

(6) Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.


Klartext:

Du musst zur Behörde gehen (Ordnungsamt) und dort melden, dass Du einen großen Hund besitzt.
Du musst eine Haftpflichtversicherungspolice vorlegen und nachweisen, dass der Hund gechippt ist.
Sachkundig bist Du automatisch, wenn Du schon länger als 3 Jahr einen großen Hund gehalten hast.
Dann reicht es, wenn Du dies schriftlich bescheinigst und unterschreibst.
Ist dies nicht der Fall, musst Du (ohne Hund) einen Sachkundetest machen.
Ein Führungszeugnis (Zuverlässigkeit) wird allgemein nicht mehr verlangt.

Und Dein Hund hat Leinenzwang in "im Zusammenhang bebautem Gebiet" auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.

Außerdem gilt für alle Hunde noch der:

§ 2

Allgemeine Pflichten


(1) Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.


(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen


1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,

2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,


3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Ver­anstaltungen mit Menschenansammlungen,

4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.


(3) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden. Dies gilt nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes.

Alle Klarheiten beseitigt?

Gruß
tessa

von tessa(YCH) am 11. April 2003 14:53

Kleiner Nachtrag:

Prüfungen musst Du mit einem 20/40er Hund nicht ablegen.

Und beim Steueramt musst Du ihn noch extra anmelden.

Gruß
tessa

von Conny(YCH) am 14. April 2003 12:36

Hallo tessa,
vielen Dank für die ausführliche Antwort!!

Ich hab noch eine Frage zum Sachkundetest. Wo muss man das machen und was wird dort so gefragt? Der ist ohne Hund, d.h. ich kann ihn auch schon machen bevor ich den Hund habe, oder?

Begleithundeprüfung und so muss man dann also nicht machen. Das ist freiwillig, richtig?

Nochmals Danke für deine Hilfe!
Viele Grüße
Conny

von Doris(YCH) am 14. April 2003 18:01

Hallo Conny,

die Durchführungsvorschriften zum neuen LHG-NRW sind noch nicht erarbeitet soviel ich weiß. Ich vermute aber, man wird sich an den Regelungen der alten LHVO orientieren. Danach konnte man diesen Sachkundenachweis bei "speziell geschulten" Tierärzten ablegen. Der Fragenkatalog war derselbe wie für den Sachkundenachweise für Anlage 1 und 2 Hunde.

Ich hab dir einen Link gesetzt.

Grüsse Doris

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