Hallo Silke,
ich habe mal nachgeschaut und Folgendes über die Privathaftung von Vereinsvorstandsmitgliedern gefunden (ist absolut nicht vollständig):
Laut BGB ist die Haftung nicht ausschließlich auf den Verein und dessen Vereinsvermögen beschränkt, sondern kann auch die Vereinsrepräsentanten (= die Vorstandsmitglieder) und u.U. auch die Mitglieder privat treffen.
Vorstandsmitglieder können haftbar gemacht werden, wenn bewust oder unbewuste Grenzen der Vertretungsmacht überschritten werden, unerlaubter Handlungen erfolgen, eine vertragliche oder vorvertragliche Pflichtverletzung begangen wird, bei Nichterfüllung gesetzlicher Aufgabenzuweisung oder wenn Satzungsvorschriften mißachtet werden. Dabei wird nur für Schäden gehaftet, die aus einer Pflichtverletzung während der Amtszeit entstehen. Schäden geltend machen können Dritte, der Verein oder auch einzelne Mitglieder.
Die Ansprüche Dritter gegen Vorstandsmitglieder sind i.d.R. beschränkt auf Fälle, in denen ein unerlaubtes Verhalten oder ein pflichtwidriges Unterlassen vorliegt (Körperverletzung, Sachschäden, Betrug, Unterschlagung, Steuerhinterziehung usw.). Steuerbehörden können übrigens ohne eine strafrechtliche Verurteilung gegen Vereinsrepräsententen vorgehen. Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder (wenn in der Satzung nichts anderes vermerkt ist, sind das i.d.R. der Vorsitzende und sein Stellvertreter) haften zu gleichen Teilen und mit ihrem gesamten Privatvermögen.
Bei einer Steuerschuld haftet der Verein erst einmal unmittelbar (= mit dem Vereinsvermögen). Hier haftet der Vereinsvorstand persönlich als gesetzlicher Vertreter, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig steuerliche Pflichten verletzt, z.B. die Steuererklärung nicht fristgerecht einreicht, unrichtige Angaben macht usw. Generel haftet der Vorstand auch persönlich, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Bestätigungen für Spenden, Zuwendungen und Mitgliedsbeiträge ausgestellt werden oder Zuwendungen nicht für den angegebenen Zweck verwendet werden.
Pflichten des Vorstandes bezüglich den Steuerbehörden sind Folgende: Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht, Abgabe der Steuererklärung, Auskunftserteilungspflicht, Entrichtung von Steuern. Hier haften bei Schäden alle vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder zu gleichen teilen, unabhängig davon, ob sie über das zur Pflichterfüllung notwendige Wissen verfügen. Sollte ein Verein Arbeitgeber sein, kommen weitere steuerliche Verpflichtungen auf ihn zu.
Vereinsvorstände sind verpflichtet, z.B. bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Vereins einen Konkursantrag zu stellen; wird dieses absichtlich oder unabsichtlich versäumt, haftet auch hier jedes vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied privat.
Der Vorstand ist generell in seinem Handeln weder gerichtlich noch außergerichtlich eingegrenzt, außer in der Vereinssatzung ist etwas anderes vermerkt. Dann haftet der Vorstand auch hier persönlich, wenn er eine festgesetzte Grenze überschreitet.
Mit Ende der Amtszeit können i.d.R. keine neuen Haftungsfälle mehr entstehen, jedoch fällt einen mögliche Haftung nicht mit dem Ende der Amtszeit zusammen. Wirklich "aus dem Schneider" ist man erst nach Entlastung durch die Mitgleiderversammlung, wenn mit dem Verein ein Erlaßvertrag geschlossen wurde, der Anspruch verjährt ist (30 Jahre!) oder der Verein in irgendeiner Weise seinen Anspruch verwirkt hat.
Übel kann es auch ausgehen, wenn der Vorstand eines als gemeinnützig anerkannten Vereines bewußt oder unbewußt gegen die Auflagen der Gemeinnützigkeit verstößt; hier können hohe Rückforderungen von Steuervergünstigungen auf den Verein zukommen.
Es gibt noch viele weitere Aspekte, die ganz von den Verhältnissen des betreffenden vereines abhängen.
Es ist schon eine verantwortungsvolle Aufgabe, ein Vorstandsamt in einem Verein zu übernehmen. Viele Mitglieder sind sich dessen gar nicht bewust und kritisieren statt dessen an vielen Kleinigkeiten herum, derweil die Vorstandsmitglieder sich bei vielen offiziellen Schritten überlegen müssen, ob sie nicht vielleicht "mit einem Bein im Knast stehen" (auch das ist theoretisch möglich).
Im Falle eines verschuldeten Vereines würde ich mich auf jeden Fall vor Übernahme eines Vorstandsamtes genau über die Verhältnisse informieren, ggf. mit meinem Anwalt und/oder Steuerberater darüber sprechen, als erstes ggf. eine Satzungsänderung ins Auge fassen (Begrenzung der Vorstandsgeschäfte durch die Mitgleiderversammlung) und die Versicherungsunterlagen überprüfen. Viele Vereine sind absolut unterversichert (Haftpflicht-, Helferunfallversicherung). Wenn man sich dann an alle gesetzlichen Auflagen hält, dazu größere Schritte jedesmal von der Mitgleiderversammlung absegnen läßt (hier ist eine exakte Protokollführung absolut wichtig!) und sich über alle Vereinsgeschäfte gründlich informiert, hält sich das private Haftungsrisiko in Grenzen und die Arbeit (es ist allerdingst wirklich richtige Arbeit!) kann sogar sehr viel Spaß machen.
Viele Grüße
Antje