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Ruhestörung durch Hundegebell?!

geschrieben von Kristine(YCH) 
Ruhestörung durch Hundegebell?!
08. Juni 2003 20:48

Wir wohnen in einem 6Familienhaus mit Gartenanteil! Eine Partei stört es wenn unser Hund bellt! Das bellen beschränkt sich auf insgesamt 5 Minuten am Tag! Meine Frage: Ab wann ist es Ruhestörung,die strafbar ist und was kann man den Nachbarn gesetzlich zumuten?!


08. Juni 2003 21:03

Hallo!

Folgenden Text habe ich dazu gefunden:

§ 4
Halten von Hunden
Hunde in der Nähe fremder Wohnungen sind so zu halten, dass sie die öffentliche Ruhe nicht stören. Sie müssen zu diesem Zweck in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr in geschlossenen Räumen untergebracht sein, ausgenommen sie befinden sich unter Aufsicht und verursachen keine Störung der öffentlichen Ruhe. Die Räume müssen so beschaffen sein, dass trotz Hundegebell keine öffentliche Ruhestörung auftritt.

Vielleicht hilft dir das ja weiter...

viele grüße
Nora


09. Juni 2003 08:53

Hi,

also wir hatten Besuch von der Hundestaffel der Polizei (die ist hier auf dem Land zuständig, wenn es um irgendwelche Anzeigen bezüglich Hunde geht)...da bekamen wir die Info, unsere Hunde dürften sogar des Nachts kurz (und das wurde mit bis zu 5 Minuten definiert, was mir nun wieder sehr lang vorkommt) bellen, z.B. weil sie sich freuen, dass wir nach hause kommen....(dabei waren es in unserem Fall die Hunde vom Nachbarn und nichtmals unsere, aber das wollte der Anzeigende irgendwie nicht kapieren). Wenn Euer Hund tatsächlich nur max. 5 Minuten am Stück/Tag bellt glaube ich nicht, dass da eine rechtliche Handhabe gegen Euch besteht.

salü
Anke

12. Juni 2003 15:16

: Wir wohnen in einem 6Familienhaus mit Gartenanteil! Eine Partei stört es wenn unser Hund bellt! Das bellen beschränkt sich auf insgesamt 5 Minuten am Tag! Meine Frage: Ab wann ist es Ruhestörung,die strafbar ist und was kann man den Nachbarn gesetzlich zumuten?!
:
Mit insgesamt 5 Minuten am Tag dürfte gar nix sein, auf die Zeit kommt auch schon das Rauschen der Klospülung mancher Nachbarn.
Eine nette fdazu Sammlung von Urteilen, die ich woanders gefunden habe:

Mehr als eine halbe Stunde anhaltendes Klaeffen taeglich bzw.laenger als zehn Minuten dauerndes Bellen in den Zeiten von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 19.00 bis 8.00 Uhr ist der Nachbarschaft nicht zuzumuten (OLG Hamm, 22 u 265/87).

Aber:
Ein Hundehalter ist nicht verpflichtet, seine Hunde so zu halten, daß sie nur zu bestimmten Zeiten, nicht länger als 10 Minuten am Stück und insgesamt nicht mehr als 30 Minuten am Tag bellen. So entschied das Landgericht Schweinfurt über die Klage eines Nachbarn wegen der Lärmbelästigung. Damit wich das Gericht von einer vorangegangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ab. LG Schweinfurt 21.2.1997 Az. 3 S 57/96


Ständiges Bellen nicht zumutbar

Mieter und Hausbesitzer haben ein Recht darauf, in ihrer Wohnung ungestört zu leben und deshalb einen Anspruch, sich gegen unzulässigen Lärm zu wehren. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes ist ein Geräusch allerding nur dann unzulässig, wenn es "ein normal empfindlicher Durchschnittsmensch nicht mehr erträgt, es sei denn es ist ortüblich oder unvermeidlich. Beispiel: Anwohner einer verkehrsreichen Straße werden Lärm eher erdulden müssen, als Besitzer einer Wohnung in einer ruhigen Nebenstraße. Ähnlich ist die Rechtslage bei Hundegebell. Wenn ein Hund in der Nachbarschaft gelegentlich bellt, ist dies zumutbar. Zieht sich das Gebwell aber über mehre Stunden hin, so muß es nicht hingenommen werden. Ein Hundebesitzer, der seinen Schäferhund in einer Wohngegend den ganznen Tag über bellen läßt, kann nach Auskunft des Mieterbundes sogar wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit ruhestörendem Lärm bestraft werden.

Dreiszig in einer Anlage gehaltene Hunde laermten oft zur Nachtzeit. Ein Nachbar fuehlte sich gestoert. 200 Meter von der Anlage entfernt wurden 46 dezibel gemessen. gutachterlich wurde auf einen grenzwert von 40 dezibel zwischen 22 bis 7 uhr hingewiesen. Der Bau einer Laermschutzwand sollte weiteren Laerm verhindern (OLG Nuernberg, 9 u 3216/89, vgl., OLG Duesseldorf, 5 ss owi 251/88 -208/88 roem 1, 500.- DM Bußgeld)

Der Hausmeister einer Schule hielt einen Wachhund. das Tier bellte unmotiviert zu jeder Zeit und stoerte die Nachbarn im Schlaf. Vom Amtsgericht wurde der Hundehalter zu 600,-- Dm Buszgeld verurteilt. Das Oberlandesgericht bestaetigte die Entscheidung, dem Tier ist keine Bellfreiheit zuzubilligen. Der Hund darf im Rahmen seiner Taetigkeit nicht auf jedes Geraeusch reagieren. Nach einem Alarmgebell hat der Hundehalter unverzueglich fuer Ruhe zu sorgen (OLG Duesseldorf, 5 ss - owi - 170/90 - 87/90)

Urteile zur Lärmbelästigung durch Hundehaltung



Mietminderung wegen Hundegebell
Störendes Bellen der in einer Nachbarwohnung gehaltenen Hunde rechtfertigt die Mietminderung. AG Düren, Az.: 8 C 724/88



Widerruf der Haltungsgenehmigung wegen Ruhestörung

1. Die Erlaubnis zur Tierhaltung kann widerrufen werden, wenn der Hund andere Mieter belästigt. Gelegentliches Bellen oder Jaulen ist jedoch nicht zu vermeiden und muß hingenommen werden.
AG Hamburg-Altona, Az.: 316a C 97/89 und

2. Gelegentliches Bellen ist kein Grund eine Haltungsgenehmigung zu widerrufen. Das kurze Anschlagen eines Hundes bei Besuch, das längere verbellen fremder Personen, das heftige Begrüßen naher Angehöriger sind artgerechte Reaktionen des Tieres, die mit der Zustimmung zur Hundehaltung bereits in Kauf genommen worden sind.
AG Hamburg-Wandsbek, Az.: 716c C 114/90



Zeitliche Beschränkung des Hundegebells

1. Ein Urteil, mit dem ein Tierhalter verurteilt wird, seine Hunde so zu halten, daß Hundegebell, Winseln oder Jaulen auf dem Nachbargrundstück nur außerhalb der Zeitspannen von 13:00 bis 15:00 Uhr sowie von 22:00 bis 06:00 Uhr, und zwar nicht länger als zehn Minuten ununterbrochen und insgesamt 30 Minuten täglich, zu hören ist, ist hinreichend bestimmt. Der Festlegung eines bestimmten Schallpegels bedarf es dagegen nicht. Denn auch nur ein leises Wimmern oder Jaulen eines Hundes kann für den Nachbarn höchst lästig sein, wenn dieses sich über einen längeren Zeitraum erstreckt.
OLG Köln, Az.: 12 U 40/93

2. Einem Hundehalter kann nicht durch Urteil aufgegeben werden, seinen Hund nur zu ganz bestimmten Zeiten bellen zu lassen. Dies würde nämlich nahezu einem völligen Verbot der Hundehaltung gleichkommen. Gerade ein kurzes Bellen ist nämlich dem Einflußbereich eines Hundehalters entzogen.
OLG Düsseldorf, Az.: 9 U 111/93



Nachts darf der Hund nicht bellen
.......... Dauerkläffen ist nicht erlaubt. Deshalb müssen Tierfreunde vor allem von 21.00 bis 07.00 Uhr, zur Mittagszeit und an Sonn- und Feiertagen dafür sorgen, dass ihr Hund ruhig ist -OLG Hamm, Az. 22 U 249/89



Ununterbrochenes Hundegebell von mehr als 10 Minuten muß nicht geduldet werden! -OLG Köln Az. 12 U 40/93


Wird ein Hund übrigens längere Zeit stillschweigend vom Vermieter geduldet so wird das als Zustimmung gewertet (Landgericht Essen, WM 86, 117).

Stirbt das Tier, hat der Mieter das Recht, ein neues anzuschaffen (Amtsgericht Neuss, WM 82,226). /April 2000


16. Juni 2003 23:55

Hallo Kristine,

Nachbarn müssen das Bellen von Hunden bis zu einer Maximaldauer von 30 Minuten in Kauf nehmen.

Vielleicht wäre es in deinem Fall hilfreich, wenn du dir mal Kriminalstatistiken besorgen würdest, aus denen eindeutig hervorgeht, dass in einem Haus, in dem nur eine der Parteien einen Hund hält, welcher anschlägt, die Einbruchsrate 1/6 des Landesdurchschnittes beträgt und wenn du diese an deine Nachbarn verteilst.

Viele Grüße

Anke & Krümel (den unsere Nachbarn lieben, weil er jeden Fremden sofort meldet und ungebetene Besucher in die Flucht schlägt mit seinem Bellen)

11. August 2003 18:51

: Wir wohnen in einem 6Familienhaus mit Gartenanteil! Eine Partei stört es wenn unser Hund bellt! Das bellen beschränkt sich auf insgesamt 5 Minuten am Tag! Meine Frage: Ab wann ist es Ruhestörung,die strafbar ist und was kann man den Nachbarn gesetzlich zumuten?!
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