Willkommen! Anmelden Ein neues Profil erzeugen

Erweiterte Suche

gewerbliche Rassehundezucht

geschrieben von Uwe Stierand(YCH) 
gewerbliche Rassehundezucht
13. Januar 2000 22:00

VDH - Hundezüchter - Sie sagen, nur Rassehundewelpen mit Ahnentafeln mit dem Gütesiegel ...



Abschrift

Landgericht Darmstadt Gemäß Sitzungsniederschrift verkündet
am: 27.10.1999

Geschäftsnummer

2 0 163/99 Stimac
-------------------------------------------------------------
Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes
URTEIL


In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

1.
- Verfügungskläger zu 1) -

2.
- Verfügungsklägerin zu 2) -

Proz. Bev.: Rechtsanwälte ,
646 17

g e g e n



- Verfügungsbeklagter -

Proz. Bev.: Rechtsanwältin 5


hat das Landgericht Darmstadt - 2 . Zivilkammer -

durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Keller
Richter am Landgericht Breuer
Richter am Landgericht Beate

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.9.1999 für Recht erkannt:

Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 25.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt,

1. den Schriftverkehr mit den Verfügungsklägern ohne deren Zustimmung im Internet zu veröffentlichen,

2. öffentlich zu behaupten, die Verfügungskläger gingen der auf jeden Fall am Steuerrecht vorbeigehenden Hundzucht nach,

3. öffentlich zu behaupten, der Verfügungskläger zu 1) ginge der tierschutzrechtlich ungenehmigten Hundezucht nach.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.


T A T B E S T A N D :


Die Verfügungskläger betätigen sich als Hundzüchter, der Verfügungsbeklagte unterhält unter der Bezeichnung "Rassehunde.de" eine Homepage im Internet. Auf Antrag der Verfügungsklägerin zu 2) nahm der
Verfügungsbeklagte die Verfügungskläger für die Dauer von 1 Jahr kostenlos als Züchter der Hunderassen Kuvasz und Puli in das Züchterverzeichnis seiner Homepage auf. Als Gegenleistung sollten die Verfügungskläger einen Bericht über die von ihnen gezüchteten Hunderassen verfassen und diesen dem Verfügungsbeklagten zur Veröffentlichung in der Homepage bereitstellen, was auch geschah. Zusätzlich zu den genannten Berichten veröffentlichte der Verfügungsbeklagte auf der Homepage sog. Recherchen über die Verfügungskläger und behauptete, sie gingen der gewerblichen unangemeldeten, tierschutzrechtlich ungenehmigten und am Steuerrecht vorbeigehenden Hundezucht nach. Ebenso veröffentlichte er Schriftverkehr mit den Klägern auf der Homepage. In den Veröffentlichungen des Verfügungsbeklagten findet sich wiederholt der eingeschobene Hinweis "gebt der Hundemafia keine Chance". Daraufhin verlangten die Verfügungskläger Löschung ihres Eintrags und sämtlicher sie betreffenden Veröffentlichungen auf der Homepage. Dem kam der Verfügungsbeklagte nicht nach. Er unternahm lediglich eine teilweise Anonymisierung der Datensätze, indem er die Namen und den Wohnort der Verfügungskläger abkürzte.

Die Verfügungskläger behaupten, der Verfügungsbeklagte veröffentliche auf seiner Homepage herabsetzende Kommentare über Hundezüchtervereinigungen. Ihren privaten Schriftverkehr habe er ohne ihre Zustimmung in verzerrender Weise veröffentlicht. Die über sie verbreiteten Behauptungen seien unwahr, da eine tierschutzrechtliche Zuchtgenehmigung vorliege (Bl. 22, 23 d.A.) und ihre Züchtertätigkeit defizitär und damit steuerrechtlich irrelevant sei.

Die Verfügungskläger beantragen,

1. den Schriftverkehr mit den Antragstellern ohne deren Zustimmung im Internet zu veröffentlichen,

2. öffentlich zu behaupten, die Antragsteller gingen der gewerberechtlich unangemeldeten, tierschutzrechtlich ungenehmigten auf jeden Fall am Steuerrecht vorbeigehenden Hundezucht nach,

3. die Antragsteller als Mitglieder "Hundemafia" zu bezeichnen,

4. die Antragsteller in der Homepage unter der Internetadresse rassehunde.de als Züchter und Mitglieder der Kuvasz-Vereinigung Deutschland eV. beziehungsweise des deutsche Puli-Club e.V. zu führen.


Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, vor Vertragsschluß in der Homepage auf die beabsichtigte Veröffentlichung von Schriftverkehr hingewiesen zu haben; von einem möglichen Widerspruchsrecht hätten die Verfügungskläger keinen Gebrauch
gemacht. Im übrigen belegt und wiederholt er seinen Vortrag, die Kläger gingen der tierschutzrechtlich ungenehmigten, gewerberechtlich unangemeldeten und am Steuerrecht vorbeigehenden gewerblichen Hundezucht
nach. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Schriftsatz vom 12.7.1999 verwiesen. Auf den Inhalt anderer Veröffentlichungen in der Homepage könnten die Verfügungskläger ihre vorzeitige Kündigung nicht stützen, weil sie ihnen vor Vertragsschluß bekannt gewesen seien. Der Ausspruch "gebt der Hundemafia keine Chance" sei ein Leitmotiv seiner Veröffentlichungen und stehe in keinerlei konkretem Bezug zur Tätigkeit der Verfügungskläger.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Antragsschrift vom 24.3.1999 sowie auf die Schriftsätze vom 25.8. und 13.9.1999 Bezug genommen.


E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :


Das Verfügungsbegehren der Verfügungskläger ist lediglich in dem Umfang begründet, der sich aus dem Urteilsausspruch ergibt. Weitergehende Unterlassungsansprüche stehen den Verfügungsklägern nicht zu.

Nach dem vorgelegten, umfangreichen Schriftverkehr der Parteien wußten die Kläger, worauf sie sich einließen, als sie die Aufnahme in die Homepage beantragten. Für ihr generelles Löschungsbegehren können sie sich folglich weder darauf berufen, daß der Verfügungsbeklagte den Schriftverkehr zunächst veröffentlichte, noch auf seine Meinungsäußerungen über Hundezüchtervereine. All dies war den Verfügungsklägern vorher bekannt.

Ein Anspruch auf Löschung aller Eintragungen ergibt sich nicht aus der von den Verfügungsklägern herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 13, 334 ff. Anders als dort verzerrte oder
entstellt der Beklagte den Schriftverkehr mit den Klägern nicht, sondern kommentierte ihn lediglich, ohne daß diese Kommentare bereits herabsetzenden Charakter hatten. Andererseits ist die Zustimmung zur Veröffentlichung sämtlichen Schriftverkehrs jederzeit widerrufbar, weil sie den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts der Verfügungskläger tangiert. Davon haben diese mit der Unterlassungsaufforderung vom 12.3.99 Gebrauch gemacht. Der Verfügungsbeklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, diese nicht erhalten zu haben. Denn er hat ihren Zugang durch Verweigerung der Annahme treuewidrig verhindert, obwohl er durch vorangegangene Mitteilungen der Verfügungskläger von deren Löschungsbegehren und dem darüber schwebenden Streit der Parteien wußte. Da der Verfügungsbeklagte dem Begehren auf Löschung des Schriftverkehrs nicht entsprochen hat, war er antragsgemäß zu verurteilen.

Für den beanstandeten Zusatz über die "Hundemafia" gilt dies nicht in gleicher Weise. Dieser plakative und in seinem Sinngehalt wenig ergiebige Ausspruch war nicht auf die Kläger bezogen. Die Durchsicht der vorgelegten Unterlagen widerlegt die Behauptung, es handele sich um eine Überschrift zum Eintrag der Verfügungskläger. Der markige Ausspruch, dessen aufklärerischer Charakter nicht unmittelbar einleuchtet, geistert vielmehr zusammenhanglos durch die Veröffentlichungen des Verfügungsbeklagten. Weil nicht festzustellen war, daß die Verfügungskläger vom Verfügungsbeklagten als Mitglieder der Hundemafia bezeichnet wurden, besteht keine Rechtsgutbeeinträchtigung, keine Wiederholungsgefahr und folglich kein Unterlassungsanspruch.

Die Veröffentlichungen des Verfügungsbeklagten waren jedoch zu untersagen soweit er den Verfügungsklägern in den Veröffentlichungen vorhält, sie betrieben eine am Steuerrecht vorbeigehende und tierschutzrechtlich ungenehmigten Hundezucht (letzteres nur bezüglich der Verfügungsklägerin zu 2). Für diese, von ihm aufgestellten Behauptungen, die durchweg geeignet sind, den Ruf der Verfügungskläger zu schädigen, ist er beweispflichtig.
Diesen Beweis hat er nicht erbringen können. Der Verfügungsbeklagte hat vielmehr die Zustimmung der Verfügungskläger zur Veröffentlichung von eindeutig werbenden Texten dazu mißbraucht, die Kläger mit diesen nicht gerechtfertigten, schweren Vorwürfen zu überziehen. Dabei hat der Verfügungsbeklagte vor der Veröffentlichung offenkundig ungenügend recherchiert und ist von falschen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen. Er zeigt sich auch noch immer völlig uneinsichtig. Das aus seinen weiteren, sich ereifernden Veröffentlichungen sprechende, missionarischen Bewußtsein läßt Zweifeln an der Ernsthaftigkeit seines Tuns breiten Raum.

Da der Verfügungskläger zu 1) eine Zucht- und Haltererlaubnis vorgelegt hat, die bestandskräftig ist, ist es völlig unerheblich, ob der Verfügungsbeklagte diese Erlaubnis für tierschutzrechtlich rechtmäßig hält oder nicht. Der Verwaltungsakt begünstigt den berechtigten Verfügungskläger zu 1) und kann nicht von einem beliebigen Dritten in
Frage gestellt werden.

Etwas anderes gilt für die Verfügungsklägerin zu 2), die erwiesenermaßen ebenfalls Hundezucht betreibt, ohne die erforderliche Erlaubnis vorweisen zu können. Das von ihr eingeräumte Halten von Hunden und Züchten von durchschnittlich 13 Hunden pro Jahr seit Jahren geht im Umfang klar über zufällige Vermehrungseignisse, Liebhaberei oder Nebenbeschäftigung hinaus. Es wird vielmehr zielgerichtet mit erheblichem Aufwand betrieben, der sich aus dem Schriftsatz vom 25.8.1999 ergibt.

Die Verfügungskläger betreiben die Hundezucht gewerblich, weil sie auf Dauer angelegt, auf Gewinnerzielung gerichtet ist und von Umfang und Aufwand her eindeutig über eine Liebhaberei hinausgeht. Wer jährlich
durchschnittlich 13 Hunde aufzieht und verkauft und mehrere Zuchthunde gleichzeitig hält, um dies zu ermöglichen, handelt gewerblich. Ob er dadurch einen Gewinn erzielt, ist für die Einordnung völlig unerheblich; ausreichend ist eine entsprechende Absicht. Diese ergibt sich zwanglos aus dem eigenen Vortrag der Kläger. Danach erzielen sie einen jährlichen Umsatz aus Hundeverkäufen von mehr als 20.000,-- DM. Wenn dem in etwa gleicher Höhe Ausgaben gegenüberstehen, mag dies Zweifel an den betriebswirtschaftlichen Fähigkeiten der Kläger begründen.
Es ändert aber nichts daran, daß ihr Handeln auf Gewinnerzielung gerichtet und damit gewerblich ist.

Die steuerrechtliche Bedenklichkeit der klägerischen Hundezucht hat der Verfügungsbeklagte zwar glaubhaft gemacht. Wer gewerblich agiert, ist veranlagungspflichtig zur Einkommens-, Umsatz- und Gewebesteuer. Auch wenn er keinen Gewinn erzielt, entbindet ihn dies nicht von der allgemeinen Steuerveranlagungspflicht. Die Kläger haben jedoch eidesstattlich versichert, daß ihre Hundezucht dem Finanzamt bekannt ist. Für die dem gegenüber weiterhin behauptete Richtigkeit seiner Erklärung ist der Beklagte beweispflichtig. Diesen Beweis hat er nicht erbracht.

Für die begehrten Unterlassungen steht den Klägern ein Verfügungsgrund zur Seite. Soweit der Beklagte unrichtige Behauptungen aufgestellt hat, sind diese zur Ruf- und Kreditschädigung der Kläger geeignet und nicht durch das Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Für Behauptungen, die der Beklagte nicht beweisen kann oder die erwiesenermaßen unwahr sind, kann er in keinem Fall ein Recht auf freie Meinungsäußerung in Anspruch nehmen, daß das Persönlichkeitsrecht der Kläger und ihren darauf fußenden Unterlassungsanspruch verdrängen würde. Die Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung ergibt sich bereits daraus, daß der Verfügungsbeklagte von seinen Äußerungen nicht abrückt, sondern diese aufrechterhält und wiederholt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative ZPO. Die angeordnete Unterlassungsverfügung ist mit Erlaß und Zustellung gemäß der §§ 936, 929 ZPO vollstreckbar und vom Beklagten zu beachten, ohne daß es hierüber eines gesonderten Ausspruchs bedarf.



Keller Breuer Beate