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Hunde Gesetze + Hundeverordnungen

Hundeverordnungen sind ein leidiges Thema und bieten immer wieder Grund zu Streit und Verunsicherung. Längst haben Politiker und Behörden den Hundehalter im Visier und wer sich nicht gut informiert und über die aktuelle Rechtslage informiert, kann sich im Zweifelsfall auch nicht wehren. Hier ist die Rubrik für alle Diskussionen rund um die Hundegesetze.  
Kampfhundeverordnung in Berlin
17. Januar 2000 19:07


Hi Franziska!
Hast Du die Sendung Berlin life in B1 am Dienstag, den 11.01. gesehen?
Da war der Mensch, der jetzt dafür verantwortlich ist, der liebe Jugendsenator Herr Ehlert von der SPD, vormals war es der Gesundheitssenator Herr Strieder. Ich glaube zwar nicht, daß die bestehende Hundeverordnung gekippt wird (Ich bin Optimist), selbst wenn es passiert, laufen garantiert die Halter der betroffenen Rassen (Ich gehöre auch dazu.) Sturm.
Die bestehende Verordnung ist ja in Ordnung, die SPD will aber unbedingt eine Rassenliste, was ich nicht verstehe, vielleicht haben wir dann irgendwann dann mal Verhältnisse in Spanien.
Else (Stafford) und Ute

17. Januar 2000 21:28

Hallo Else,

: Hast Du die Sendung Berlin life in B1 am Dienstag, den 11.01. gesehen?

Nein habe ich nicht...mein Fernseher ist leider kaputt ;o)).

: Da war der Mensch, der jetzt dafür verantwortlich ist, der liebe Jugendsenator Herr Ehlert von der SPD, vormals war es der Gesundheitssenator Herr Strieder. Ich glaube zwar nicht, daß die bestehende Hundeverordnung gekippt wird (Ich bin Optimist),

Verlass dich bloß nicht darauf. Ich halte es für wesentlich besser, schon im Vorfeld etas dagegen zu unternehmen (was diverse Vereine demnächst garantiert auch in Angriff nehmen werden), als abzuwarten, bis es passiert ist. Denn dann noch etwas ausrichten zu können, ist sehr schwer. Meist kann man zwar als Privatperson dagegen klagen, aber das hilft dem Großteil der Berliner "Kampfhudnebesitzer" nicht weiter. Die, die ich kenne, können es sich jedenfalls nicht leisten, zu klagen mit dem Risiko, zu verlieren.

selbst wenn es passiert, laufen garantiert die Halter der betroffenen Rassen (Ich gehöre auch dazu.) Sturm.

Nicht nur die Halter der betroffenen Rassen...das hoffe ich zumindest.

Bis dann

Franziska

20. Januar 2000 09:40

tja, meine lieben sturmläuferinnen,
es kann aber auch sein, daß die berliner bevölkerung endgültig die schnauze voll hat von euren dreckskötern. und dann könnt ihr ruhig "sturm laufen". das werden harte zeiten für eure kleinen monster. aber ihr seid ja selbst schuld.

gruß
n.

16. Januar 2000 18:36

Hallo an alle,

nachdem die CDU letztes Jahr für Berlin eine Gefahrenhundeverordnung erlassen hat, in welcher weder genereller Leinenzwang, noch Rassenlisten von Hunden, bei denen von vornherein von einer "Gefährlichkeit" dieser Hunde ausgegangen wird, erwähnt werden, plant die Berliner SPD nun eine Verordnung (mit Unterstützung der Grünen übrigens), in welcher doch eine Liste vorkommt, und die offenbar noch verschärfter ist, als die Brandenburger Hunde-VO. Der entsprechende Gesetzentwurf liegt schon vor, von konkreten Aktionen dagegen habe ich bisher noch nichts gehört.

Die Zusammenfassung des Entwurfes habe ich der Seite des Vereins Hund & Gesellschaft Berlin e.V. entnommen:

_________________________________________________

Zusammenfassung des Antrages der Fraktion der SPD über ein

Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden und über das Halten von Hunden in Berlin (HundehalteG Bln) (vom Juni 1999)

(Am 27. September 1999 fand um 16:00 Uhr im Abgeordnetenhaus (Niederkirchnerstraße, Raum 304) eine öffentliche Anhörung und Diskussion zu diesem Entwurf statt, zu der Hund und Gesellschaft e.V. eingeladen wurde und eine Stellungnahme abgegeben hat.)

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften – Übernimmt im wesentlichen die bestehende HundeVO, die um eine strengere Regelung der Leinenpflicht ergänzt wird.

Abschnitt II – Gefährliche Hunde –

§ 5 Gefährliche Hunde

(1) Die Haltung, Züchtung, Abrichtung, Ausbildung oder Führung von gefährlichen Hunden ist im Geltungsbereich dieses Gesetzes grundsätzlich verboten.

(2) Als gefährliche Hunde gelten:
1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Menschen oder Tiere gefährden Eigenschaft auszugehen ist,

2. Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Mensch oder ein Tier durch Biß geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblichen Unterwerfungsgestik gebissen haben,

3. Hunde, die (...) unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen, oder

4. Hunde, die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.

(3) Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird das Vorliegen der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes (...) vermutet:
Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu, Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Rottweiler und Dobermann.

(4) Die Vermutung des § 5 Abs. 3 gilt nicht, wenn der Hundehalter im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, daß der Hund keine Kampfesbereitschaft, Angriffslust, Schärfe (...) besitzt. Über diese Feststellung hat die Ordnungsbehörde eine Bescheinigung auszustellen, die längstens zwei Jahre gültig ist. Folgen Bestimmungen über Kennzeichnung durch Plakette, erneute Prüfung nach 2 Jahren usw.

§ 6 Meldepflicht; Register

(1) Regelt Meldepflicht für gefährliche Hunde
(2) Regelt Einzelheiten zum anzulegenden Melderegister

§ 7 Erlaubnis

(1) Die Haltung, Züchtung, Abrichtung, Ausbildung oder Führung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 5 kann durch die Ordnungsbehörde in Einzelfällen erlaubt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
1. ein besonderes, für einen objektiven Dritten nachvollziehbares, Bedürfnis nachgewiesen wird,
2. Sachkunde und Volljährigkeit
3. Zuverlässigkeit
4. die der Zucht, der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen (...)
5. der Halter ein Nutzungsrecht an einem ausbruchsicher eingefriedeten Grundstück hat (...)
6.Hundesteuer entrichtet wird

(3) Die Erlaubnis muß befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden (...)

(4) regelt den Widerruf bei Verstoß

(5) regelt Einzelheiten zur Kennzeichnung durch Plakette

(6) regelt die Beantragung einer Verlängerung

§ 8 Halten und Führen gefährlicher Hunde oder von Hunden gemäß § 5 Abs. 4

(1) Volljährigkeit und Zuverlässigkeit

(2) regelt die ausbruchsichere Unterbringung im eingefriedeten Besitztum. (..) Alle Zugänge (...) sind durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund" oder "Vorsicht bissiger Hund" kenntlich zu machen.

(3) Gefährliche Hunde oder Hunde gemäß § 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 dürfen nicht in Mehrfamilienhäusern gehalten werden.

(4) regelt die Möglichkeit des befristeten Wohnrechts in Mehrfamilienhäusern bei schriftlicher Zustimmung aller Parteien. Schreibt zwingend die Auferlegung von Leinen- und Maulkorbzwang vor.

(5) Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums dürfen gefährliche Hunde nicht geführt werden. Hunde, bei denen der Nachweis nach § 5 Abs. 4 geführt worden ist, dürfen außerhalb eines eingefriedeten Besitztums nur mit einem beißsicheren Maulkorb und an der Leine mit einer Maximallänge von 2 Metern geführt werden.

(6) Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.

(7) Die Anleinpflicht gilt nicht in Hundeauslaufgebieten, wenn der Hund einen beißsicheren Maulkorb trägt.

(8) (...)

Die weiteren Paragraphen regeln ausführlich die Themen Sachkundenachweis, Zuverlässigkeit, Abrichten und Züchten.

Abschnitt III – Sanktionen –

Regelt Auflagen und Maßnahmen, Untersagung der Haltung, Erziehung und die Tötung von Hunden

Abschnitt IV – Schlußvorschriften –

Regelt den Datenschutz, Ordnungswidrigkeiten (mit Geldbußen bis 100.000 DM) und Ausnahmen für Polizeihunde usw.

§ 17 Übergangsbestimmungen

(1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen gefährlichen Hund im Sinne des § 5 oder einen Hund der in § 5 Abs. 3 genannten Rassen oder Kreuzungen dieser Rassen oder Kreuzungen mit diesen Rassen hält, muß diesen Umstand innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes der zuständigen Behörde anzeigen. Über die Anzeige erteilt die Behörde eine Bescheinigung.

(2) Wer im Besitz der in Abs. 1 bezeichneten Bescheinigung über die Anzeige ist und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat sowie nicht unter den in § 10 genannten Personenkreis fällt (regelt die Zuverlässigkeit), darf einen gefährlichen Hund bei Beachtung der übrigen Vorschriften dieses Gesetzes innerhalb eines Zeitraums von 12 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auch ohne die erforderliche Erlaubnis halten und führen.
(Was nach Ablauf der 12 Wochen passiert, wird nicht weiter ausgeführt)

Die übrigen Paragraphen regeln das Verfahren, die Aufhebung der HundeVO und das Inkrafttreten des Gesetzes.

Es folgt eine fünfseitige Kurzbegründung des Gesetzes. Das wesentliche Zitat lautet:

"Es gilt der Grundsatz: Die Haltung, Züchtung, Abrichtung, Ausbildung oder Führung von gefährlichen Hunden ist in Berlin verboten."


_____________________________________________________________

Der Verein Hund und Gesellschaft hat zu diesem Entwurf eine Stellungnahme abgegeben. Sie ist auf der HP (siehe link unten) zu lesen.

Bis dann

Franziska