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Hunde in den Medien

Hast Du eine Sendung gesehen, die Dir besonders gefallen hat oder Dich über einen Zeitungsartkiel so richtig gefreut? Hunde und deren Verhalten und Erziehung sind auch in den Medien ein immer gerne aufgegriffenes Thema. Diskutier mit uns darüber.  
Bild hetzt gegen Kampfhunde!
29. April 2000 10:38

Hallo Micky

: Welche 15 (!!!!) Rassen gehören denn zu den Kampfhunden ?

da ich das auch nicht so genau wußte, habe ich mir das teil - gilt allerdings nur für BAYERN - besorgt:


Xl 1.1
Verordnung.
über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit
vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268, BayBRS 2011-2-7-I)

Auf Grund von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Landesstraf- und Ver-ordnungsgesetzes -LStVG -(BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1992 (GVBl. S. 152), erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§I
(1). Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreu-zungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:
(anmerkung von mir: dürfen in bayern nicht gehalten werden)

- Pit-Bull
- Bandog
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa-Inu.

(2) 1Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigeirteAggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:
(anmerkung von mir: dürfen in bayern nur mit sog. negativzeugnis gehalten werden)

- Bullmastiff
- Bullterrier
- Dog Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Rhodesian Ridgeback

2Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfaßten Hunden.

(3) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.


§2
Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.



LStVG (Bayern) X I 1


Art. 18
Halten von Hunden
(1) 1 Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit können die Gemeinden durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken. 2Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfniss der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist.

(2) Zum Schutz der in Absatz 1 genannten Rechtsgüter können die Gemeinden Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen.

(3) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Verordnung oder einer auf Grund des Absatzes 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
.....


Art. 37
Halten gefährlicher Tiere

(1) 1Wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder einen Kampfhund halten will, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. 2Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist; das Staatsministerium des Innern kann durch Verordnung Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen von Hunden bestimmen, für welche die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet wird.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen; ein berechtigtes Interesse zur Haltung von Hunden im Sinndes Absatzes 1 Satz 2 kann insbesondere vorliegen, wenn diese der Bewachung eines gefährdeten Besitztums dient. 2Die Erlaubnis kann vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden. 3Versagungsgründe, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(3) Die Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für die Haltung von Diensthunden der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung.

(4) 1Wer zum 1. Juni 1992 Kampfhunde im Sinn des Absatzes 1 Satz 2 hält, bedarf für die Haltung dieser Hunde abweichend von Absatz 1 Satz 1 keiner Erlaubnis, wenn er bis zum 31. Oktober 1992 der Gemeinde unter Angabe seiner Personalien die Haltung sowie Rasse, Anzahl und Alter der Hunde schriftlich anzeigt. 2In den Fällen des Satzes 1 ist die Haltung von der Gemeinde zu untersagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters oder Gefahren für die in Absatz 2 genannten Rechtsgüter bestehen. 3Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten Hunde, wenn sie bis zum 31. Oktober 1992 geboren wurden.

(5) Mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder einen Kampfhund ohne die erforderliche Erlaubnis hält,
2. die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt oder
3. einer auf Grund des Absatzes 4 Satz 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

Art. 37 a
Zucht und Ausbildung von Kampfhunden

(1) Mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark kahn belegt werden, wer Kampfhunde im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 züchtet oder kreuzt.

(2) lWer Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität undGefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausbildet, bedarf der Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. 2Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Sachkunde besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die Ausbildung Schutzzwecken dient. 3Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden für Hunde im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2. 4Art. 37 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) lWer zum 1. Juni 1992 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausbildet, bedarf abweichend von Absatz 2 Satz 1 keiner Erlaubnis, wenn er bis zum 31. Oktober 1992 der Kreisverwaltungsbehörde unter Angabe seiner Personalien diese Tätigkeit schriftlich anzeigt. 2In den Fällen des Satzes 1 ist die Ausbildung von der Kreisverwaltungsbehorde zu untersagen, wenn der Anzeigende nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit Bedenken bestehen oder die Ausbildung nicht Schutzzwecken dient.

(4) Mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis ausbildet,
2. die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt oder
3. einer auf Grund des Absatzes 3 Satz 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.


VetVorschr. 12. EL September 1996

sorry, dass dat dingens so lang ist.

viele grüße
Gabi + Freddie K.





29. April 2000 11:54

Hallo,

die sollten mal lieber solche Fotos von unseren Hunden bringen.

viele Grüße
sabine+spike

P.S. ich hoffe, daß es funktioniert mit dem Foto

29. April 2000 13:04

Hallo Franzika!

Wäre "schön", wenn's typisch Bild wäre, aber das Foto mit dem gähnenden Hund war im Göttinger Tageblatt/Hannoverschen Allgemeinen auch schon drin, ist dpa oder so...
Idioten, alle miteinander, diese "Redakteure"...

Katja


29. April 2000 14:54

: Hallo,
:
: die sollten mal lieber solche Fotos von unseren Hunden bringen.
:
: viele Grüße
: sabine+spike
:
: P.S. ich hoffe, daß es funktioniert mit dem Foto

Hallo Sabine,

was´n geiles Foto.
Leider nicht das, was BILD Leser sehen wollen.

Liebe Grüße
Anja und Hermann

29. April 2000 15:00

Hi Elga,

auch in BILD-Hamburg erscheint jeden Tag!!! ein neuer Artikel von irgendwelchen "monstern".
Fett mit einer Unterschriften-Sammlung zum ausschneiden und unterschreiben. Für alle, die sowieso nichtmal ein drittel der Hunderassen kennen gegen die Sie unterschreiben sollen.
Ich kanns auch langsam nicht mehr sehen.

Liebe Grüße
Anja und Hermann

29. April 2000 16:16

Hi Elga!

Bei www.hund-und-halter.de findet ihr eine Unterschriftenliste zum Download, wo es genau um diese Thematik geht. Wenn sich genügend daran beteiligen, erwägt der Verein sogar eine Klage gegen die Bildzeitung. Also - hier könnt ihr aktiv werden. Ich habe mir schon eine Liste gedruckt.

Wenn eine Zeitung solche Unwahrheiten druckt, kann sie meines Wissens nach zu einer Gegendarstellung gezwungen werden. Und wenn ich genügend Geld hätte, würde ich es gerne dazu benutzen.

Kirsten & Max