: Der Eindruck ist bei mir auch nicht entstanden, ich wollte meine beiden Beispiele auch nicht vermischt sehen.
: Ich wundere mich nur darüber, daß -kaum das hier der Begriff "E-Gerät" auftaucht- mit der groben Kelle auf den Kopf der Verfasserin gehauen wird, von Verboten etc. geschrieben wird, andererseits aber (bisher) niemand genau dieses Verbot definieren konnte oder gar in Form einer Anzeige wegen Verstosses gegen das TschG reagiert. Mehr nicht. Sollte das mit dem Verbot vielleicht doch nicht so ganz wasserdicht sein?
Hallo Stefan
In der Schweiz ist jedenfalls das Teletakt verboten. Wie es in Deutschland ist, weiss ich nicht.
Bei uns läuft es unter Art. 22. Aber man kann den ganzen Artikel durchlesen und kann es immer noch so sehen wie man will. Weil der Ausdruck Teletakt nicht erwähnt wird.
Art. 22
1 Das Misshandeln, starke Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.
2 Ferner ist verboten:
a.
das Töten von Tieren auf qualvolle Art;
b.
das Töten von Tieren aus Mutwillen, insbesondere das Abhalten von Schiessen auf zahme oder gefangengehaltene Tiere;
c.
das Veranstalten von Kämpfen zwischen oder mit Tieren, bei denen Tiere gequält oder getötet werden;
d.
das Verwenden lebender Tiere, um Hunde abzurichten oder auf Schärfe zu prüfen, ausgenommen das Abrichten und Prüfen von Bodenhunden am Kunstbau unter den vom Bundesrat festzulegenden Bedingungen;
e.
das Verwenden von Tieren zur Schaustellung, Werbung, zu Filmaufnahmen oder zu ähnlichen Zwecken, wenn damit für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind;
f.
das Aussetzen oder Zurücklassen eines im Hause oder im Betrieb gehaltenen Tieres in der Absicht, sich seiner zu entledigen;
g.
das Amputieren der Krallen von Katzen und anderen Feliden, das Coupieren von Hundeohren sowie das Zerstören der Stimmorgane oder das Anwenden anderer Mittel zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen;
h.
das Zuführen von Reizmitteln zur Steigerung der Leistung (Dopen) von Tieren für sportliche Wettkämpfe.
3 Der Bundesrat kann weitere Handlungen an Tieren verbieten.
Grüessli
Karin