: seit wann ist, daß so, denn mein Wissensstand war immer noch das es bei gesunden Hunden verboten ist.
Im neuen TSchG heißt es im §6:
"Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das...Entnehmen von Organen...Das Verbot gilt nicht, wenn der Eingriff im Einzelfall...
5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tä Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wir."
Im Klartext: erlaubt ist Kastration
1. zur Verhinderung der UNKONTROLLIERTEN Fortpflanzung
2. wenn es für die Nutzung bzw. Haltung des Tieres notwendig ist
Nun ja, das ist natürlich ein Gummi-Paragraph, den jeder für sich auslegen kann, wie er will. Eigentlich sollte bei einem vernünftig gehaltenen Hund keine UNKONTROLLIERTE Fortpflanzung möglich sein, und dass Kastration nicht Erziehung ersetzt, wurde ja schon gesagt. Insofern dürfte auch Punkt 2 nur selten Grund für die Kastration von HUNDEN sein.
Eine weitere Ausnahme findet sich unter Abschnitt 3: "... der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tier unerläßlich ist." (Hiermit läßt sich ja so wunderbar die Kastration der Listenhunde begründen... :-((( )
Was völlig fehlt, ist die Erlaubnis zur Kastration aus gesundheitsprophylaktischen Gründen, wie sie ja gerade bei Hündinnen oft durchgeführt wird. Dabei halte ich persönlich DAS tatsächlich für einen vernünftigen Grund!
Gruß
Inge + BC