: Der BGH hat im Jahre 1962 die bis dahin geltende akademische Grade und Titel betreffende Rechtsprechung bestätigt und ausgeführt, sie seien weder Bestandteil des Namens noch eine Berufsbezeichnung. Lediglich der ordentliche Doktor-Titel darf (nicht muss) im Deutschen Pass geführt werden. Im Gegenteil, ist es kein an der Universität erlagter Grad so muß dies bei allen "offiziellen" Schriftstücken angegeben werden, z.B. Dipl. Ing. (FH)
Hallo Christiane,
ich habe damals bei der Geburt meines ersten Kindes (war weit nach 1962 ;-) beim Ausfüllen des Formulares zum Erstellen der Geburtsurkunde im Krankenhaus vergessen, den Doktor-Titel meines Mannes seinem Namen voranzustellen und es war ein Riesenzinober, weil anschließend die Geburtsurkunde unseres Sohnes wieder geändert werden mußte - obwohl uns völlig wurscht gewesen wäre, ob der Vater nun mit oder ohne "Dr." in der Geburtsurkunde steht.
Dem Standesamt war es aber nicht egal und der bürokratische Aufwand für diesen Pipifax war beeindruckend.
Wäre nicht schlecht, wenn Urteile des BGH in die zuständigen Amtsstuben durchdringen würden.
Grüße
Sabine+K