: Was passiert eigentlich, wenn man (zu einer RH-Organisation gehörend und von der Polizei alarmiert) auf der Fahrt zum Einsatz mit seinem Privatwagen in eine Radarfalle tappt?
Ich würde mich auf jeden Fall auf den §35 StVO berufen, mehr als eine Ablehnung kann nicht kommen.
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StVO
§35 Sonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
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Im Abschnitt 1 sind die Organisationen aufgezählt die von der StVO ausgenommen sind. Für die gilt die Inanspruchnahme der Sonderrechte auch auf dem Weg zum Gerätehaus, Unterkunft u.s.w. im privat PKW.
Für den Rettungsdienst gelten die Sonderrechte jedoch nur für die Fahrzeuge des RD, steht im Abschnitt 5a. Somit nicht für privat PKW.
Ihr müsst nun klären, ob eure Hundestaffel eine Einheit des Katastrophenschutz ist!
WICHTIG! der Abschnitt 8, dass bedeutet wenn etwas passiert oder ihr wegen Nötigung eine Anzeige bekommt seit ihr dran.
Wegerechte könnt Ihr nicht beanspruchen, die werden übrigens im § 38 StVO geregelt.
Zur Info noch ein aktuelles Urteil von der Feuerwehr, bitte GENAU lesen.
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Pressemitteilung
vom 14. Mai 2002
Oberlandesgericht Stuttgart
Oberlandesgericht bestätigt Freisprüche zweier Feuerwehrleute vom Vorwurf
der Geschwindigkeitsüberschreitung
Zwei aktive Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren im Raum Reutlingen gerieten unabhängig voneinander auf der Fahrt mit dem Privatfahrzeug zum Feuerwehrhaus in Geschwindigkeitskontrollen, in einem Fall innerorts mit 78 km/h bei allgemein zulässiger 50 km/h, im anderen Fall auf der Bundesstraße 28 mit 161 km/h statt zugelassener 100 km/h. Beide waren kurz zuvor wegen als bedrohlich eingeschätzter Brandmeldungen alarmiert und auf dem schnellsten Weg zum Feuerwehrhaus gerufen worden. An ihren Fahrzeugen wiesen sie mit Schildern auf den Feuerwehreinsatz hin. Beiden war bei Schulungen der Feuerwehr wiederholt erklärt worden, sie könnten
im Alarmfall gegebenenfalls für sich Sonderrechte in Anspruch nehmen, wenn sie hierdurch niemanden gefährdeten.
Nachdem die Betroffenen gegen die Bußgeldbescheide über 75,00 DM bzw. 550,00 DM Einsprüche eingelegt hatten, wurden sie am 06. Dezember 2001 vom Amtsgericht Reutlingen vom Vorwurf ordnungswidrigen Verhaltens freigesprochen.
Die von der Staatsanwaltschaft Tübingen zur grundsätzlichen Klärung der Rechtsfrage eingelegten Rechtsbeschwerden ließ der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu. Mit Beschlüssen vom 26. April 2002 wurden die Rechtsbeschwerden als unbegründet verworfen.
Nach Auffassung des Senats stehen dem Betroffenen, der als Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr nach Auslösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu, die aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeit ihres Gebrauchs nur im Ausnahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstandsgesichtspunkten unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürften, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend
geboten sei (§ 35 Abs.1, Abs. 8 StVO). Mit einem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtungen wie ein Feuerwehrfahrzeug aufweise, seien daher, soweit es um die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit gehe, allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft, was im einen Fall zu bejahen, im anderen Fall aber zweifelhaft sei.
Unabhängig davon hätten sich beide Betroffene in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG befunden, da sie durch die Schulungen der Feuerwehr und aufgrund schriftlicher Unterlagen der Polizei der Auffassung waren, dass sie bei ihrer Fahrt Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen können, wenn sie niemanden gefährden, was nach den Feststellungen des Amtsgerichts der Fall war. Es habe ihnen damit jedenfalls die Einsicht gefehlt, etwas Unerlaubtes zu tun.
Dafür spreche auch, dass sie mit Schildern auf den Einsatz hingewiesen hätten. Weil diese Ansicht auf der Auskunft kompetenter Stellen beruht habe, sei der Irrtum nicht vermeidbar gewesen.
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Markus Heinzelmann
BF Mannheim / THW Mannheim