Einhaltung der StVO im Einsatz :: Rettungshunde

Einhaltung der StVO im Einsatz

von Nico(YCH) am 11. Juni 2002 06:45

Hi Benno,

uns wurde folgendes beim letzten Lehrgang gesagt:
Grundsatzlich gilt §1 der STVO!!!!
Aber, werden Einheiten des KAT-Schutzes oder San-Dienstes von offizieller Stelle angefordert (Polizei, Leitstelle) dann gilt das Gleiche wie für die Feuerwehr: Du kannst auch ohne Blaulicht Sonderrechte auf dem Weg zum Einsatzort nutzen (Nochmals Hinweis auf §1 STVO).
Soltest Du also geblitzt werden, dann muß das Alarmprotokoll der Leitstelle oder Polizei an das Ordnungsamt geschickt werden und dann KANN es Dir das Ticket erlassen. (Betonung auf KANN).
In Brandenburg funktioniert das auch.
Auch wenn wir größtenteils mit privaten PKWs fahren, sind wir angewiesen, uns an die STVO zu halten.

Gruß Nico

von Helmuth(YCH) am 12. Juni 2002 07:43

Hallo Sabine,

: auch wenn es jetzt unfair klingt aber ich finde es macht bei Polizei und Feuerwehr einen schlechten Eindruck, wenn man mit 8-9 Privatfahrzeugen ankommt. Wenn dann wenigstens alle diszipliniert im Auto sitzen bleiben, bis alle Einzelheiten mit der Einsatzleitung besprochen sind, dann kann man den 1. Eindruck wohl wieder ausbügeln aber oft sehe ich Staffeln, die kaum angekommen, erstmal ihre Hunde rauslassen und frei durch die restlichen Einsatzkräfte wuseln lassen, oder sich irgendwo mitten in den Weg stellen. Ich kenne allerdings auch eine freie Staffeln (zur Ehrenrettung) die sehr diszipliniert auftritt und von denen sich manche Staffel einer großen Organisation eine Scheibe von abschneiden könnte.
: Aber viel öfter sehe ich halt den anderen Fall, den der chaotischen Chappitruppe.

Die Qualität einer Einsatzmannschaft steht nun wirklich nicht in Beziehung zu der Größe des Einsatzfahrzeuges!

Ein Einsatzfahrzeug bietet nur Vorteile, wenn die RH-Teams nahe beim Standort des Fahrzeuges wohnen.

Wir möchten als Staffel gar kein Einsatzfahrzeug haben, aus folgenden Gründen:
1. Unsere Teams wohnen bis zu 100 km vom Staffelsitz entfernt und das auch noch kreisförmig. Es würde keinen Sinn machen die Teams erst zum Fahrzeug zu beordern als direkt zum Einsatzort zu schicken.
2. Unsere EL kommen aus verschiedenen Regionen unseres Einsatzgebietes, so dass immer gewährleistet ist, dass früh die EL am Ort des Geschechens ist.
3. Auf dem Lande ist der Zeitvorteil eines Autos mit Fackel nicht so groß. Der Zeitvorteil ist deutlich niedriger als die Zeitdauer des Aufpickens der RH-Teams.
4. Im Flächeneinsatz führt die Möglichkeit über mehrere Fahrzeuge verfügen zu können zú einer flexibleren Einsatzstrategie
5. Die Teams haben ihre eigenen gewohnten Fahrzeuge mit Ausrüstung und Hundeboxen/anhänger dabei.

Bis dann,
Helmuth

von Tina(YCH) am 12. Juni 2002 07:55

Hallo Benno,
kann sein, dass es je nach Bundesland unterschiedlich ist, aber uns wurde gesagt, dass, wenn eine dringende Einsatzfahrt angeordnet wurde, man sich über die StVO hinwegsetzen darf. Es darf nur nichts passieren! Aber das ist auch bei RTW etc. so, wenn was passiert, ist der Fahrer trotz Sondersignal etc. "schuld".
Ich würde es auf jeden Fall versuchen Einspruch zu erheben, vielleicht hast du ja Glück.
Gruss,
Tina

von Kaya(YCH) am 12. Juni 2002 22:35

Hallo!

Neulich hat mir jemand erzählt, daß ein Feuerwehrler bei der Fahrt zur Wache mit dem Privatwagen nach einem Unfall trotzdem freigesprochen worden sein soll. Ich kann es eigentlich nicht glauben, aber vielleicht gibt es hier ja Juristen, die so ein Urteil finden können?

Grüße, Kaya

von Markus Heinzelmann(YCH) am 14. Juni 2002 11:48

: Was passiert eigentlich, wenn man (zu einer RH-Organisation gehörend und von der Polizei alarmiert) auf der Fahrt zum Einsatz mit seinem Privatwagen in eine Radarfalle tappt?

Ich würde mich auf jeden Fall auf den §35 StVO berufen, mehr als eine Ablehnung kann nicht kommen.

-------- Schnipp ON --------------------
StVO
§35 Sonderrechte

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

------------ Schnipp OFF -------------------------

Im Abschnitt 1 sind die Organisationen aufgezählt die von der StVO ausgenommen sind. Für die gilt die Inanspruchnahme der Sonderrechte auch auf dem Weg zum Gerätehaus, Unterkunft u.s.w. im privat PKW.
Für den Rettungsdienst gelten die Sonderrechte jedoch nur für die Fahrzeuge des RD, steht im Abschnitt 5a. Somit nicht für privat PKW.

Ihr müsst nun klären, ob eure Hundestaffel eine Einheit des Katastrophenschutz ist!

WICHTIG! der Abschnitt 8, dass bedeutet wenn etwas passiert oder ihr wegen Nötigung eine Anzeige bekommt seit ihr dran.

Wegerechte könnt Ihr nicht beanspruchen, die werden übrigens im § 38 StVO geregelt.

Zur Info noch ein aktuelles Urteil von der Feuerwehr, bitte GENAU lesen.

-------------------- schnipp ON -----------------------
Pressemitteilung
vom 14. Mai 2002
Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht bestätigt Freisprüche zweier Feuerwehrleute vom Vorwurf
der Geschwindigkeitsüberschreitung
Zwei aktive Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren im Raum Reutlingen gerieten unabhängig voneinander auf der Fahrt mit dem Privatfahrzeug zum Feuerwehrhaus in Geschwindigkeitskontrollen, in einem Fall innerorts mit 78 km/h bei allgemein zulässiger 50 km/h, im anderen Fall auf der Bundesstraße 28 mit 161 km/h statt zugelassener 100 km/h. Beide waren kurz zuvor wegen als bedrohlich eingeschätzter Brandmeldungen alarmiert und auf dem schnellsten Weg zum Feuerwehrhaus gerufen worden. An ihren Fahrzeugen wiesen sie mit Schildern auf den Feuerwehreinsatz hin. Beiden war bei Schulungen der Feuerwehr wiederholt erklärt worden, sie könnten
im Alarmfall gegebenenfalls für sich Sonderrechte in Anspruch nehmen, wenn sie hierdurch niemanden gefährdeten.
Nachdem die Betroffenen gegen die Bußgeldbescheide über 75,00 DM bzw. 550,00 DM Einsprüche eingelegt hatten, wurden sie am 06. Dezember 2001 vom Amtsge­richt Reutlingen vom Vorwurf ordnungswidrigen Verhaltens freigesprochen.
Die von der Staatsanwaltschaft Tübingen zur grundsätzlichen Klärung der Rechtsfrage eingelegten Rechtsbeschwerden ließ der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu. Mit Beschlüssen vom 26. April 2002 wurden die Rechtsbeschwerden als unbegründet verworfen.
Nach Auffassung des Senats stehen dem Betroffenen, der als Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr nach Auslösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu, die aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeit ihres Gebrauchs nur im Ausnahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstandsgesichtspunkten unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürften, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend
geboten sei (§ 35 Abs.1, Abs. 8 StVO). Mit einem privaten Pkw, der keine Signalein­richtungen wie ein Feuerwehrfahrzeug aufweise, seien daher, soweit es um die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit gehe, allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft, was im einen Fall zu bejahen, im anderen Fall aber zweifelhaft sei.
Unabhängig davon hätten sich beide Betroffene in einem unvermeidbaren Verbots­irrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG befunden, da sie durch die Schulungen der Feuerwehr und aufgrund schriftlicher Unterlagen der Polizei der Auffassung waren, dass sie bei ihrer Fahrt Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen können, wenn sie niemanden gefährden, was nach den Feststellungen des Amtsgerichts der Fall war. Es habe ihnen damit jedenfalls die Einsicht gefehlt, etwas Unerlaubtes zu tun.
Dafür spreche auch, dass sie mit Schildern auf den Einsatz hingewiesen hätten. Weil diese Ansicht auf der Auskunft kompetenter Stellen beruht habe, sei der Irrtum nicht vermeidbar gewesen.
--------- Schnipp OFF ------------------------------------

Cu

Markus Heinzelmann
BF Mannheim / THW Mannheim

von Andreas Vogel(YCH) am 20. Juni 2002 18:16

Hallo Eva,

es ist beeindruckend zu lesen, was Du von Einsatzkräften der Polizei und Feuerwehr schreibst. Im Bereich Gütersloh bin ich mit meinem Hund einsatzmäßig in diesem Bereich eingebunden und wir als Team haben schon einige Einsätze in diesem Bereich durchgearbeitet. Sogar mit Erfolg. Erschreckend für mich ist der Punkt, dass die Leistungsbreite der ansäßigen Rettungshundestaffeln zu wünschen übrig läßt, obwohl es eine sinnvolle Ergänzung der begonnenen Arbeit sein sollte.

Wenn Du dann von Profilneurosen in den Kreisen der Polizei und Feuerwehr spricht, ein kleines Beispiel aus dem Bereich der RHS im hiesigen Raume. Ein staffeleigenes Fahrzeug wurde anläßlich einer schon laufenden Suche mit Blaulicht und Martinshorn nachgeführt, um diesen Wagen als Aufenthaltsraum der im Einsatz befindlichen RH-Führer dienen zu können. Etwas verfehlt, oder.

Die Nutzung von Rechten nach dem § 35 StVO und dem § 38 StVO sowie den Ausführungen des § 1 StVO treffen auf die von einigen beschriebenen Einsätze nicht zu.

Neuste Gerichtsurteile weisen auf, dass selbst der Transport eines Verletzten zum nächsten Krankenhaus im privateigenen PKW Ausnahmen von der StVO nicht rechtfertigt. Nach einem Einspruch aufgrund der eingemessenen, überschrittenen Geschwindigkeit muß der Führer für sein Handeln die Rechnung bezahlen.

Nur laufendes blaues Rundumlicht berechtigt nicht zur Nutzung der Rechte nach § 38 StVO. In Verbindung mit dem eingeschalteten Martinshorn und der darausresultierenden, erhöhten Sorgfaltspflicht ist eine Nutzung der Wegerechte möglich.

Auch die Feuerwehrleute auf der Fahrt zum Gerätehaus müssen den Regeln der StVO folge leisten. Passiert bei einer solchen Raserei ein Unfall mit Personenschaden, kann sich der Feuerwehrmann nicht auf die o.g. Richtlinien der StVO berufen. Vielmehr wird er für lange Zeit zu Fuß gehen müssen. Was zivilrechtlich und strafrechtlich zu erwarten ist, mag ich an diesem Punkt nicht ausführen. Die angeführten Einzelentscheidungen sind nicht auf die Mehrzahl der hier angesprochenen Fallbeispiele anwendbar.

Sich privat ein blaue Rundumleuchte zu beschaffen und diese zu benutzen um Rechte nach der StVO wahrnehmen zu können, ist auch mit Strafe belegt, da ein Genehmigungsverfahren seitens der Strassenverkehrsbehörde erforderlich ist.

In diesem Sinne

Andreas Vogel
MHD Lippstadt

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