Hi Tom,
in Bayern gibts das Landesnaturschutzgesetz und da ist auch das "Recht auf Naturgenuss und Erholung" drin.
Art. 23 Benutzung von Wegen; Markierungen
(1) Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. Dem Fußgänger gebührt der Vorrang
Art. 25 Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen
(1) Landwirtschaftlich genutzte Flächen (einschließlich Sonderkulturen) und gärtnerisch genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses.
(2) Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.
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Außerdem ist es bei uns so geregelt, dass ich zwischen Oktober und März auf des Bauern Felder herumhüpfen darf und Schlitten, Ski etc. fahren darf, wie ich das möchte, ohne dass der Landwirt da groß was machen kann.
Wenn jemand (Landwirt) sein Land vor dem Bereten schützen will, so muss er es einzäunen.
Grüßle
Moni