: Hallo,
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: dann kennt sich dein Regierungspräsident aber verdammt wenig in deutschen Gesetzen aus!
: § 23 BJG (gekürzt)
: Jagdaufseher und Revierinhaber sind Jagdschutzberechtigte Personen und haben das Recht und die Pflicht, wildernde Hunde in ihrem Jagdrevier zu töten, wenn sie sich nach erkennbaren Umständen - nicht nur vorübergehend - der Einwirkung ihres Herrn entzogen haben.
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: § 823 Abs. 2 BGB
: Hundehalter, die ihre Hunde vorsätzlich oder fahrlässig in Jagdrevieren streunen lassen, müssen mit Geldbußen und Schadensersatzklagen rechnen.
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: Und außerdem kann jede Kommune in ihren Wäldern eine Leinenpflicht festlegen, haben auch nicht wenige gemacht.
: Und das Ordnungsamt hat sehr wohl die Macht, wildenden Hunden einen lebenslangen Leinenzwang aufzuerlegen. Steht doch sogar in jeder Hundeverordnung!
: Also informiere dich bitte mal bei seriösen Quellen, bevor du hier Unwahrheiten verbreitest! Auch dazu gibt es noch etliche weitere Gesetze!
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: Ich vermute,du wohnst im Hottentottenland, aber mit Sicherheit nicht in Deutschland und ich finde es kreuzgefährlich, öffentlich so einen Quatsch zu erzählen!
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: MfG
: Andreas
Hallo,
Du schreibst doch selbst in Deinen §, daß es sich um herrenlos, wildernde Hunde handelt, die sich - nicht nur vorübergehend - ihrem Halter entzogen haben.
1. geht es hier doch nicht um Hunde, die mit ihren Haltern spazieren gehen
2. kannst Du etwas freundlicher bleiben, wenn Du meine Antwort schon kritisierst
3. wohne ich sehr wohl in Deutschland, und ich hätte es bestimmt nicht öffentlich geschrieben, wenn ich mich nicht erkundigt hätte.
Ich bin selbst betroffen bzgl. der Anleinpflicht, und wenn ich nicht sicher sein kann, ob Leinenpflicht besteht oder nicht, lasse ich meinen Hund auch nicht laufen.
Du wirst es vielleicht nicht glauben, aber es passiert leider hierzulande, daß auch Ordnungsämter, die in dem selben Regierungsbezirk tätig sind, völlig verschiedene Antworten auf Deine Fragen geben.
Und glaube mir, daß der Regierungspräsident sehr wohl die Gesetze kennt.
Er hat mich auf den §22 des Jagdgesetzes verwiesen.
Und dort steht klipp und klar geschrieben, daß ein Förster nicht schießen darf, er macht sich der Sachbeschädigung strafbar.
Der Hundehalter, kann er ermittelt werden, ebenfalls, wenn der Hund gewildert hat. Das Hetzen alleine reicht nicht aus.
Und was kommunale Regelungen betrifft, stimme ich Dir zum Teil zu.
Leinenpflicht im Wald herrscht generell in Naturschutzgebieten.
Wenn sonstwo eine Regelung getroffen wird, muß diese deutlich gekennzeichnet, am Waldrand aufgestellt sein!
Grüße
Anja