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Ungereimtes

Die Rubrik für Merkwürdiges, Widersprüchliches oder Nachdenkenswertes. Denn Hundehalter schauen auch gerne über den Tellerrand und gehen mit offenen Augen durch’s Leben. Hier ist der platz um solche Themen zu diskutieren.  
Bitte Hunde an der Leine führen!
14. Mai 2001 21:15

: Hallo,
:
: dann kennt sich dein Regierungspräsident aber verdammt wenig in deutschen Gesetzen aus!
: § 23 BJG (gekürzt)
: Jagdaufseher und Revierinhaber sind Jagdschutzberechtigte Personen und haben das Recht und die Pflicht, wildernde Hunde in ihrem Jagdrevier zu töten, wenn sie sich nach erkennbaren Umständen - nicht nur vorübergehend - der Einwirkung ihres Herrn entzogen haben.
:
: § 823 Abs. 2 BGB
: Hundehalter, die ihre Hunde vorsätzlich oder fahrlässig in Jagdrevieren streunen lassen, müssen mit Geldbußen und Schadensersatzklagen rechnen.
:
: Und außerdem kann jede Kommune in ihren Wäldern eine Leinenpflicht festlegen, haben auch nicht wenige gemacht.
: Und das Ordnungsamt hat sehr wohl die Macht, wildenden Hunden einen lebenslangen Leinenzwang aufzuerlegen. Steht doch sogar in jeder Hundeverordnung!
: Also informiere dich bitte mal bei seriösen Quellen, bevor du hier Unwahrheiten verbreitest! Auch dazu gibt es noch etliche weitere Gesetze!
:
: Ich vermute,du wohnst im Hottentottenland, aber mit Sicherheit nicht in Deutschland und ich finde es kreuzgefährlich, öffentlich so einen Quatsch zu erzählen!
:
: MfG
: Andreas


Hallo,

Du schreibst doch selbst in Deinen §, daß es sich um herrenlos, wildernde Hunde handelt, die sich - nicht nur vorübergehend - ihrem Halter entzogen haben.
1. geht es hier doch nicht um Hunde, die mit ihren Haltern spazieren gehen
2. kannst Du etwas freundlicher bleiben, wenn Du meine Antwort schon kritisierst
3. wohne ich sehr wohl in Deutschland, und ich hätte es bestimmt nicht öffentlich geschrieben, wenn ich mich nicht erkundigt hätte.
Ich bin selbst betroffen bzgl. der Anleinpflicht, und wenn ich nicht sicher sein kann, ob Leinenpflicht besteht oder nicht, lasse ich meinen Hund auch nicht laufen.
Du wirst es vielleicht nicht glauben, aber es passiert leider hierzulande, daß auch Ordnungsämter, die in dem selben Regierungsbezirk tätig sind, völlig verschiedene Antworten auf Deine Fragen geben.
Und glaube mir, daß der Regierungspräsident sehr wohl die Gesetze kennt.
Er hat mich auf den §22 des Jagdgesetzes verwiesen.
Und dort steht klipp und klar geschrieben, daß ein Förster nicht schießen darf, er macht sich der Sachbeschädigung strafbar.
Der Hundehalter, kann er ermittelt werden, ebenfalls, wenn der Hund gewildert hat. Das Hetzen alleine reicht nicht aus.
Und was kommunale Regelungen betrifft, stimme ich Dir zum Teil zu.
Leinenpflicht im Wald herrscht generell in Naturschutzgebieten.
Wenn sonstwo eine Regelung getroffen wird, muß diese deutlich gekennzeichnet, am Waldrand aufgestellt sein!

Grüße
Anja


14. Mai 2001 21:27

Hallo,

grinning smileyu schreibst doch selbst in Deinen §, daß es sich um herrenlos, wildernde Hunde handelt, die sich - nicht nur vorübergehend - ihrem Halter entzogen haben.

damit ist schon außer Sichtweite des Halters gemeint.
Kein Jäger, der einen wildernden Hund erschießt in dem Moment, wo er keinen Halter sieht, wird sich je strafbar machen.
Wenn mein Hund unangeleint 3m vor mir auf dem Weg läuft, wird er sicher nicht erschossen werden. Setzt er aber einem Reh nach und ist 30 m weiter auf einer Lichtung, hab ich einen toten Hund und einen Jäger, den keiner verurteilen wird. Für den Jäger ist der Hund im Moment herrenlos, daß er sich vielleicht gerirt hat, ist dann unerheblich.

MfG
Andreas


14. Mai 2001 21:32

Hallo Anja,
!
: : § 23 BJG (gekürzt)
: : Jagdaufseher und Revierinhaber sind Jagdschutzberechtigte Personen und haben das Recht und die Pflicht, wildernde Hunde in ihrem Jagdrevier zu töten, wenn sie sich nach erkennbaren Umständen - nicht nur vorübergehend - der Einwirkung ihres Herrn entzogen haben.
: :
: : § 823 Abs. 2 BGB
: : Hundehalter, die ihre Hunde vorsätzlich oder fahrlässig in Jagdrevieren streunen lassen, müssen mit Geldbußen und Schadensersatzklagen rechnen.
: :
: Du schreibst doch selbst in Deinen §, daß es sich um herrenlos, wildernde Hunde handelt, die sich - nicht nur vorübergehend - ihrem Halter entzogen haben.

Hä, wo steht das bitteschön?
Da steht nur, wildernde Hunde,die sich dem Eingriff des Halters entzogen haben. Da steht nichts von herrenlosen Hunden.

Und nicht vorübergehend heißt im Allgemeinen, mehr als 2 Minuten oder bis außer Sicht.


: Der Hundehalter, kann er ermittelt werden, ebenfalls, wenn der Hund gewildert hat. Das Hetzen alleine reicht nicht aus.

Na, da wäre ich mir aber nicht so sicher. Hetzen ist eine Form von Wildern und abgesehen davon, das es schon schlimm genug ist, wenn ein Hund Rehe in einen Zaun hetzt o.ä., ist der Hund ein Jäger, der seine Beute hetzt UND DANN erlegt!

Also gehört hetzen alleine sehr wohl schon zum tatbestand des Wilderns.

Im übrigen nutzt es Dir gar nichts, wenn es in irgendeinem § geschrieben steht, das Dein Hund nicht hätte erschossen werden dürfen, wenn der Jäger den Hund beim "hetzen" abknallt.

Schadenersatz bringt Dir den Hund auch nicht wieder.

grüße, Gaby


15. Mai 2001 06:01

Hallo Anja und alle anderen

Danke erst einmal für die vielen Antworten. Das scheint ja ein sehr umstrittenes Thema zu sein.

Anja: Ich wohne in der Schweiz und in meiner Gegend stehen am Waldrand überall Schilder mit ungefähr dem Text: "Wildschutz! Bitte Hunde an der Leine führen. Wildernde Hunde können abgeschossen werden. Fehlbare Besitzer sind strafbar."

Ich kann natürlich nicht beurteilen, ob die Behörde (weiss nicht mehr welche), die diese Schilder aufgestellt hat, dazu berechtigt ist, aber ich gehe davon aus.

Ich weiss von einem Fall, wo ein paar Hunde regelmässig wilderten, und auch Tiere töteten. Aufrufe an die (unbekannten) Halter waren erfolglos, bis man mit der Erschiessung der Hunde gedroht hat (in einem Lokalblatt oder so). Von da an, sah man die genanten Hunde nicht mehr. Die Halter wussten also, was ihre Hunde machten!!! Das Vorgehen der Behörden in diesem Fall finde ich absolut korrekt und anständig, was man von den Hundehaltern nicht gerade sagen kann.

Viele Grüsse

15. Mai 2001 06:28

Hoi Monika

Nicht nur ein umstrittenes Thema! Viele wollen einfach nicht glauben, dass auch ihr Hund jagt. Und sie glauben schon gar nicht, dass auch ihr Hund ein Wild reissen könnte.

Bei uns in der Schweiz hat jeder Kanton seine eigenen Jagdgesetze. Aber während der Setzzeit werden die Gesetze weit strenger gehandhabt, d.h. der Wildhüter ist dauernd auf Achse und das ist auch richtig so. Die Schilder bei deinem Wald haben sicher ihre Berechtigung und ich würde mich daran halten.

Gruss
Yvonne





15. Mai 2001 06:49

Ja, liebe Anja, die Ordnungämter können auch alle verschiedene Antworten geben, denn sie haben das Recht (Die Gemeinde) , in ihrem Hoheitsgebiet (Gemeindegebiet) ordnungsbehördliche Verordnungen zu erlassen. Und in die darf der Regierungspräsident (Welcher denn, es gibt so viele Regierungsbezirke? In NRW 5)nur hineinreden, wenn sie dem geltenden (höher stehenden Gesetz) zuwiederlaufen. Eine ordnungsbehördliche Verordnung ist in der Regel aber eine über das Gesetz hinausgehende weitere Regelung. Zur weiteren Unterscheidung gibt es Bundes- und Landesgesetze. Und von immenser Bedeutung ist doch wohl auch, wem der Wald gehört: Bund, Land oder Privat!
Brigitte