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Haben wir nun Kupierverbot oder nicht?

geschrieben von katrin(YCH) 
Haben wir nun Kupierverbot oder nicht?
01. März 2002 17:27

Hallo,
ich habe heute eine mail bekommen, ich solle mir doc mal die Homepage anschauen und wenns mir gefällt, auf meine Seite einen Link setzen. Ich chau also - schöne Seite, toll gemacht etc.; Dobermänner, VDH-Zucht. Und dann schau ich mir die Würfe an - die haben kupierte Ohren!!! Habe ich also zurückgeschrieben, nee, Link is nich, wegen der Ohren. Und was denn der VDH dazu sagt, wenn heutzutage noch kupiert wird? Bekomme ich zur Antwort, in der Natur gäbs auch keine Schlappohren und außerdem ist das jedem seine Sache! Ist es das wirklich???
Aufgebrachte Grüße von katrin
PS: Ich kenne die Leute gar nicht! k


01. März 2002 18:21

Hallo Katrin,

ich kann verstehen, dass Du aufgebracht bist! Solche althergebrachten Einstellungen regen mich auch auf!

Bekomme ich zur Antwort, in der Natur gäbs auch keine Schlappohren

...in der Natur wird aber auch nicht kupiert. Außerdem: Gibt es eigentlich Dobermänner "in der Natur"?

und außerdem ist das jedem seine Sache! Ist es das wirklich???

Nee, ist es nicht. Es ist ein Verstoß gegen bestehende Gesetze!
Bist Du sicher, dass es sich um eine vdh-anerkannte Zucht handelt?

: PS: Ich kenne die Leute gar nicht! k

Ich denke, dass das auch garnicht weiter schlimm ist...

Ärgere Dich nicht - es wird noch eine lange Zeit dauern, bis gewisse Leute ihre Einstellung abgelegt haben, dass ein Dobermann (Boxer, Riesenschnauzer, Dogge, Staffi etc.) NUR mit kupierten Ohren ein "richtiger" Dobermann (Boxer, etc. pp.) ist! Das kenne ich auch zur Genüge und manche werden ihre Meinung dahingehend auch nie ändern!

Gruß
Nicola mit Sally
:

01. März 2002 18:21

Gebe dir recht.
Laut Tierschutzgesetz "Haltung von Hunden" gilt: § 10

Haltungs- und Ausstellungsverbot



Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, zum
Erreichen bestimmter Rassemerkmale vollständig oder teilweise amputiert wurden, zu halten. Das Haltungsverbot
nach Satz 1 gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser
Ver­ordnung) vorgenommen wurde oder wenn der Hund eine Betreuungsperson bei einem
vorübergehenden Aufenthalt im Inland begleitet oder wegen des Zuzugs der
Betreuungsperson in das Inland verbracht wurde. Das Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt
nicht, sofern der Eingriff vor dem (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Ver­ordnung)
und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt
des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurde.

Es gibt wohl eine Erweiterung wonach Satz 2 abgeschafft wurde und zwar letztes Jahr. D.h. auch im Ausland kupierte Hunde sind nicht erlaubt. Finde aber den Paragraphen nicht. Frag beim Tierschutzbund an. Dort findest du alles.
Der VDH hat seit soweit ich weis letztes Jahr Saarbrücken( Mai 2001) keine kuierten Junghunde mehr zur Ausstellung erlaubt. Im August ( Stuttgart) wurden kupierte Hunde mit Abzug in der Zuchttauglichkeit belegt und durften nicht mehr zum Sieger gekürt werden. Der VDH handelt wenn jemand ihn darauf hinstößt( meisten). Der Tierschutz vor Ort kann oft etwas unternehmen.

Also hast du richtig gehandelt. Find ich klasse
Gruß Steffen

01. März 2002 18:52

Hallo,
ich muss jetzt sagen Dobermänner mit Kupierten Ohren "gehen" halt besser als Schlappohrige 8rein geschäftlich gesehen). Mir gefallen die Dobermänner kupiert auch besser vom optischen her. Ich habe aber keinen und werde mir auch keinen anschaffen, sie gefallen mir vom Wesen her einfach nicht.

Nun frage ich mich aber wie der Zwinger, wenn er im VdH ist, die Zuchtzulassung für die Hunde bekommen will, auf Ausstellungen darf er die Hunde ja nicht mehr zeigen und angekört müssen die doch werden um Papiere zu bekommen oder???

Und das kupieren ist verboten udnd as ist auch gut so!!!

Gruß
Jördis

02. März 2002 06:11

Hallo Katrin,

das ist der Anfang des §6 des derzeit gültien TSchG


(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres.

Bei Hunden gilt dieses Verbot nicht:
- für Hunde die jagdlich geführt werden
- medizinische Indikation
- Unfruchtbarmachung (Sterilisation oder Kastration)

Soll heissen, diese Leute verstossen eindeutig gegen das bestehende TSchG. Wenn ich Abschnitt 11 "Durchführung des Gesetzes" richtig verstehe, kann ein Verstoss gegen §6 Absatz1 Satz1 (das wäre dieser Satz oben) mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 DM belegt werden.

Es stellt sich mir auch die Frage, wie diese Hunde zuchttauglich geschrieben werden können. Denn dieses Gesetz gilt auch für VDH-Zuchten.
Díe haben da keine Sondererlaubnis. Und bei Dobis zieht auch garantiert nicht die Ausnahme der jadglichen Verwendung.

Gruss Cindy

02. März 2002 16:34

Hallo karin
Wie wärs, wenn Du den Typen bei der Dobermann- vereinigung und oder VDH meldest. Am Besten mit dem Verweis auf seine HP
Gruss Conny Syk und Benji