Zwar ein bissl später aber doch, mußte sofort an dieses post denken, nachdem ich folgendes erlebt habe: mein Freund ist mit unsere Schäferhündin am Hundeplatz, damit meinem Border nicht sooooo fad ist, entschließe ich mich zu einem Spaziergang (wir haben Haus mit riesen Garten, deswegen geh ich selten mit den Hunden in unserer Umgebung spazieren). Ich geh nicht weit von unserem Haus entfernt einen Feldweg antlang, Hund (und der ist gut erzogen) läuft frei. Plötzlich hält neben mir ein Auto, und ich werde höflichst aber bestimmt mit dem Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetz darauf hingewiesen, das ich den Hund an die Leine zu nehem habe.
Es heißt nämlich:
Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen u. dgl. entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Logischerweise sind die Hunde auch in Parkanlagen jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet sind...
Pech hat man jetzt also, wenn man (so wie ich am südlichen Stadtrand von Graz lebend) keine Hundewiese zur Verfügung hat (bleib ich halt doch im Garten und auf der Wiese hinterm Haus...) bzw. mach diverse Ausflüge.
Ebenfalls Grüße aus der Steiermark!
Iris und Border Enzo