Hallo Julia,
Ich denke, da habe ich was für dich...
Beide Artikel sind aus der Berliner Morgenpost, die ich übrigens täglich im Internet lese (zumindest die Artilel über Hunde), ebenso, wie die BZ, die Berliner Zeitung und den Kurier.
Wer Hunde führen darf: Die Verordnung im Wortlaut
§ 1 Führen von Hunden (1) Wer Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, muß körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, daß Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Gefährliche Hunde dürfen dabei nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen. (3) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Adresse des Hundehalters tragen. (4) Hunde dürfen nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, daß die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.
§ 2 Halten von Hunden (1) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muß gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein. (2)(...) Alle Zugänge (...) sind durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht bissiger Hund!" kenntlich zu machen. (3) Gefährliche Hunde dürfen nicht in Mehrfamilienhäusern gehalten werden. (...).
§ 3 Leinenpflicht und Maulkorbzwang (1) Hunde sind bei Umzügen, Aufzügen, Volksfesten, sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen und in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen so an der Leine zu führen, daß Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht überschreiten. Darüber hinaus ist ein Hund, der als gefährlich gilt, auch außerhalb des eingefriedeten Besitztums ständig an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. (2) Gilt der Hund als bissig, (...) ist diesem (...) zusätzlich ein (...) Maulkorb anzulegen. (...)
§ 4 Mitnahmeverbot Hunde dürfen nicht 1. auf Kinderspielplätzen 2. auf Liegewiesen (...) und 3. in Badeanstalten mitgenommen werden.
§ 5 Untersagung des Haltens von Hunden Die örtliche Ordnungsbehörde kann das Halten eines Hundes untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. (...).
§ 6 Gefährliche Hunde (1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten: 1. Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist, 2. Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biß geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, 3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, daß sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen oder 4. Hunde, die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben. (2) Bei Hunden folgender Rasse oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes aufgrund rassespezifischer Merkmale oder Zucht (...) auszugehen (...): a) Pit-Bull b) Bandog c) American Staffordshire Terrier d) Staffordshire Bullterrier und e) Tosa-Inu f) Bullmastiff g) Bullterrier h) Dogo Argentino i) Dogue de Bordeaux j) Fila Brasileiro k) Mastiff l) Mastin Espanol m) Mastino Napoletano und n) Rhodesian Ridgeback.
§ 7 Erlaubnispflicht (1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder (...) züchtet, ausbildet oder abrichtet, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. (2) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn 1. die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat, 2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt und 3. die der Zucht, der Ausbildung, Abrichtung und dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so daß die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird. (...).
§ 9 Zuverlässigkeit (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (...) besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere 1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum und das Vermögen, 2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder 3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. (...). (...) 2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute ... sind oder 3. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.
Führerschein für gefährliche Hunderassen
BM Potsdam - Heute endet die Übergangsfrist für die neue Hundehalterverordnung. 14 Hunderassen, die als gefährlich eingestuft sind, dürfen ab sofort nur noch von Personen gehalten werden, die beim zuständigen Ordnungsamt einen Sachkundenachweis abgelegt haben. Dieser Hundeführerschein wird nur an Personen vergeben, die 18 Jahre oder älter sind. Zudem dürfen gefährliche Hunde nicht mehr in Mehrfamilienhäusern gehalten werden. Ausnahmen sind möglich, wenn anhand der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, daß Menschen, Tiere oder Sachen nicht bedroht sind.
Nach Angaben des Innenministeriums droht Hundehaltern ohne Sachkundenachweis jetzt ein Bußgeld bis 1000 Mark. Wer bei einer Kontrolle glaubhaft machen könne, daß er sich um die Halteerlaubnis bemüht, bekommt jedoch eine kurzfristige Genehmigung mit einem oder zwei Monaten Laufzeit. Wer noch gar nichts unternommen hat, dem muß der Hund weggenommen werden.
Die Verordnung stuft 14 Hunderassen als gefährlich ein: Pitbull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu, Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano und Rhodesian Ridgeback. Die Hundehalter können sich jedoch ein sogenanntes Negativattest besorgen. Darin bestätigt ein Veterinärarzt, daß der Hund trotz seiner Rasse gut erzogen und nicht aggressiv ist.
Bei Volksfesten, Umzügen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und Mehrfamilienhäusern gilt bereits seit Juni ein Leinenzwang für alle Hunde. Bissige Tiere müssen zudem einen Maulkorb tragen. ADN
Hierbei geht es übrigens um die brandenburger Verordnung. Die Berliner ist seit 13.11. in Kraft und ganz anders aufgebaut.
Bis bald
Morgaine