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Hundehalterverordnung tritt in Kraft

geschrieben von Julia B.(YCH) 
Hundehalterverordnung tritt in Kraft
01. Dezember 1998 08:54

Hallo alle miteinander im Forum,

diese Meldung habe ich heutefrüh im Radio gehört:


Zweiter Teil der Hundehalterverordnung tritt in Kraft
Potsdam (ADN-lbg). Heute endet die Übergangsfrist für die neue Hundehalterverordnung. 14 Hunderassen, die als gefährlich eingestuft sind, dürfen ab sofort nur noch von Personen gehalten werden, die beim zuständigen Ordungsamt einen Sachkundenachweis abgelegt haben. Dieser Hundeführerschein wird nur an Personen vergeben, die 18 Jahre oder älter sind. Zudem dürfen gefährliche Hunde nicht mehr in Mehrfamilienhäusern gehalten werden. Ausnahmen sind möglich, wenn anhand der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, daß Menschen, Tiere oder Sachen nicht bedroht sind.

Nach Angaben des Innenministeriums droht Hundehaltern ohne Sachkundenachweis jetzt ein Bußgeld bis 1 000 DM. Nur wer bei einer Kontrolle glaubhaft machen kann, daß er sich um die Halteerlaubnis bemüht, bekommt eine kurzfristige Genehmigung mit einem oder zwei Monaten Laufzeit. Die Hundehalterverordnung war im Juni nach mehreren schweren Kampfhunde-Attacken auf Menschen verschärft worden.
-Ende der Meldung-

Weiß Jemand von Euch, wo man diese Verordnung vollständig lesen kann und/oder in schriftlicher Form bekommen kann?

Gruß Julia


01. Dezember 1998 09:33

Hallo Julia,

Ich denke, da habe ich was für dich...
Beide Artikel sind aus der Berliner Morgenpost, die ich übrigens täglich im Internet lese (zumindest die Artilel über Hunde), ebenso, wie die BZ, die Berliner Zeitung und den Kurier.


Wer Hunde führen darf: Die Verordnung im Wortlaut



§ 1 Führen von Hunden (1) Wer Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, muß körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, daß Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Gefährliche Hunde dürfen dabei nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen. (3) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Adresse des Hundehalters tragen. (4) Hunde dürfen nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, daß die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.
§ 2 Halten von Hunden (1) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muß gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein. (2)(...) Alle Zugänge (...) sind durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht bissiger Hund!" kenntlich zu machen. (3) Gefährliche Hunde dürfen nicht in Mehrfamilienhäusern gehalten werden. (...).
§ 3 Leinenpflicht und Maulkorbzwang (1) Hunde sind bei Umzügen, Aufzügen, Volksfesten, sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen und in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen so an der Leine zu führen, daß Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht überschreiten. Darüber hinaus ist ein Hund, der als gefährlich gilt, auch außerhalb des eingefriedeten Besitztums ständig an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. (2) Gilt der Hund als bissig, (...) ist diesem (...) zusätzlich ein (...) Maulkorb anzulegen. (...)
§ 4 Mitnahmeverbot Hunde dürfen nicht 1. auf Kinderspielplätzen 2. auf Liegewiesen (...) und 3. in Badeanstalten mitgenommen werden.
§ 5 Untersagung des Haltens von Hunden Die örtliche Ordnungsbehörde kann das Halten eines Hundes untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. (...).
§ 6 Gefährliche Hunde (1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten: 1. Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist, 2. Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biß geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, 3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, daß sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen oder 4. Hunde, die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben. (2) Bei Hunden folgender Rasse oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes aufgrund rassespezifischer Merkmale oder Zucht (...) auszugehen (...): a) Pit-Bull b) Bandog c) American Staffordshire Terrier d) Staffordshire Bullterrier und e) Tosa-Inu f) Bullmastiff g) Bullterrier h) Dogo Argentino i) Dogue de Bordeaux j) Fila Brasileiro k) Mastiff l) Mastin Espanol m) Mastino Napoletano und n) Rhodesian Ridgeback.
§ 7 Erlaubnispflicht (1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder (...) züchtet, ausbildet oder abrichtet, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. (2) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn 1. die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat, 2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt und 3. die der Zucht, der Ausbildung, Abrichtung und dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so daß die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird. (...).
§ 9 Zuverlässigkeit (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (...) besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere 1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum und das Vermögen, 2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder 3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. (...). (...) 2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute ... sind oder 3. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.

Führerschein für gefährliche Hunderassen


BM Potsdam - Heute endet die Übergangsfrist für die neue Hundehalterverordnung. 14 Hunderassen, die als gefährlich eingestuft sind, dürfen ab sofort nur noch von Personen gehalten werden, die beim zuständigen Ordnungsamt einen Sachkundenachweis abgelegt haben. Dieser Hundeführerschein wird nur an Personen vergeben, die 18 Jahre oder älter sind. Zudem dürfen gefährliche Hunde nicht mehr in Mehrfamilienhäusern gehalten werden. Ausnahmen sind möglich, wenn anhand der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, daß Menschen, Tiere oder Sachen nicht bedroht sind.
Nach Angaben des Innenministeriums droht Hundehaltern ohne Sachkundenachweis jetzt ein Bußgeld bis 1000 Mark. Wer bei einer Kontrolle glaubhaft machen könne, daß er sich um die Halteerlaubnis bemüht, bekommt jedoch eine kurzfristige Genehmigung mit einem oder zwei Monaten Laufzeit. Wer noch gar nichts unternommen hat, dem muß der Hund weggenommen werden.
Die Verordnung stuft 14 Hunderassen als gefährlich ein: Pitbull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu, Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano und Rhodesian Ridgeback. Die Hundehalter können sich jedoch ein sogenanntes Negativattest besorgen. Darin bestätigt ein Veterinärarzt, daß der Hund trotz seiner Rasse gut erzogen und nicht aggressiv ist.
Bei Volksfesten, Umzügen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und Mehrfamilienhäusern gilt bereits seit Juni ein Leinenzwang für alle Hunde. Bissige Tiere müssen zudem einen Maulkorb tragen. ADN


Hierbei geht es übrigens um die brandenburger Verordnung. Die Berliner ist seit 13.11. in Kraft und ganz anders aufgebaut.

Bis bald

Morgaine



01. Dezember 1998 09:55

Hi Morgaine,

vielen Dank für die Info. Hast Du die Verordnung für Berlin auch parat? Ich würde mich darüber sehr freuen. Z. Z. wohen wir noch in Berlin, wollen aber.1999 nach Land Brandenburg umziehen. Deshalb interessieren mich beide Verordnungen.
Im Grunde sind die Pflichten die man als Besitzer hat doch alle machbar? Oder wie siehst Du das? Eher würde ich bei den Beamten, die diese Verordnung umsetzen müssen (müßten) ein Problem sehen, z. B. die Menschen beurteilen zu können, ohne Vorurteile oder Ungerechtigkeit. Manche sind doch etwas übereinfrig, wie z. B. der, der uns auf unserer eigenen Einfahrt immer einen Strafzettel gibt, obwohl er uns kennt und das Auto auch. (Kleine Anekdote am Rande.)
Wir haben zwar keine der angegebenen Rassen aber einen Jagdhund und ich möchte nicht Ärger mit dem Jäger bekommen. Der Förster ist o. k., den habe ich schon kennengelernt aber der Jäger hat nicht mehr alle Latten am Zaun (meine Meinung, Jäger sind sowieso doof).

Unsere Hundeschule ist übrigens in Buchholz bzw. an der Autobahnabfahrt Buchholz Richtung Dreieck Pankow, ich glaube es ist die A 10. Für 1/2 Jahr bezahlen wir 95,00 DM.
Wenn Du Nähere Infos möchtest rufe mich einfach an. Diensstelle (030)63921961.

Gruß Julia

01. Dezember 1998 09:51

Hallo Julia und Morgaine!

Steht irgendwo im Gesetz/Verordnung, was ein "GEFÄHRLICHER Hund" ist? Wenn schon solche Verordnungen, dann muß doch auch das irgendwo festgeschrieben sein.

Klärt mich mal auf, wenn ich da irgendwo was übersehen habe.

Liebe Grüße

Yvonne und Hexe

01. Dezember 1998 10:01

Hi Yvonne,

wenn ich richtig gelesen habe sind gefährliche Hunde eben diese 14 Rassen die dort aufgezählt wurden und wenn ein Hund auffällig geworden ist (gebissen hat, ohne provoziert worden zu sein).
Jetzt kommt meiner Meinung nach das Schärfste: Hunde, die Menschen anspringen sind gefährlich!
Dann müßte meine kleine der gefährlichste Hund der Welt sein, denn als sie ein Welpe war hat sie sich fürchterlich über jeden gefreut und natürlich alle angesprungen.
Ich habe ihr das natürlich abgewöhnt (bin dabei) aber wenn das mal einer falsch versteht bzw. o. g. Verordnung anders auslegt, wie sie gemeint ist, kann ich einpacken.

Gruß Julia

01. Dezember 1998 20:39



Hi Julia,

vielen Dank für die Info. Hast Du die Verordnung für Berlin auch parat?

Leider habe ich sie noch nicht imWortlaut, aber in einigen Zeitungsartikeln kann man schon relativ viel darüber erfahren.

Du kannst ja mal unter

[archiv.berliner-morgenpost.de]

oder

[www.bz-berlin.de]

oder

[www.berlinonline.de]

stöbern. Da findest du alle möglichen Artikel über beide Verordnungen.
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Im Grunde sind die Pflichten die man als Besitzer hat doch alle machbar? Oder wie siehst Du das? Eher würde ich bei den Beamten, die diese Verordnung umsetzen müssen (müßten) ein Problem sehen, z. B. die Menschen beurteilen zu können, ohne Vorurteile oder Ungerechtigkeit. Manche sind doch etwas übereinfrig, wie z. B. der, der uns auf unserer eigenen Einfahrt immer einen Strafzettel gibt, obwohl er uns kennt und das Auto auch. (Kleine Anekdote am Rande.)

Ja, ich denke halt auch,daß es für vernünftige Hundebesitzer rein objektiv keine Probleme damit geben sollte...Nur wenn jemand entweder nicht bereit ist, das Geld dafür auszugeben oder von vornherein weiß, er wird die Prüfung nicht bestehen wird seinen Hund evtl. aussetzen. Das könnte die Folge haben, daß die Tierheime hoffnungslos überfüllt werden, von anderen Dingen ganz zu schweigen (z.B. ein ausgesetzter agressiver Kamfhund, der frei durch die Gegend rennt).
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Jetzt kommt meiner Meinung nach das Schärfste: Hunde, die Menschen anspringen sind gefährlich!

In der Berliner Verordnung ist das ebenfalls so. Und ein Hund ist in Berlin auch gefährlich, wenn andere Tiere hetzt oder reißt. Das heißt, wenn mein Hund einer Katze oder einem Kaninchen hinterherrennt, ist er gefährlich!!!

Dann müßte meine kleine der gefährlichste Hund der Welt sein, denn als sie ein Welpe war hat sie sich fürchterlich über jeden gefreut und natürlich alle angesprungen.

Jeder Welpe springt andere Menschen an, oder???

Ich habe ihr das natürlich abgewöhnt (bin dabei) aber wenn das mal einer falsch versteht bzw. o. g. Verordnung anders auslegt, wie sie gemeint ist, kann ich einpacken.

Ich denke, sowas ist das Hauptproblem bei all diesen Verordnungen. Wenn mein Nachbar meinen Hund nicht leiden kann, braucht er nur erzählen, daß mein Hund in mehrmals gefährlich angesprungen hat oder er gesehen hat, wie er eine Katze zerfleischt hat und schon habe ich ein Verfahren am Hals...



Also bis dann

Morgaine