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Unfall mit Hund im Wald

geschrieben von Petra + Jerry(YCH) 
Unfall mit Hund im Wald
09. Juli 1997 09:09

Hallo

Angenommen mein Hund würde in eine Beißerei mit einem anderen Hund verwickelt werden und zwar im Wald, darf ich dann z.B. mein Auto holen und damit meinen verletzten Hund abholen, auch wenn ausdrücklich das Befahren der Waldwege mit einem Auto verboten ist? (Mein Hund ist einfach zu groß und zu schwer, als daß ich ihn tragen könnte)

Grüße Petra


09. Juli 1997 18:13

Hallo Petra,

ehrlich gesagt wundert mich Deine Frage sehr.

Was willst Du denn sonst tun, wenn Dein Hund
wirklich schwer verletzt sein sollte?????????

Sonja


10. Juli 1997 08:19

Hallo Sonja

Bekomm' bitte meine Frage nicht in den falschen Hals. Der Grund bestand einfach nur darin, daß unser Jäger nicht gerade zu den Hundefreunden gehört (er hat vielleicht seine Gründe dafür), und mir jemand erzählt hat, daß er einen unheimlichen Ärger mit einem Förster gehabt hat, weil er mit seinem Privatfahrzeug auf dem Waldweg zu seinem verletzten Hund gefahren ist, der Förster ihn dabei "ertappt" hat, und einen Wirbel veranstaltet hat. Ob das der Wahrheit entspricht oder nicht, kann und will ich nicht beurteilen, aber dies war der Grund für meine Frage. Natürlich würde ich nichts anderes machen, als meinen Wagen zu schnappen, aber trotzdem interessierte mich die rechtliche Seite.
Viele Grüße


10. Juli 1997 09:08

Hallo Petra,

prima, daß Du Sachlage etwas näher beschrieben hast, mir ist bei
Deiner ersten Frage tatsächlich "die Kinnlade runtergeklappt".

Wie sah denn der "Ärger" aus, den es in dem beschrieben Fall gab?
Das würde mich wirklich sehr interessieren!!!

Ich "forsche" im Moment gerade nach Gerichtsurteilen "rund um Den Hund".

Wenn ich etwas herausbekomme, werde ich es Dich wissen lassen!

Viele Grüße
Sonja


10. Juli 1997 09:16

hallo petra,

für mich ein klarer fall:

wenn der hund schwer verletzt ist und leidet, ist das tierschutzrecht
das "höhere" recht gegenüber der straßenverkehrsordnung,
nach der möglicherweise der waldweg gesperrt ist.

oberstes gebot ist daher, das leiden des tieres möglichst
schnell zu beenden.

sollten z.b. duch befahren des waldweges schäden entstehen,
sind diese allerdings dem wegebesitzer zu erstatten.

sollte dich der "weisungsbefugte" (also hier z.b. der förster)
an der fahrt zum verletzten hund hindern, würde ich ihn
wegen beihilfe zur tierquälerei u/o unterlassener hilfeleistung
anzeigen.

für unsere juristen gibt es jetzt sicherlich noch weitere
denkmodelle, z.b. ob ich mir die überfahrt evtl. auch erzwingen
darf oder nicht.


gruss thomas