Vielen Dank für die Antwort und das Du die Geduld aufbringst, es wieder und wieder zu posten. Ich bin noch nicht lange in dieser Diskussionsrunde und hatte auf die Schnelle in den alten postings nichts gefunden. Deine Antwort hilft mir ein ganzes Stückchen weiter!
Ich habe allerdings noch ein paar Fragen und würde mich freuen, wenn Du mir dabei auch weiterhelfen könntest:
: Allen gemeinsam ist aber, daß ein Hund dann jedenfalls NICHT :geschossen werden darf, wenn er sich im Einwirkungsbereich seines :Halters befindet. Das kann bei manchen Hundehaltern 50 oder sogar :100 m ausmachen, bei anderen ist er es nur dann, wenn er an der :Leine ist.
Wie entscheidet sich, ob ich ein Hundehalter mit 50m, 100m oder Leine als Einwirkungsbereich bin? Und wenn ich es weis, wie kann ein Jäger, der mich nicht kennt, dies entscheiden?
as betrifft aber, wie gesagt, nur die Abschußvoraussetzungen.
Wenn ich richtig verstanden habe, sind die Abschußvoraussetzungen landesspezifisch, also sollte ich mir als Hundebesitzer die Landesjagdgesetze besorgen (sind die bei der Stadt erhältlich? Werd ich schon rausfinden.)?!
Könntest Du mir bitte einige Beispiele von Abschußvoraussetzungen geben? Was muss ein Hund tun, um von einem Jäger abgeschossen werden zu dürfen? Wildern? Oder reicht auch schon "unbeaufsichtigtes Laufen lassen", wenn es nicht als Ordnungswidrigkeit (also nur Bußgeld) geregelt ist? Könnte mir im Extremfall ein Jäger meinen Hund abschießen dürfen, wenn er 10 m (vielleicht sogar nur 1-2m) von mir entfernt ist und gerade mal nicht auf mein "komm" reagiert (und somit außerhalb meines Einwirkungsbereiches ist)?
: 2. Auf Straßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (die gibt :es ja "draußen" auch, und Wirtschafts- sowie Privatwege können :ebenfalls dazu gehören) gilt nach der StVO eine ähnliche Regelung. :Haustiere sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten
ersonen begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken können.
as kann ein zuverlässiges Bei-Fuß-Gehen sein, die Leine ist es immer.
Heißt das, ein Hund MUSS auf öffentlichen Verkehrswegen "draußen" ständig bei Fuß gehen, oder kann ich ihn frei lassen, wenn ich soweit auf ihn einwirken kann, daß er zuverlässig bei Fuß geht, wenn nötig?
: 4. In manchen Landesnaturschutzgesetzen ist bestimmt, daß Hunde :während der Aufzuchtzeit an der Leine zu führen sind; dort reicht :Aufenthalt im Einwirkungsbereich innerhalb dieser Zeit also nicht.
Gilt dieses generell für alle Gebiete des Landes oder nur für die Naturschutzgebiete?
: 5. Wo ein Naturschutzgebiet eingerichtet ist, gibt es stets für dieses :Gebiet eine Verordnung, die sich inhaltlich stark von der Verordnung :für ein anderes Naturschutzgebiet unterscheiden kann. Darin ist oft :vorgeschrieben, daß Hunde innerhalb des Naturschutzgebietes :ganzjährig an der Leine zu führen sind.
Ich dachte immer, daß für alle Naturschutzgebiete Leinenzwang gilt. Mir war aber aufgefallen, daß auf den Hinweisschildern, auf denen die Regeln für das jeweilige Naturschutzgebiet aufgelistet sind, ein Leinenzwang nicht immer dabei ist. Heißt das dann auch, daß für dieses Gebiet dann auch keins gilt?
: 6. Gemeinden können für ihr Gebiet einen Leinenzwang für alle oder :für bestimmte Flächen, für alle oder für bestimmte Hunde anordnen.
Ist es Pflicht für die Gemeinden, diese Flächen auszuschildern, oder kann es mir passieren, auf einmal Bußgeld bezahlen zu müssen, da ich vom Leinenzwang nichts wusste und auch kein Hinweisschild existierte?
Ich würde mich freuen, wenn Du die Zeit finden würdest, mir meine Fragen soweit möglich zu beantworten!
Vielen herzlichen Dank,
Ulla