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Was sonst nirgends passt

In dieser Rubrik steht all das, was in den anderen Rubriken irgendwie nicht so recht reinpasst. Nicht alles lässt sich eindeutig zuordnen oder betrifft mehrere Themen gleichzeitig. Wer so ein Thema hat, ist in dieser Rubrik gut aufgehoben.  
Rechte: wo mit und wo ohne Leine??
01. Juni 1999 15:26

Vielen Dank für die Antwort und das Du die Geduld aufbringst, es wieder und wieder zu posten. Ich bin noch nicht lange in dieser Diskussionsrunde und hatte auf die Schnelle in den alten postings nichts gefunden. Deine Antwort hilft mir ein ganzes Stückchen weiter!

Ich habe allerdings noch ein paar Fragen und würde mich freuen, wenn Du mir dabei auch weiterhelfen könntest:


: Allen gemeinsam ist aber, daß ein Hund dann jedenfalls NICHT :geschossen werden darf, wenn er sich im Einwirkungsbereich seines :Halters befindet. Das kann bei manchen Hundehaltern 50 oder sogar :100 m ausmachen, bei anderen ist er es nur dann, wenn er an der :Leine ist.

Wie entscheidet sich, ob ich ein Hundehalter mit 50m, 100m oder Leine als Einwirkungsbereich bin? Und wenn ich es weis, wie kann ein Jäger, der mich nicht kennt, dies entscheiden?

grinning smileyas betrifft aber, wie gesagt, nur die Abschußvoraussetzungen.

Wenn ich richtig verstanden habe, sind die Abschußvoraussetzungen landesspezifisch, also sollte ich mir als Hundebesitzer die Landesjagdgesetze besorgen (sind die bei der Stadt erhältlich? Werd ich schon rausfinden.)?!
Könntest Du mir bitte einige Beispiele von Abschußvoraussetzungen geben? Was muss ein Hund tun, um von einem Jäger abgeschossen werden zu dürfen? Wildern? Oder reicht auch schon "unbeaufsichtigtes Laufen lassen", wenn es nicht als Ordnungswidrigkeit (also nur Bußgeld) geregelt ist? Könnte mir im Extremfall ein Jäger meinen Hund abschießen dürfen, wenn er 10 m (vielleicht sogar nur 1-2m) von mir entfernt ist und gerade mal nicht auf mein "komm" reagiert (und somit außerhalb meines Einwirkungsbereiches ist)?


: 2. Auf Straßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (die gibt :es ja "draußen" auch, und Wirtschafts- sowie Privatwege können :ebenfalls dazu gehören) gilt nach der StVO eine ähnliche Regelung. :Haustiere sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten tongue sticking out smileyersonen begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken können. grinning smileyas kann ein zuverlässiges Bei-Fuß-Gehen sein, die Leine ist es immer.

Heißt das, ein Hund MUSS auf öffentlichen Verkehrswegen "draußen" ständig bei Fuß gehen, oder kann ich ihn frei lassen, wenn ich soweit auf ihn einwirken kann, daß er zuverlässig bei Fuß geht, wenn nötig?


: 4. In manchen Landesnaturschutzgesetzen ist bestimmt, daß Hunde :während der Aufzuchtzeit an der Leine zu führen sind; dort reicht :Aufenthalt im Einwirkungsbereich innerhalb dieser Zeit also nicht.

Gilt dieses generell für alle Gebiete des Landes oder nur für die Naturschutzgebiete?


: 5. Wo ein Naturschutzgebiet eingerichtet ist, gibt es stets für dieses :Gebiet eine Verordnung, die sich inhaltlich stark von der Verordnung :für ein anderes Naturschutzgebiet unterscheiden kann. Darin ist oft :vorgeschrieben, daß Hunde innerhalb des Naturschutzgebietes :ganzjährig an der Leine zu führen sind.

Ich dachte immer, daß für alle Naturschutzgebiete Leinenzwang gilt. Mir war aber aufgefallen, daß auf den Hinweisschildern, auf denen die Regeln für das jeweilige Naturschutzgebiet aufgelistet sind, ein Leinenzwang nicht immer dabei ist. Heißt das dann auch, daß für dieses Gebiet dann auch keins gilt?


: 6. Gemeinden können für ihr Gebiet einen Leinenzwang für alle oder :für bestimmte Flächen, für alle oder für bestimmte Hunde anordnen.

Ist es Pflicht für die Gemeinden, diese Flächen auszuschildern, oder kann es mir passieren, auf einmal Bußgeld bezahlen zu müssen, da ich vom Leinenzwang nichts wusste und auch kein Hinweisschild existierte?


Ich würde mich freuen, wenn Du die Zeit finden würdest, mir meine Fragen soweit möglich zu beantworten!

Vielen herzlichen Dank,

Ulla

01. Juni 1999 15:33

Hallo Ulla,

: Könntest Du mir bitte einige Beispiele von Abschußvoraussetzungen geben? Was muss ein Hund tun, um von einem Jäger abgeschossen werden zu dürfen? Wildern? Oder reicht auch schon "unbeaufsichtigtes Laufen lassen", wenn es nicht als Ordnungswidrigkeit (also nur Bußgeld) geregelt ist? Könnte mir im Extremfall ein Jäger meinen Hund abschießen dürfen, wenn er 10 m (vielleicht sogar nur 1-2m) von mir entfernt ist und gerade mal nicht auf mein "komm" reagiert (und somit außerhalb meines Einwirkungsbereiches ist)?
Zumindest für Hessen kann ich Dir die entsprechende Information geben :

- Der Hund muß sich außerhalb Deines Einwirkungsbereich befinden und
- muß sich mehr wie 600 m von einer geschlossenen Ortschaft aufhalten und
- muß erkennbar Wild hetzen.

Der letzte Punkt ist durch eine Novelle zusätzlich aufgenommen worden und dürfte auch hinlänglich klären, wann sich Dein Hund nicht mehr in Deinem Einwirkungsbereich befindet.

Viele Grüße
Holger mit Ajax & Danessa

01. Juni 1999 15:39

Na, das ging ja schnell!!

Vielen Dank, Ulla

01. Juni 1999 16:39

Hallo Ulla,

Du hast ja bereits einige Antworten erhalten, insesondere von Carl und Holger. Bei Deinem Wunsch nach einer bundes- odergar europaweiten Übersicht mußt Du Dir aber vergegenwärtigen, daß diese aufgrund der Gesetzgebungszuständigkeiten nur mit einigenm Aufwand zu erstellen ist. Die von Dir aufgeworfene Frage ist nicht durch ein Budnsgesetz einheitlich geregelt, da die Gesetzgebungszuständigkeit bei den Ländern liegt. Es kommen daher bereits 16 verschiedene Naturschutz- und Jagdgesetze in Betracht. Zu diesen können weitere nachgeordnete Rechtsverordnungen erlassen werden, was die Sache noch uneinheitlicher macht.
(Ähnlich ist dies besipielsweise bei den Gefahrhundeverordnugnen, die je nach Bundesland bzw. Landkreis und Stadt völlig unterschiedlich ausfallen). In Hessen besipielsweise lautet der § 32 des Jagdgesetzes wie folgt:

Die zur Ausübung des Jagdschutzes Berechtigten sind befugt, Hunde die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung von Begleitpersonen Wild nachstellen udn Katzen die in einer Entfernung von mehr als 500 Meter von der nächsten Ansiedlung angetroffen werden, zu töten. Die Tötung muß unterbleiben, wenn andere Maßnahmen ausreichen, um die Gefahr abzuwenden, die von dem Hund oder der Katze ausgeht."

Keineswegs ist danach also jeder Hund zu erschießen, der sich nicht an der Leine befindet. Der Abschuß stellt auch nur die ultima ratio dar, wenn andere Mittel versagen. Die tatsächlichen Gegebenheiten dürften allerdings (leider) bisweilen anders aussehen, wie Dein Beispile zeigt. Mir ist die grundsätzliche Bedeutung des Jägers in Anbetracht der Ausmerzung der Freßfeinde des Wildes durch den Menschen zwar bewußt, allerdings zeigt sich doch immer wieder, welch eigentliches geistiges Kind so einige der Jäger sind. Eigentlich sollte jeder Jäger die einschlägigen Vorschriften kennen, also beim nächsten Mal darauf hinweisen, daß die Herrschaften mal den Ball flach halten sollen. Im großen und ganzen kann ich allerdings nur von einem Fall berichten, in welchem tatsächlich einmal ein Hund abgeschossen wurde.
Andererseits ist auch von uns zu verlangen, daß wir in der Lage sind, auf den Hund einzuwirken und im Falle des Losjagens einen Abbruch zu erzielen, was letztlich eine Erziehungssache ist. Nichts anderes ist mit dem Begriff "Einwirkung" gemeint. Sofern mein Hund nicht jagd oder ich in der Lage bin, den Ansatz eines Hetzens zuverlässig und rechtzeitig zu unterbinden, habe ich damit auch ohne die Leine Kontrolle über meinen Hund wie vom Gesetz gefordert.

Die Schwierigkeit ist letzten Endes die Beweisfrage, sofern nicht eine Reihe von Zeugen zugegen sind.Zudem dürfte es uns wenig nützen, daß im Falle der unberechtigten Tötung Schadensersatz zu leisten ist (in Hessen so vorgesehen, da uns das unseren Hund auch nicht wiederbringt.


Viele Grüße,

andreas

02. Juni 1999 11:20

Hallo Carl!
sehr, sehr informativ, vielen Dank!
yawning smiley)
Daniela

03. Juni 1999 17:52

Hallo Andreas,


: Bei Deinem Wunsch nach einer bundes- odergar europaweiten Übersicht mußt Du Dir aber vergegenwärtigen, daß diese aufgrund der Gesetzgebungszuständigkeiten nur mit einigenm Aufwand zu erstellen ist.

Das ist mir mittlerweile dank Eurer Antworten auch klar geworden..., und dank Carl weis ich, worum es allgemein in den entsprechenden Landesgesetzen geht. Ich werde versuchen, mir die Gesetze "meiner" Bundesländer (MV, NRW und BW) zu besorgen.


: Andererseits ist auch von uns zu verlangen, daß wir in der Lage sind, auf den Hund einzuwirken und im Falle des Losjagens einen Abbruch zu erzielen, was letztlich eine Erziehungssache ist.

Ich denke auch, daß man seinen Hund soweit unter Kontrolle haben sollte, nur leider geht das Erziehen dazu nicht von einem Tag auf den anderen (zumindest bin ich nicht in der Lage dazu). Aber wir arbeiten dran (diesmal werde ich es mit clicker versuchen), und ich habe Xenia heute am Strand schon zweimal dazu gebracht, nicht hinter den Enten herzujagen, die sie sich ausgeguckt hat. Sind zwar noch lange nicht am Ziel, aber der Anfang ist gemacht. Ich werde mir Mühe geben!


Vielen Dank für Deine Antwort & viele Grüße,

Ulla