Hallo Peter,
Ich wünschte, Du hättest recht, doch leider gehen viele Amtstierärzte nach der
Verordnung über das Halten von Hunden im Freien. Ich hab sie dir ganz kurz mal aufgeschrieben. Ließ mal den §5... Es ist echt traurig,
aber das ist ein Gesetz.Zwingerhunde fallen leider nicht unter die Hunde, denen nach §7 Auslauf
gewährt werden muß. Wenn du willst, kann ich dir die ganze verordnung mal faxen. Hab leider keinen Scanner, sonst würde ich
sie einscannen...
Liebe (über unser Gesetz sehr traurige)Grüße, Alex
Hundehaltungsverordnung
Sachlicher Geltungsbereich
§1
1.Diese Verordnung gilt für Haushunde, die im Freien gehalten werden
2. Haltung im Freien im Sinne dieser verordnung ist
1.Anbindehaltung
2.Zwingerhaltung
3.Haltung auf Freianlagen
4. Haltung in Schuppen, Scheunen...
3. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
1.Hütehunde während begleitung der Herde
2. Hunde in tierärztl Behandlung
3. Hunde in Versuchstierhaltungen (...)
...
Anbindehaltung
§2
1. Hunde dürfen nur angebunden gehalten werden, wenn Schutzraum zur verfügung steht
2. + 3. + 4. +5. +6. Beschreibung Schutzraum,Aufenthaltsbereich sauber halten
Sonne etc.
§3
1.+2.+3+4. Beschreibung Halsband, Kette, Anbindung
Zwingerhaltung
§4
1. Hunde dürfen nur dann in offenen o. teilweise offenen Zwingern gehalten
werden, wenn Ihnen Schutzraum zur Verfügung steht. Schutzraum muß Anforderungen
von §2 genügen
2.Grundfläche des Zwingers(Mindestbreite muß Körperlänge entsprechen- ist doch
echt mickrig, oder nicht ?)
3.Boden, Einfriedung und Einrichtung des Zwingers
4.Sonneneinstrahlung- schattiger Platz muß da sein
5. Hunde dürfen im Zwinger nicht angebunden gehalten werden
6.geht über gleichgeschlechtliche Hunde im Zwinger
7.Trennvorrichtungen im Zwinger
4.Sonstige Haltung
§6
Werden Hunde auf Freianlagen oder in Schuppen, Scheunen,nicht benutzten
Stallungen, Lagerhallen oder ähnlichen Räumen gehalten, muß ihnen ein
Schutzraum zur Verfügung stehen.....
5.Wartung und Pflege
§5
1.mindestens 1mal täglich von befinden des Hundes, Beschaffenheit der Unterkunft
und bei Anbindung von Zustand der Anbindevorrichtung zu überzeugen und
Mängel zu beheben.
2.Futter und Tränkebehälter sind sauber zu halten ...so beschaffen
sein, daß Hund sich nicht verletzt. Frischer Trank ausreichend und immer zur
Verfügung.
3.Hunden, die angebunden oder in Räumlichkeiten nach §6gehalten werden
muß täglich mindestens 60 min freier Auslauf gewährt werden.