Hallo Antje und Pat.
§114 StGB Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
Die Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne §113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein. (röm. I)
Jagdschutzberechtigte sowie Forst-, Fischerei- und Feldschutzberechtigte betrifft praktisch röm. I, der insoweit einen Überrest der aufgehobenen §§117 bis 119 darstellt.
Dabei sind drei Gruppen zu unterscheiden:
A. Ein Teil der Berechtigten, insbesondere Forst- und Feldhüter sind als öffentlich-rechtliche Bestellte auch Amtsträger iS von §11 I Nr. 2 (Amtsträger) und daher durch §113 unmittelbar geschützt. Fehlt es am Anstellungsakt, so greift röm. I ein.
B. Dies gilt vor allen für die bestätigten Jagdaufseher nach §25 II BjadgG, die ihre Funktion nicht durch Bestellung, sondern kraft Gesetzes erhalten. Soweit sie Vollstreckungshandlungen vornehmen, zB Wilderer anhalten, ihnen die Beute und Waffen abnehmen, fällt nach röm I der Widerstand unter §113.
C. Die Jagdausübungsberechtigeten selbst und die bestätigten Jagdaufseher, die weder Berufsjäger noch forstlich ausgebildet sind, fallen sie, wenn sie den ihnen ebenfalls als öffentlich-rechtliche Funktion kraft Gesetzes in §.......übertragenen Jagdschutz ausüben, wenig folgerichtig nicht unter röm I.
§292 StGB Jagdwilderei
Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet oder eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Liebe Grüße Frieda